|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2026.00200  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)/aufschiebende Wirkung


Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, wobei die Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, praxisgemäss nur dann einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bildet, wenn in der Sache selbst ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (E. 2.1). Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Sie begründet ihr "Wiedererwägungsgesuch" zwar damit, dass sie (neu) als selbständigerwerbstätig im Sinn des Freizügigkeitsabkommens einzustufen sei; bei summarischer Beurteilung der Akten ist jedoch von einer blossen Scheinselbständigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, die ihr ermöglichen soll, weiterhin in der Schweiz in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen (E. 2.2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
PROZESSUALER AUFENTHALT
RECHTSMISSBRAUCH
SUMMARISCHE PRÜFUNG
VORSORGLICHE MASSNAHME
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2026.00200

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 9. April 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)/aufschiebende Wirkung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1958 geborene Staatsangehörige Griechenlands, reiste am 3. April 2018 im Alter von 60 Jahren in die Schweiz ein. Am 28. September 2018 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbstständigen Erwerbstätigkeit für den Kanton Zürich, die zuletzt bis am 2. April 2028 verlängert wurde. Im Februar 2022 erreichte A das ordentliche Rentenalter. Ihre monatliche AHV-Rente beträgt Fr. 120.- und seit Juni 2023 bezieht sie Ergänzungsleistungen in der Höhe von aktuell Fr. 2'225.- pro Monat zuzüglich Fr. 524.80 Prämienverbilligungen.

Am 12. September 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A und wies diese aus der Schweiz weg, weil ihr kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (mehr) zukomme und ihr die Rückkehr nach Griechenland zumutbar sei. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (siehe VGr, 12. November 2025, VB.2025.00180; BGr, 23. Januar 2026, 2C_711/2025), worauf das Migrationsamt A am 18. Februar 2026 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 13. Mai 2026 ansetzte.

B. Am 6. März 2026 ersuchte A das Migrationsamt um "Wiedererwägung der aufenthaltsrechtlichen Wegweisung". Mit Verfügung vom 17. März 2026 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und hielt an der mit Schreiben vom 18. Februar 2026 angesetzten Ausreisefrist fest; es erwog zudem, dass A aufgrund ihrer rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge, weshalb ihr ein Rekurs gegen diese Verfügung kein Recht einräume, sich über die angesetzte Ausreisefrist hinaus in der Schweiz aufzuhalten.

Bereits am 9. März 2026 hatte A beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch eingereicht.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 17. März 2026 rekurrierte A am 20. März 2026 bei der Sicherheitsdirektion und ersuchte in prozeduraler Hinsicht darum, dass ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Die Sicherheitsdirektion wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 25. März 2026 mit der Begründung ab, dass A rechtskräftig weggewiesen worden und ihr Wiedererwägungsgesuch im Rahmen einer summarischen Betrachtungsweise als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei.

III.  

Am 30. März 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. März 2026 aufzuheben und ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie sich sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.  

2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der prozedurale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des vor Vorinstanz hängigen Rekursverfahrens. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2026, womit der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. (sinngemäss) ein prozeduraler Aufenthalt über den 13. Mai 2026 hinaus verweigert wurde, schliesst das Rekursverfahren nicht ab. Sie stellt somit einen Zwischenentscheid dar. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide dieser Art, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht – abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 44 ff. und 48).

Die Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selbst ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. BGr, 9. Mai 2025, 2C_237/2025, E. 3.2 – 20. August 2024, 2C_91/2024, E. 1.3.1 – 12. Juni 2024, 2C_281/2024, E. 3.2 [jeweils mit Hinweisen]).

2.2 Das Bundesgericht stellte im Verfahren 2C_711/2025 mit Urteil vom 23. Januar 2026 fest, dass ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) ausser Betracht falle und sie sich auch nicht auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) berufen bzw. auch aus diesen Bestimmungen keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten könne. Es begründete seinen Entscheid insbesondere damit, dass die kantonalen Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin mangels Nachweises einer relevanten Geschäftstätigkeit der von ihr bis dahin in der Schweiz geführten Unternehmen B (zuvor C) und D GmbH (vormals E GmbH) aktuell nicht als Selbstständigerwerbende im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA gelte und bei ihr auch nicht von einer zwölfmonatigen selbstständigen Erwerbstätigkeit vor Erreichung des Rentenalters im Sinn von Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG (Amtsblatt Nr. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.) gesprochen werden könne.

