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VB.2026.00209
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Mai 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Stefan Meyer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. C und A sind seit 2014 verheiratet und wohnen mit ihren beiden Söhnen E sowie F (Jahrgänge 2016 und 2018) in G. Mit Verfügung vom 5. März 2026 wies die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für 14 Tage aus dem gemeinsamen Haus. Es wurde ihm verboten, einen um den Wohn-, Studien- und Arbeitsort von C sowie den Schulort der Söhne festgelegten Rayon zu betreten und mit C sowie den Söhnen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. II. Auf entsprechendes Gesuch von C vom 11. März 2026 hin verlängerte das Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) mit Urteil vom 13. März 2026 die von der Kantonspolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 19. Juni 2026. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. A beantragte beim Zwangsmassnahmengericht mit Einsprache vom 23. März 2026, das Kontaktverbot gegenüber den Kindern E, geb. 2016, und F, geb. 2018, sei per sofort aufzuheben und das Rayonverbot sei anzupassen und folgende Orte seien davon auszunehmen: H-Strasse 01, G sowie die entsprechende direkte Zufahrt; I-Strasse, G; J-Strasse, G; Schulhausanlage K, G, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht die Parteien angehört hatte, verlängerte es mit Urteil vom 27. März 2026 die Schutzmassnahmen definitiv bis 19. Juni 2026. Die Gerichtskosten auferlegte es A. Parteientschädigungen sprach es keine zu. III. A gelangte mit Beschwerde vom 7. April 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts Winterthur (Geschäfts-Nr. GS260039-K) vom 27. März 2026 seien aufzuheben. Das Kontaktverbot gegenüber den Kindern E, geb. 2016, und F, geb. 2018, sei per sofort aufzuheben und das Rayonverbot anzupassen und folgende Orte seien davon auszunehmen: H-Strasse 01, G sowie die entsprechende direkte Zufahrt; I-Strasse, G; J-Strasse, G; Schulhausanlage K, G. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts Winterthur (Geschäfts-Nr. GS260039-K) vom 27. März 2026 aufzuheben und das Verfahren zur Anhörung der Söhne sowie zur anschliessenden erneuten Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C, eventualiter zulasten des Zwangsmassnahmengerichts. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 13. April 2026 explizit auf eine Vernehmlassung. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2026, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Dispositivziffer 2 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. März 2026 (Geschäfts-Nr. GS260039-K) aufzuheben und das Verfahren zwecks Anhörung der Söhne und zur anschliessenden erneuten Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht Winterthur zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens seien A, eventualiter dem Zwangsmassnahmengericht, aufzuerlegen und es sei dieser zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 3'600.- an C zu verpflichten. A verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2026 explizit auf eine weitere Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 11a GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 7. April 2026 die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber seinen Söhnen sowie die Anpassung des Rayonverbots im Bereich des Wohnorts der Beschwerdegegnerin sowie des Schulorts der beiden Söhne. Nicht streitgegenständlich sind demgegenüber das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot in den übrigen Bereichen (Studien- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin). 3. 3.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird. 3.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 3.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 26. November 2025, VB.2025.00721, E. 3.3; 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 26. November 2025, VB.2025.00721, E. 3.3; 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr, 26. November 2025, VB.2025.00721, E. 3.3; 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2). 3.4 Ein Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf Personen ausgedehnt werden, die einer gefährdeten Person nahestehen, auch wenn diese nicht selbst unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind. Eine solche Ausdehnung des Kontaktverbots ist etwa zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.4). 3.5 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6). 4. 4.