{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00202_2026-07-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226031&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "881bb0d63ce3ff963139bab657a46b24"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:25:12", "Num": [" VB.2026.00202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.07.2026  VB.2026.00202"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.07.2026  VB.2026.00202"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.07.2026  VB.2026.00202"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission (Ausschluss) | Anfechtung des Ausschlusses aus dem Vergabeverfahren. Im Verlauf des Verfahrens ist die Zuschlagserteilung erfolgt. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam, war dieses Vorgehen zul\u00e4ssig. Der Zuschlagsentscheid ist unangefochten geblieben und das Vergabeverfahren ist damit abgeschlossen. Daher ist es nicht mehr m\u00f6glich, den Zuschlag aufzuheben, und die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte somit auch im Falle einer Aufhebung der Ausschlussverf\u00fcgung keine M\u00f6glichkeit mehr, den Zuschlag zu erhalten (E. 2.3).  Eine Vergabe der Arbeiten an die Beschwerdef\u00fchrerin kommt nicht mehr in Frage. Folglich ist das schutzw\u00fcrdige Interesse an der Beschwerdef\u00fchrung insofern entfallen. Die Beschwerde gegen die Ausschlussverf\u00fcgung ist damit gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren dementsprechend insoweit abzuschreiben. Soweit allenfalls noch ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschlussverf\u00fcgung besteht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdef\u00fchrerin klarerweise ein Eignungskriterium nicht erf\u00fcllte und der Ausschluss daher rechtm\u00e4ssig war (E. 3 ff.). Abweisung, soweit nicht gegenstandslos."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:25:12", "Checksum": "23683bf0c02c3e86ac1a72f35570f3c8"}