{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00185_2026-05-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225906&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "323cda11d75591686d5c2d2c836eb50e"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:31", "Num": [" VB.2026.00185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.05.2026  VB.2026.00185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.05.2026  VB.2026.00185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.05.2026  VB.2026.00185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Ausschaffungshaft (GI260049-L) | Haftgrund; Durchf\u00fchrbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gem\u00e4ss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Der Haftgrund ist erst erf\u00fcllt, wenn eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde bisher wegen mehrerer Vergehen im Sinne des StGB rechtskr\u00e4ftig verurteilt, nicht aber wegen eines Verbrechens. Indes ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG gegeben, wonach die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eine Person nach er\u00f6ffnetem erstinstanzlichem Weg- oder Ausweisungsentscheid zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen kann, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gef\u00e4hrdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Hier gen\u00fcgt eine noch nicht rechtskr\u00e4ftige strafrechtliche Verurteilung oder gar eine strafrechtliche Verfolgung (E. 4.2.2). Wie es sich mit der Durchf\u00fchrbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verh\u00e4lt, bildet Gegenstand einer nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit m\u00f6glich sein wird oder nicht (E. 4.4.1). Bei der Absehbarkeit des Vollzugs rechtfertigt es sich, unter den gegebenen Umst\u00e4nden (wiederholte Straff\u00e4lligkeit) von einem nicht unwesentlichen Teil der zur Verf\u00fcgung stehenden maximalen Haftdauer auszugehen (E. 4.4.4). In tats\u00e4chlicher Hinsicht bestehen \u2013 in einem volatilen Umfeld \u2013 Anzeichen, dass eine baldige R\u00fcckf\u00fchrung m\u00f6glich sein k\u00f6nnte (E. 4.4.5). Hinsichtlich der rechtlichen M\u00f6glichkeit des Wegweisungsvollzugs bringt der Beschwerdef\u00fchrer keinen konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begr\u00fcndeten Einwand vor (E. 4.4.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:31", "Checksum": "1f77f7840ff74f33ecbf20c708579b88"}