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2025 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2025 nach einer Diskussion mit der Beschwerdegegnerin dem jüngeren Sohn die Verlängerung des Staubsaugerrohrs auf die Brust gedrückt habe; es sei "ein ruckartiger Schlag auf das Brustbein" gewesen. Er habe die Söhne auch schon früher geschlagen, mit den Füssen getreten, geschubst oder ihnen das Bein gestellt. Nach dem Vorfall im Dezember 2025 hätten sich die Parteien getrennt. Die Kommunikation beschränke sich auf die Kinderbetreuung, welche der Beschwerdeführer vermehrt übernehmen wolle. Nun habe die Beschwerdegegnerin vor einigen Tagen einen "Apple AirTag" an der Innenseite der Heckstossstange ihres Autos entdeckt, welcher vom Beschwerdeführer stamme. Sie habe Angst, fühle sich bedroht und sei bezüglich der Kinder besorgt, weshalb sie sich nun nach Konsultation einer Anwältin sowie ihres Psychologen an die Polizei gewandt habe. 4.2 Auch im Gesuch vom 11. März 2026 sowie anlässlich der persönlichen Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen den Vorfall mit dem Staubsaugerrohr vom 7. Dezember 2025, körperliche Übergriffe (Treten, Stossen, Ohrfeigen, Beinstellen) und Drohungen gegenüber den Kindern, Drohungen, Beschimpfungen und Erniedrigungen ihr gegenüber sowie die Anbringung des AirTags zur Begründung der Verlängerung der Schutzmassnahmen an. Sie habe Angst vor Übergriffen und wolle, dass der Kontakt zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer in einem sicheren Rahmen stattfinde. 4.3 Der Beschwerdeführer gestand anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2026, mit Einsprache vom 23. März 2026 sowie anlässlich der persönlichen Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren ein, dass er am 27. Februar 2026 einen "Apple AirTag" am Auto der Beschwerdegegnerin angebracht hatte. Dies habe er nicht zum Zweck der Nachstellung getan. Vielmehr habe er nachweisen wollen, dass die Beschwerdegegnerin während seiner Betreuungszeit in das Haus gehe und Sachen entwende, um ihn des Diebstahls zu bezichtigen. Übergriffe gegen die Kinder hätten nie stattgefunden. Am 7. Dezember 2025 habe er dem jüngeren Sohn das Staubsaugerrohr "vielleicht etwas ruppiger gegeben und dann ist es ihm vielleicht irgendwo anedätscht" bzw. "geschuckt". Er habe dem jüngeren Sohn nicht "wehgemacht" und schlage oder trete seine Kinder nicht. Er habe ihnen vielleicht ein "Schüpfchen" oder "Klaps auf den Hintern" gegeben, jedoch nicht auf gewalttätige Art und Weise. Lediglich vor vier oder fünf Jahren habe er dem jüngeren Sohn aus Reflex "eins glanget", nachdem ihm dieser "voll eins an das Bein geschmiert" habe. 4.4 Die Vorinstanz erwog mit Urteil vom 27. März 2026 im Wesentlichen, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend Vorfall vom 7. Dezember 2025 (aber auch betreffend "Stossen", "Treten", "Schupfen" und "Hauen auf den Hintern") als detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erschienen. Weiter könne aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin erst nach dem Anbringen des "Apple AirTags" und nicht früher an die Polizei gewendet habe, nicht abgeleitet werden, dass die vorherigen Vorfälle nicht gravierend gewesen seien. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Schilderungen der Beschwerdegegnerin übertrieben dargestellt seien. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei daher davon auszugehen, dass dessen Handlungen als häusliche Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren seien und die Kinder direkt von häuslicher Gewalt betroffen seien. Das Kontakt- und Rayonverbot sei verhältnismässig. 5. 5.1 Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber den eigenen Kindern stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinderrechtskonvention; SR 0.107) stellen die Vertragsstaaten sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesem getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äussern (Art. 9 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 12 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Diese staatsvertragliche Regelung ist direkt anwendbar (self-executing; BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a) und zeitigt Folgen für das Verfahren in Angelegenheiten des Gewaltschutzes: So hat das Verwaltungsgericht dem Zwangsmassnahmengericht bereits wiederholt aufgetragen, minderjährige Kinder anzuhören, wenn ein Kontaktverbot gegenüber einem Elternteil verlängert werden soll (VGr, 22. Oktober 2025, VB.2025.00639, E. 3.6; 3. Juli 2024, VB.2024.00305, E. 2.5; 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 3). Überdies hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Zivilsachen festgehalten, dass die Kinderanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr grundsätzlich möglich ist (VGr, 22. Oktober 2025, VB.2025.00639, E. 3.6; 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.6; BGE 131 III 553 E. 1.2.3). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am Fahrzeug der Beschwerdegegnerin einen "Apple AirTag" angebracht hat. Diesbezüglich gilt grundsätzlich einzig die Beschwerdegegnerin als gefährdete Person. Der Vorfall ist aber in der Beurteilung betreffend Fortbestand der Gefährdung gegenüber den Kindern zu berücksichtigen. Der von der Beschwerdegegnerin detailliert geschilderte Vorfall vom 7. Dezember 2025, an welchem der Beschwerdeführer dem jüngeren Sohn das Staubsaugerrohr auf die Brust gedrückt haben soll, liegt mehrere Monate und die unumstritten erfolgte Ohrfeige gegenüber dem älteren Sohn gar mehrere Jahre zurück (vgl. diesbezüglich etwa VGr, 13. November 2023, VB.2023.00574, E. 4.4). Die Intensität dieser Vorfälle ist umstritten, ebenso, ob sich danach weitere Vorfälle ereignet haben ("Stossen", "Treten", "Schupfen", "Hauen auf den Hintern" etc.) und welcher Intensität diese gewesen sind. Unumstritten ist zwischen den Parteien demgegenüber, dass die Söhne auch nach dem Vorfall vom 7. Dezember 