{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00217_2026-06-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225978&W10_KEY=14382447&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9b1b4794157f5144f8bb7ae418d72079"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "00:45:57", "Num": [" VB.2026.00217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.06.2026  VB.2026.00217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.06.2026  VB.2026.00217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.06.2026  VB.2026.00217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | [Die Stadt Z\u00fcrich richtete Mitte M\u00e4rz 2026 auf dem Neum\u00fchlequai und in der Walchestrasse ein tempor\u00e4res Verkehrsregime zum Schutz der Velofahrenden im Bereich der Baustelle um die Tramhaltestelle Bahnhofquai/HB ein. Der Regierungsrat ordnete mit Beschluss vom 26. M\u00e4rz 2026 aufsichtsrechtlich die Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustands an. Dagegen gelangte die Stadt Z\u00fcrich an das Verwaltungsgericht.] Allgemeines zur Aufsicht der Bezirksbeh\u00f6rden und des Regierungsrats \u00fcber die Gemeinden (E. 4). Die Stadt Z\u00fcrich muss die mit einer beabsichtigten \u00c4nderung eines bestehenden Verkehrsregimes verbundenen Auswirkungen auf s\u00e4mtliche Verkehrsteilnehmenden vorg\u00e4ngig sorgf\u00e4ltig abkl\u00e4ren. Das hier streitige Verkehrsregime betrifft eine wichtige Einfallachse in die Stadt Z\u00fcrich, weshalb auch die Auswirkungen auf die vorgelagerten Strassen des \u00fcbergeordneten Strassennetzes h\u00e4tten abgekl\u00e4rt werden m\u00fcssen. Die Stadt Z\u00fcrich belegt keine gen\u00fcgenden Abkl\u00e4rungen (E. 6.1). Die seitens der Stadt Z\u00fcrich vorgenommenen \u00c4nderungen des Verkehrsregimes auf dem Neum\u00fchlequai und der Walchestrasse und die damit in Zusammenhang stehenden Ver\u00e4nderungen verschiedener Lichtsigalsteuerungen f\u00fchrten zum einen auf dem Neum\u00fchlequai, der Walchestrasse und der Wasserwerkstrasse zu Einschr\u00e4nkungen des MIV und des \u00d6V. Zum anderen bewirkten sie einen in zeitlicher und \u00f6rtlicher Hinsicht deutlich verl\u00e4ngerten R\u00fcckstau ab dem Ende der Autobahn A1L beim Portal Milchbucktunnel/Wasserwerkstrasse insbesondere im Milchbuck- und im Sch\u00f6neichtunnel, teilweise aber auch dar\u00fcber hinaus bis auf ausserst\u00e4dtisches Gebiet (E. 6.2). An der Abwendung der Gef\u00e4hrdung, welche mit dem R\u00fcckstau in den Milchbuck- und in den Sch\u00f6neichtunnel f\u00fcr zahlreiche Verkehrsteilnehmende und die Infrastruktur einherging, bestanden \u00e4usserst gewichtige private und \u00f6ffentliche Interessen (E. 6.3.1 f.). Diese werden nicht durch das \u00f6ffentliche Interesse und die privaten Interessen an einer vor\u00fcbergehenden Verbesserung der Verkehrssituationf\u00fcr Velofahrende auf den betreffenden Abschnitten des Neum\u00fchlequais oder der Walchestrasse \u00fcberwogen (E. 6.3.3). Ohnehin hat die Stadt Z\u00fcrich das Verkehrsregime zum Schutz der Velofahrenden installiert, welche das tempor\u00e4re (Velo-)Fahrverbot in der Unterf\u00fchrung Bahnhofquai missachten. Eine von Verkehrsteilnehmenden durch Missachtung von Verkehrsregeln geschaffene erh\u00f6hte Gef\u00e4hrdung rechtfertigt nicht die Schaffung einer zus\u00e4tzlichen gef\u00e4hrlichen Verkehrssituation an anderer Stelle zum Nachteil zahlreicher weiterer Verkehrsteilnehmender. Vielmehr obliegt es der Stadt Z\u00fcrich, das fragliche Velofahrverbot n\u00f6tigenfalls mit repressiven Massnahmen durchzusetzen (E. 6.3.3). Die durch das tempor\u00e4re Verkehrsregime hervorgerufene Gef\u00e4hrdungslage insbesondere im Milchbuck- und im Sch\u00f6neichtunnel stellt einen Missstand dar, den der Regierungsrat aufsichtsrechtlich beseitigen durfte (E. 6.4).\r\rAbweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 00:45:57", "Checksum": "7651059cff7a73c27391a382b069dbbb"}