In dem mit "D GmbH – Nachweis wirtschaftlicher Tätigkeit / Wiedererwägungsgesuch betreffend ausländerrechtliche Wegweisung" betitelten Gesuch vom 6. März 2026 macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, dass die genannte Gesellschaft entgegen der Annahme der Behörden im vorangegangenen Verfahren durchaus aktiv sei, Einnahmen generiere und über reale Geschäftskontakte verfüge bzw. sie einer realen und effektiven wirtschaftlichen Tätigkeit als Geschäftsführerin der D GmbH nachgehe und damit als Selbstständigerwerbende im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA einzustufen sei. Dass sie sich als Gesellschafterin der D GmbH einen Lohn auszahlte oder damit gar einer existenzsichernden Geschäftstätigkeit nachginge, behauptet die Beschwerdeführerin indes nicht ("Erwartet das Migrationsamt nach nur fast 2 Monaten der geschäftlichen Tätigkeit, dass ich mir einen Lohn auszahlen werde und alle möglichen Gläubiger bedienen werde?"). Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr ist bei deren summarischen Beurteilung von einer blossen Scheinselbständigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, die ihr ermöglichen soll, weiterhin in der Schweiz in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen:

Gegen die Beschwerdeführerin läuft seit dem Jahr 2025 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen mutmasslicher Täuschung im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren, Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie unterschiedlicher Wirtschaftsdelikte. So wird ihr unter dem letztgenannten Punkt insbesondere vorgeworfen, trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung ihrer Firmen untätig geblieben und ihren gesetzlichen Pflichten als Gesellschafterin nicht nachgekommen zu sein. Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. August 2025 wurde über die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Einzelunternehmens B der Konkurs eröffnet. Am 11. November 2025 benannte sie ihr zweites Unternehmen, die 2022 gegründete E GmbH, deren Betreibungsregisterauszug per 11. März 2026 vier Betreibungen aus dem Jahr 2024 im Gesamtbetrag von rund Fr. 12'600.- zeigte, in D GmbH um. Das Geschäftskonto dieses Unternehmens wies am 28. März 2026 ein Saldo von Fr. 1.15 auf. Konkret stehen Belastungen in Höhe von insgesamt Fr. 2'727.95 Gutschriften über total Fr. 2'729.10 gegenüber (Zeitraum 31. Dezember 2025 bis 19. März 2026), wobei sich letztere keinen effektiven Zahlungen der als Kunden geführten Personen bzw. keinen konkreten Aufträgen zuordnen lassen. Stattdessen sticht ins Auge, dass die Mehrheit der aufgeführten Zahlungen vom Sohn der Beschwerdeführerin oder dessen Firma bzw. Firmen stammen, wie dies schon im früheren Verfahren bei den Geschäftskontoauszügen der B zu beobachten war (siehe dazu VGr, 12. November 2025, VB.2025.00180, E. 3.3). Betrachtet man die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zum Beleg ihrer Erwerbstätigkeit eingereichten 5 Rechnungen der D GmbH fällt ebenfalls auf, dass 4 davon an Personen adressiert sind, die der Beschwerdeführerin nahestehen, bzw. an Parteien, mit denen sie bzw. die D GmbH (als Dienstleistungsnehmerin) einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen hat (Sohn, Firma des Sohns, Treuhänderin, F AG). Im Betreibungsregisterauszug der D GmbH figurierten per 11. März 2026 sodann bereits zwei offene Betreibungen über insgesamt knapp Fr. 8'500.-, gegen die jeweils Rechtsvorschlag erhoben wurde, und eine Betreibung im Stadium der Konkursandrohung über Fr. 2'062.70. Auf den Namen der Beschwerdeführerin wiederum waren in den massgeblichen Betreibungsregistern Mitte März 2026 5 Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung im Gesamtbetrag von über Fr. 73'000.- verzeichnet, eine neu eingeleitete Betreibung über rund Fr. 13'700.- und 13 weitere offene Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 38'000.-, gegen die jeweils Rechtsvorschlag erhoben wurde.

2.3 Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass sie einen (freizügigkeitsrechtlichen) Rechtsanspruch auf Anwesenheit in der Schweiz hat und somit, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, wenn sie den Entscheid über ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Ausland abwarten muss. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht offensichtlich.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich ebenfalls um eine Zwischenverfügung (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Gerügt werden kann zudem bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG; vgl. BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 2). Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.