{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00209_2026-05-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225903&W10_KEY=15118574&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "14603456139dde12e70e40c834f344f3"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:20:10", "Num": [" VB.2026.00209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.05.2026  VB.2026.00209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.05.2026  VB.2026.00209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.05.2026  VB.2026.00209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Beschwerdef\u00fchrer akzeptierte das Kontaktverbot gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin, beantragte jedoch die Aufhebung des Kontaktverbots gegen\u00fcber seinen S\u00f6hnen sowie die Anpassung des Rayonverbots (E. 2). Im vorliegenden Fall h\u00e4tte sich mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention eine Anh\u00f6rung der S\u00f6hne vor der Vorinstanz aufgedr\u00e4ngt, um die sich widersprechenden Aussagen der Eltern zu kl\u00e4ren. Das Verfahren ist diesbez\u00fcglich an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 5). Betreffend die beantragte Anpassung des Rayonverbots ist die Beschwerde abzuweisen. Das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an Besuchen bei seiner Schwester und seinem Patensohn an deren Wohnort sowie an der Aus\u00fcbung von sportlichen Aktivit\u00e4ten am Schulort der Kinder \u00fcberwiegt die Interessen der Beschwerdegegnerin nicht. Der Beschwerdef\u00fchrer zeigt zudem nicht auf, weshalb der Umzug in eine Wohnung im Bereich des Rayonverbots vor dessen Ablauf erforderlich sein soll (E. 6). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:20:10", "Checksum": "91af3f44110202e804ff2a6a6fb31f10"}