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VB.2026.00192
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1992 geborene serbische Staatsangehörige A ehelichte am 16. August 2020 in Serbien die Schweizer Staatsangehörige C (geboren 1994) und reiste am 3. März 2022 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er am 23. Juni 2022 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehegattin, zuletzt befristet bis am 2. März 2026. Mit Urteil des Amtsgerichts D (Serbien) vom 29. Oktober 2024 wurde die Ehe geschieden. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 26. Februar 2026 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 26. Mai 2026. III. Mit Beschwerde vom 24. März 2026 erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Eventualiter sei ihm subsidiär die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er sei von den Gerichtskosten frei zu halten und sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Migrationsamt sowie die Sicherheitsdirektion verzichteten darauf, eine Vernehmlassung einzureichen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 27. Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.3). Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so insbesondere, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). 2.3 Auch beim Vorliegen einer nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft schliesst diese nicht aus, dass trotz des Zusammenwohnens bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1, mit Verweis auf BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten und die Chronologie der Ereignisse zu würdigen und können weitere Umstände eine Trennung indizieren (VGr, 24. September 2025, VB.2025.00394, E. 2.4; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.2). 2.4 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 16. Oktober 2025, 2C_527/2024, E. 3.1; vgl. auch VGr, 24. September 2025, VB.2025.00394, E. 2.7). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 24. September 2025, VB.2025.00478, E. 2.1.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, er sei seit vier Jahren in der Schweiz, verfüge über einen tadellosen Leumund und weise weder Vorstrafen noch Betreibungen auf. Zudem gehe er einer festen Vollzeitbeschäftigung mit gutem Einkommen nach. Er sei im Sinne von Art. 58a AIG vollständig integriert, beachte die öffentliche Sicherheit und Ordnung, respektiere die Werte der Bundesverfassung, verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse und nehme am Wirtschaftsleben teil. Weiter macht er geltend, die Ehe habe seit der Heirat im August 2020 mehr als vier Jahre bestanden. Mit seiner Ehefrau habe er seit März 2022 während mehr als drei Jahren in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Auch nach der in Serbien erfolgten Scheidung im Oktober 2024 habe die Beziehung tatsächlich fortbestanden. Es sei unklar, ob die Ehegatten heute getrennte Wohnsitze hätten oder weiterhin zusammenlebten. Die Scheidung sei nicht von ihm gewollt gewesen, sondern auf Veranlassung seiner Ehefrau erfolgt, welche eine neue Partnerschaft eingegangen sei. Ob diese Beziehung tatsächlich noch bestehe, sei jedoch offen. Nach seiner Auffassung sei die eheliche beziehungsweise familiäre Gemeinschaft nicht endgültig gescheitert, sondern bestehe faktisch in Form eines Konkubinats fort. Sodann bringt der Beschwerdeführer weiter vor, es lägen wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. b AIG für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vor. Er macht geltend, dass die unfreiwillige Beendigung der Ehe durch den nachgezogenen Ehegatten ebenfalls als wichtiger persönlicher Grund zu berücksichtigen sei. Sein Ehewille habe während des gesamten Verfahrens fortbestanden und die Lebensgemeinschaft habe über die formelle Trennung hinaus weiterbestanden. Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Migrationsamt seine Ex-Ehefrau nie zur Frage des Fortbestands des Ehewillens angehört habe. Der Sachverhalt sei deshalb unvollständig abgeklärt worden, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt sei. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsverlängerung erweise sich als unverhältnismässig. Angesichts seiner vollständigen Integration bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Demgegenüber überwögen seine privaten Interessen deutlich. Zudem liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, da ihn das Verhalten seiner Ehefrau in eine schwierige persönliche Situation gebracht habe und er sich nach eigenen Angaben am Beginn einer neuen, erfolgversprechenden Beziehung befinde. 3.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen: 3.2.1 Die Vorinstanz wies bereits korrekt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach für die Dreijahresfrist ausschliesslich die Dauer des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz massgebend ist (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 140 II 289 E. 3.5.1; BGE 136 II 113 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss beginnt die Mindestdauer der ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren mit dem Beginn des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten in der Schweiz und endet mit dem Zeitpunkt, in dem sie die gemeinsame Haushaltsführung aufgeben (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 136 II 113 E. 3.3.3; vgl. auch hiervor E. 2.3); allerspätestens aber mit der Scheidung. In casu begann das eheliche Zusammenleben mit der Einreise des Beschwerdeführers am 3. März 2022 und endete spätestens mit der Scheidung am 29. Oktober 2024. Damit dauerte die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz weniger als drei Jahre. Ob der gegenseitige Ehewille bereits zu einem früheren Zeitpunkt erloschen war bzw. wann genau er erloschen war, kann offenbleiben, da die Dreijahresfrist selbst bei einer Berechnung bis zur Scheidung nicht erreicht wird. 3.2.2 Hieran vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass die Eheleute nach der formellen Scheidung weiterhin an derselben Wohnadresse gemeldet waren bzw. sind. Mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils wurde die Ehe definitiv beendet. