{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00183_2026-06-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225959&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee8158c139909881a65db48e0a58d11b"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:50", "Num": [" VB.2026.00183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.06.2026  VB.2026.00183"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.06.2026  VB.2026.00183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.06.2026  VB.2026.00183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auflagen zum Betrieb einer Kinderkrippe | [Der Beschwerdegegner versandte eine Verf\u00fcgung per A-Post Plus an den Sitz (Korrespondenzadresse) sowie an den betroffenen Standort der Beschwerdef\u00fchrerin. Diese reichte rund zwei Monate sp\u00e4ter unter Bestreitung der Zustellungen einen Rekurs ein.] Da der Betroffenen aus einer mangelhaften Zustellung kein Nachteil erwachsen darf, muss ihr im Regelfall ab dem Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Kenntnisnahme die vom Gesetz vorgegebene Frist zur Verf\u00fcgung stehen (E. 4.1). Wenngleich die Beweislast f\u00fcr die richtige Zustellung bei der Beh\u00f6rde liegt, ist es an der Rechtsunterworfenen, die Rechtzeitigkeit ihrer Handlung insgesamt darzulegen. Sie tr\u00e4gt die Folgen der Beweislosigkeit, wenn sie dies nicht tut (E. 4.2). Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die (fristausl\u00f6sende) Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten der Adressatin gelegt wird. Ist demgegen\u00fcber die Zustellung gegen Empfangsbest\u00e4tigung gesetzlich vorgeschrieben, so gen\u00fcgt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Empf\u00e4ngerin gelangt; stattdessen ist in diesem Fall eine tats\u00e4chliche Kenntnisnahme massgebend f\u00fcr die Fristausl\u00f6sung (E. 5.1.2). Da keine echte L\u00fccke vorliegt, ist bez\u00fcglich der Frage der Zustellungsart im Verwaltungs- und Verwaltungsrekursverfahren \u00a7 71 VRG nicht analog anwendbar. Aus dem Schweigen des Gesetzes \u00fcber die Art der Zustellung ist abzuleiten, dass es den Beh\u00f6rden freigestellt ist, ihre Verf\u00fcgungen mittels A-Post Plus zu versenden (5.1.4). F\u00fcr die korrekte Zustellung gem\u00e4ss der Sendungsverfolgung der Post besteht eine tats\u00e4chliche Vermutung. Um die tats\u00e4chliche Vermutung zu entkr\u00e4ften, muss die Vermutungsgegnerin nicht den Beweis des Gegenteils antreten. Sie kann sich mit dem Nachweis von Zweifeln (Gegenbeweis) begn\u00fcgen (E. 5.2). Bei A-Post-Plus-Sendungen ist mit Blick auf die Rechtsweggarantie sowie das rechtliche Geh\u00f6r die Zustellung allein noch nicht fristausl\u00f6send, wenn die Betroffene nicht mit der Zustellung einer Verf\u00fcgung rechnen musste (E. 5.3). Vorliegendbestehen erhebliche Zweifel bez\u00fcglich der Zustellung an der Korrespondenzadresse (E. 5.4). Die Beschwerdef\u00fchrerin musste allerdings aufgrund der speziellen Umst\u00e4nde auch mit einer Zustellung am betroffenen Standort rechnen, weshalb diese fristausl\u00f6send war (E. 5.5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:50", "Checksum": "db6faca9ccdb38452a085eba43002a1c"}