|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2026.00213  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.05.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Sicherungsentzug; Zwischenentscheid betreffend Wiederherstellung aufschiebende Wirkung


Sicherungsentzug; aufschiebende Wirkung. Der Sicherungsentzug bezweckt, die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in Zukunft zu verhindern. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die Sicherungsmassnahme während des Rechtsmittelverfahrens noch nicht vollzogen werden könnte. Daher ist die aufschiebende Wirkung in solchen Fällen in der Regel nicht wiederherzustellen. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sind (E. 3.2). Es liegen vorliegend keine besonderen Gründe vor, von dieser Regel abzuweichen (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
SICHERUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
§ 25 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2026.00213

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 15. Mai 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sicherungsentzug; Zwischenentscheid betreffend
Wiederherstellung aufschiebende Wirkung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen gelangte A mit Rekurs vom 26. März 2026 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Sicherheitsdirektion wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 27. März 2026 ab.

III.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 6. April 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. April 2026 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 14. April 2026 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

1.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens weiterhin nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00484, E. 1.2; BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss Polizeibericht des Kantons B musste die Kantonspolizei am 28. Januar 2023 am Wohnort des Beschwerdeführers intervenieren, da dieser unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand und ein äusserst psychotisches Verhalten zeigte, sodass der Notfallpsychiater eine fürsorgerische Unterbringung anordnete. Gestützt darauf und auf seine strassenverkehrsrelevante Vorgeschichte, entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons B den Führerausweis am 2. Februar 2023 vorsorglich. Ein definitiver Entscheid wurde vom Vorliegen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Am 11. November 2025 wurde ein verkehrsmedizinisches Gutachten erstellt, welches zur gesamthaften Beurteilung eine verkehrspsychologische Untersuchung als notwendig erachtete. Nachdem eine verkehrspsychologische Beurteilung nicht zustande gekommen war, entzog der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit Verfügung vom 26. Februar 2026 definitiv.

3.  

3.1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die anordnende Instanz und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit überprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 26–28). Dabei steht der urteilenden Instanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu und unterliegt das Gesuch nur einer summarischen Prüfung (Kiener, § 25 N. 35).

3.2 Der Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) bezweckt, die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in Zukunft zu verhindern (BGE 133 II 331 E. 9.1). Ein Sicherungsentzug ist anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), namentlich wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Der Sicherungsentzug setzt daher keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus. Das Fehlen der Fahreignung kann sich auch aus anderen Umständen, insbesondere aus charakterlichen Gründen, ergeben. Über Fahreignung verfügt insbesondere, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG).

Der Zweck der Sicherungsmassnahme würde vereitelt, wenn sie während des Rechtsmittelverfahrens noch nicht vollzogen werden könnte. Daher ist die aufschiebende Wirkung in solchen Fällen in der Regel nicht wiederherzustellen. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sind (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2758; vgl. auch BGE 122 II 359 E. 3a).

3.3 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich der Zwischenentscheid der Vorinstanz betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen. Ob der vorsorgliche Führerausweisentzug und die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet wurden, ist Gegenstand des noch hängigen Rekursverfahrens und demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Zwischenentscheid nur summarisch zu prüfen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die fehlende Fahreignung sei nicht festgestellt worden. Das Fehlen des verkehrspsychologischen Gutachtens könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Der Rapport der Kantonspolizei B sei veraltet und es bestünde keine aktuelle Gefährdung des Strassenverkehrs mehr. Sodann sei der Entzug nicht verhältnismässig und mildere Massnahmen seien nicht geprüft worden. Sodann hätte die Vorinstanz auch keine Interessenabwägung vorgenommen. Er hätte aufgrund der Verfügung einen Nachteil in seiner beruflichen und persönlichen Lebensführung.

4.2 Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 11. November 2025 hielt fest, dass aufgrund von Unklarheiten, dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation und der erneuten Delinquenz nach der schon mehrere Jahre zurückliegenden letzten verkehrspsychologischen Untersuchung Zweifel an der charakterlichen Fahreignung bestünden. Zur gesamthaften Beurteilung fehle das Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Wenn innerhalb der nächsten drei Monate (gerechnet ab Gutachtensdatum) die verkehrspsychologische Abklärung ebenfalls ein positives Ergebnis ergebe, könne die Fahreignung insgesamt bedingt positiv beurteilt werden. Sollte innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des verkehrsmedizinischen Gutachtens keine verkehrspsychologische Untersuchung erfolgen oder die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht negativ beurteilt werden, müsse die Fahreignung insgesamt negativ beurteilt werden.

4.3 Das verkehrsmedizinische Gutachten hielt klar fest, dass wenn innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des verkehrsmedizinischen Gutachtens keine verkehrspsychologische Untersuchung erfolgen würde, welche zu einem positiven Ergebnis gelange, die Fahreignung negativ beurteilt werden müsse. Der Schluss der Vorinstanz, die Umstände und vorgebrachten Argumente bildeten vorliegend keinen Anlass, von der ständigen Praxis, dass grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt werde, ausnahmsweise abzuweichen, ist nicht zu beanstanden. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, der Polizeirapport des Kantons B sei veraltet, wendet er sich damit implizit gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug, welcher nicht Streitgegenstand ist. Bei summarischer Prüfung erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch nicht als unverhältnismässig, geht das Interesse an der Verkehrssicherheit doch den Einschränkungen des Beschwerdeführers in seiner Lebensführung vor. Mildere Massnahmen sind ebenso wenig ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen für den Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sind.

5.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.