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, setzt die Scheidung das Erlöschen des Ehewillens voraus und stellt dessen rechtlichen Ausdruck dar. Daran ändert ein allfälliges weiteres Zusammenleben der früheren Ehegatten ebenfalls nichts. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst ein, dass seine Ex-Ehefrau eine neue Partnerschaft eingegangen sei, was gegen den Fortbestand einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft spricht. Darüber hinaus steht sein Vorbringen, wonach er davon ausgehe, dass die Familien- und Ehegemeinschaft faktisch nicht definitiv gescheitert bzw. aufgelöst sei und weiterhin als Konkubinat fortbestehe, im Widerspruch zu seiner Aussage, er stehe an der Schwelle zu einer neuen ehelichen Beziehung mit positiver Prognose. 3.2.3 Auch die Kritik des Beschwerdeführers, wonach seine Ex-Ehefrau nie zur Frage des Fortbestands des Ehewillens angehört worden sei, weshalb der Sachverhalt deshalb unvollständig abgeklärt worden sei und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Da die Dreijahresfrist selbst unter Berücksichtigung des Zeitraums bis zur Scheidung nicht erreicht wurde, ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein gegenseitiger Ehewille bestanden hat, nicht entscheidrelevant. Das Migrationsamt und die Vorinstanz waren daher nicht gehalten, hierzu weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor. 3.2.4 Damit hat das für die Dreijahresfrist relevante gelebte eheliche Zusammenleben höchstens zwei Jahre und acht Monate und damit weniger als drei Jahre gedauert. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert somit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den Integrationserfolg des Beschwerdeführers ankommt. Mangels mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft ist somit irrelevant, inwieweit der Beschwerdeführer sich erfolgreich integriert bzw. die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt und sich in der Schweiz klaglos verhalten hat. 4. 4.1 Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 14. Januar 2026, VB.2025.00629, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. 4.2 Der Beschwerdeführer macht einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. b AIG geltend. 4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer aus dem wichtigen persönlichen Grund der unfreiwillig geschlossenen Ehe gemäss Art. 50 Abs. 2 lit. b AIG ableiten will, dass umgekehrt auch die nicht aus freiem Willen erfolgte Beendigung der Ehe durch die Ehegattin einen wichtigen persönlichen Grund für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstelle, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 50 Abs. 2 lit. b AIG betrifft nach seinem klaren Wortlaut und Sinn einzig den Fall der unfreiwilligen Eingehung der Ehe und lässt sich nicht auf die unfreiwillige Beendigung der Ehe übertragen. Ein entsprechender Umkehrschluss findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. 4.2.2 Auch die Rüge, es liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, da die Trennung bzw. Scheidung auf ein missbräuchliches eheliches Fehlverhalten der Ehefrau zurückzuführen sei, weshalb sich der Beschwerdeführer in einer persönlichen Notlage befinde, vermag nicht durchzudringen. An Ehebruch ist heute weder straf- noch zivilrechtlich ein Werturteil gebunden, vielmehr enthält sich der Gesetzgeber diesbezüglich weitgehend einer moralischen Beurteilung. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Aufdeckung einer ausserehelichen Parallelbeziehung für den betrogenen Ehegatten durchaus seelisch belastend sein kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt ein Ehebruch keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein Ehebruch als solcher auch keine Form ehelicher "Oppression" darstellt, welche einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG zu begründen vermag. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass an das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine eheliche "Oppression" wird nur zurückhaltend anerkannt und setzt objektiv erhebliche Belastungen voraus, aufgrund derer der betroffenen Person vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen an der Ehe festzuhalten (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2). Die blosse Auflösung der Ehe bzw. ein eheliches Fehlverhalten des anderen Ehegatten genügen hierfür nicht. Eine derart schwerwiegende Belastung des Beschwerdeführers ist weder ersichtlich noch wurde sie vom Beschwerdeführer substanziiert geltend gemacht. Die von der Ehefrau eingegangene aussereheliche Beziehung vermag damit keinen nachehelichen Härtefall zu begründen, belegt hingegen gerade die bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist eingetretene objektive Zerrüttung der Ehegemeinschaft. Weitere Umstände, welche einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 4.3 Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer ist nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm eine Rückkehr nach Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute werden seine Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen wäre. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig. Ergänzend ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). 5. 5.1 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht. 5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). 7. Eventualiter ersuchte der Beschwerdeführer subsidiär um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 7.2 Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). 7.3 Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos und ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Das Gesuch wäre im Übrigen ohnehin abzuweisen, da der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seine behauptete Mittellosigkeit nicht substanziiert begründet sowie nicht ausreichend belegt hat. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums eine neue Frist bis 15. Oktober 2026 angesetzt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: |