2025 zumindest während mehrerer Tage im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer betreut wurden und diesen vermissen. Trotz dieser Umstände kann im vorliegenden Fall ein Fortbestand der Gefährdung gegenüber den Söhnen nicht per se ausgeschlossen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, erscheinen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin realitätsnah, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. In einer solchen Situation hätte sich mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention jedoch eine Anhörung der Söhne vor der Vorinstanz aufgedrängt, um die sich widersprechenden Aussagen der Eltern zu klären und den Sachverhalt betreffend Fortbestand einer Gefährdung auch gegenüber den Söhnen rechtsgenüglich abzuklären (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Dabei sind Kinder im Alter von acht bzw. zehn Jahren durchaus in der Lage, ihre Wahrnehmung auch in Bezug auf belastende Situationen zu schildern und ihre Anliegen und Wünsche betreffend den Kontakt zu ihren Eltern eigenständig zu formulieren. 5.3 Zusammenfassend ist das Verfahren zur Anhörung der beiden Söhne und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen – wie es im Übrigen auch von beiden Parteien eventualiter beantragt wurde. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wird die Vorinstanz schliesslich beide Parteien erneut anhören müssen (vgl. VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Die Anhörung hat sich auf das Kontaktverbot gegenüber den Söhnen zu beschränken (vgl. E. 2 hiervor). 6. Die vom Beschwerdeführer beantragte Anpassung des Rayonverbots kommt demgegenüber nicht in Betracht. Das Rayonverbot für den Wohnort der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der fortbestehenden Gefährdungssituation gerechtfertigt (vgl. etwa VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 4.5 mit Hinweisen). Daneben sind jene Orte in das Rayonverbot aufzunehmen, an denen die Wahrscheinlichkeit eines Kontakts am grössten ist. Dies trifft auf die Schule der Kinder zu, wo sich auch die Beschwerdegegnerin regelmässig aufhält, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (vgl. VGr, 20. Dezember 2024, VB.2024.00692, E. 5.3). Das Interesse des Beschwerdeführers an Besuchen bei seiner Schwester und seinem Patensohn an deren Wohnort (H-Strasse 01, mithin in unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Beschwerdegegnerin) sowie an der Ausübung von sportlichen Aktivitäten am Schulort der Kinder (Schulhaus K) überwiegen die Interessen der Beschwerdegegnerin nicht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb der Umzug in eine Wohnung an der J-Strasse vor Ablauf des Rayonverbots erforderlich sein soll. Auch diese Anpassung des Rayonverbots kommt nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat das Rayonverbot aufgrund seines Verhaltens selbst zu verantworten und als Folge der Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen. Eine Aufweichung eines Rayonverbots rechtfertigt sich bloss, wenn diese Schutzmassnahme den Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise in seinen Interessen beeinträchtigt (vgl. VGr, 6. August 2025, VB.2025.00440, E. 6.2). Das tut das streitbetroffene Rayonverbot nicht. 7. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 27. März 2026 ist betreffend Kontaktverbot gegenüber den Söhnen aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Anhörung der Söhne und der Parteien sowie zu erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da das Resultat der Abklärungen und des neu zu fällenden Entscheids in der Sache noch offen ist, erscheint es angesichts der von beiden Parteien zumindest insofern glaubhaft geschilderten konfliktbelasteten Beziehung gerechtfertigt, das Kontaktverbot gegenüber den beiden Söhnen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aufrechtzuerhalten. Die Schutzmassnahmen bleiben somit bis zum Neuentscheid in Kraft (vgl. § 6 VRG; VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 4.6; vgl. weiterführend Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 29). Betreffend Anpassung des Rayonverbots ist die Beschwerde demgegenüber abzuweisen. 8. Nach § 12 Abs. 1 GSG, der auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten somit zur Hälfte der Vorinstanz, zumal diese den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und zur Hälfte dem im Übrigen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht keiner Partei eine Parteientschädigung zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 27). 9. Soweit es sich vorliegend infolge der (Teil-)Rückweisung um einen Zwischenentscheid handelt, ist dieser gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. März 2026 wird betreffend das Kontaktverbot gegenüber den beiden Söhnen aufgehoben. Dieses Kontaktverbot wird im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – bis zum neuen Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur – aufrechterhalten. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Anhörung der beiden Söhne und der Parteien sowie zum erneuten Entscheid an das Bezirksgericht Winterthur zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Bezirksgericht Winterthur und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |