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VB.2026.00232
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. Mai 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A, vertreten durch Blaw B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit, hat sich ergeben: I. A. Die 1985 geborene A, Staatsangehörige Dominicas und Jordaniens, reiste am 10. Oktober 2025 visumsfrei für einen Aufenthalt von 90 Tagen in die Schweiz ein. In der Folge wurde sie in der Schweiz unternehmerisch tätig: Zusammen mit ihrem Rechtsvertreter gründete sie die C AG mit Sitz in D. A soll als Chief Executive Officer (CEO) und Verwaltungsratspräsidentin der Gesellschaft tätig werden. B. Am 10. Dezember 2025 ersuchte A beim Migrationsamt, ihr sei der "Aufenthalt in der Schweiz über das Ende ihres bewilligungsfreien Aufenthalts am 29. Dezember 2025 hinaus ausnahmsweise um 180 Tage zu verlängern, um ihr die Gründung und operative Inbetriebnahme der C AG mit Sitz in D (ZH) zu ermöglichen". Eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung, subeventualiter Kurzaufenthaltsbewilligung, zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Verwaltungsratspräsidentin und CEO der eben genannten Gesellschaft zu erteilen. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch von A ab (Dispositivziffer 1). Es wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg; hierfür setzte ihr das Migrationsamt Frist bis am 7. Januar 2026 (Dispositivziffer 2). Zudem stellte es fest, dass A über keine weitergehende Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz und im Schengenraum verfüge, weshalb das Einreichen eines Rekurses ihr keine Berechtigung einräumen würde, über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus, das heisst über den 7. Januar 2026 hinaus, in der Schweiz und dem Schengenraum zu verbleiben, und dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe (Dispositivziffer 3). II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. März 2026 ab (Dispositivziffer I). Zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums wurde A eine Frist bis zum 24. April 2026 angesetzt (Dispositivziffer II). Die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt (Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung wurde ihr nicht ausgerichtet (Dispositivziffer IV). III. A. Mit Beschwerde vom 17. April 2026 gelangte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid vom 24. März 2026 vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 6). Das Verwaltungsgericht habe das Amt für Wirtschaft und Arbeit (recte: Amt für Wirtschaft) und das Migrationsamt zu verpflichten, das Gesuch um einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid vollständig und gesetzeskonform zu prüfen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren und keine negative Entscheidung zu fällen, bevor diese angehört worden sei (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei die Sache – nach Eingang des Vorentscheids des Amts für Wirtschaft – an das Migrationsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Der Beschwerdeführerin sei eine "Aufenthaltsbewilligung auf Probe" zur selbständigen Erwerbstätigkeit als CEO der C AG für eine Probezeit von mindestens einem Jahr zu erteilen, mit dem Vorbehalt der Überprüfung der Businessplanziele bei der Erneuerung (Rechtsbegehren 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde unverzüglich und superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und sämtliche Vollzugshandlungen betreffend die Wegweisung der Beschwerdeführerin seien für die gesamte Dauer des Beschwerdeverfahrens zu untersagen (Rechtsbegehren 1). B. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2026 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Da die Beschwerdeschrift vom 17. April 2026 nicht unterzeichnet war, forderte es den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf, innert einer einmaligen, nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen eine eigenhändig mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Zudem setzte es der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen an, um die sie allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. In der Folge reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die unterschriebene Beschwerdeschrift fristgerecht ein. Die Beschwerdeführerin leistete die Kaution fristgerecht. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. April 2026 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 14. Mai 2026 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner unter Beilage von drei Busbilletts mit, dass sie den Ausgang des (vorliegenden) verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und des beim Amt für Wirtschaft (hängigen) Gesuchverfahrens betreffend arbeitsmarktlichen Vorentscheid im Fürstentum Andorra abwarten werde. Der Beschwerdegegner leitete die eben erwähnte Eingabe der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2026 an das Verwaltungsgericht weiter. Am 21. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Darin ersuchte sie das Verwaltungsgericht im Sinn einer vorsorglichen Massnahme um Ausstellung einer Bestätigung, dass sie aufgrund des hängigen Verfahrens berechtigt sei, sich in der Schweiz aufzuhalten. Sie legte der Eingabe unter anderem auch ein Schreiben des Amts für Wirtschaft vom 8. Mai 2026 bei. Aus diesem ergibt sich, dass das Amt für Wirtschaft beabsichtige, das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend arbeitsmarktlichen Vorentscheid abzuweisen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen einzutreten. 1.2 Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und damit die Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners bestätigt hat, womit dieser das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2025 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit abgewiesen hat. 1.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus beantragt, das Verwaltungsgericht habe das Amt für Wirtschaft und das Migrationsamt zu verpflichten, das Gesuch um einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid vollständig und gesetzeskonform zu prüfen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren und keine negative Entscheidung zu fällen, bevor diese angehört worden sei (Rechtsbegehren 3), ist ihr Antrag unzulässig. Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde und als solches nicht dazu befugt, dem Amt für Wirtschaft oder dem Migrationsamt ausserhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens bzw. Urteils Anweisungen zu erteilen. Auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden. 1.2.2 Ohne Beachtung bleiben muss ferner auch der erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei eine "Aufenthaltsbewilligung auf Probe" zur selbständigen Erwerbstätigkeit als CEO der C AG für eine Probezeit von mindestens einem Jahr zu erteilen, mit dem Vorbehalt der Überprüfung der Businessplanziele bei der Erneuerung (Rechtsbegehren 5). Einerseits sind neue Sachbegehren im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung in § 20a Abs. 1 VRG unzulässig. Andererseits ist das Verwaltungsgericht auch nicht zuständig für die erstinstanzliche Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Diesbezüglich unbehilflich ist denn auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Gesetzesbestimmung (Art. 62 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) und ein Urteil des Bundesgerichts (BGr, 27. Oktober 2013, 2C_196/2013): Art. 62 AIG regelt den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen; das eben erwähnte Urteil des Bundesgerichts hat eine Vollstreckungsverfügung betreffend ein Tierhalteverbot zum Gegenstand. Was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte, ist nicht ersichtlich. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht eingetreten werden. 1.3 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. 2. 2.1 Vorab ist eine prozessuale Rüge der Beschwerdeführerin zu behandeln. Die Beschwerdeführerin bringt verschiedene Gehörsverletzungen vor: Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin zum Gesuch beim Amt für Wirtschaft zu befragen, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung des Gesuchs beim Amt für Wirtschaft anzusetzen. Ganz allgemein habe sie nicht darauf hingewiesen, dass es für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid brauche. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde und im Beschwerdefall vom Gericht, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass die Begründung sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 149 V 156 E. 6.1; BGE 146 II 335 E. 5.1; BGE 142 II 49 E. 9.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 140 I 99 E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 140 I 99 E. 3.4). Indes räumt Art. 29 Abs. 2 BV gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann aber namentlich geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00245, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt der Beschwerdeführerin grundsätzlich kein Recht auf eine mündliche Anhörung oder Befragung durch die Sicherheitsdirektion. Vorliegend sind auch weder persönlichen Umstände ersichtlich noch werden diese substanziiert geltend gemacht, welche eine mündliche Anhörung oder Befragung als geboten erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit der Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners darauf hingewiesen, dass es für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid brauche; auch die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen und ihren Entscheid ausführlich und eingehend begründet. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, das entsprechende Gesuch um einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid beim Amt für Wirtschaft einzureichen (Art. 11 Abs. 1 AIG); hierfür bedarf es keiner Fristansetzung durch die Vorinstanz. Auch nicht zu beanstanden ist es, wenn die Vorinstanz auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren verzichtet hat. Nachdem der Beschwerdegegner im Rekursverfahren auf eine Rekursantwort verzichtet hatte, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (vgl. § 26b Abs. 3 VRG). Auch wenn kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, stand es der Beschwerdeführerin offen, weitere Stellungnahmen und Belege einzureichen. Von diesem Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch Gebrauch gemacht: Am 17. März 2026 reichte sie eine weitere Stellungnahme samt Beilagen ein. Zusammenfassend kann eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV nicht erblickt werden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist dominicanische und jordanische Staatsangehörige. Sie reiste am 10. Oktober 2025 in die Schweiz ein und stellte am 10. Dezember 2025 beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, eventualiter Kurzaufenthaltsbewilligung, zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 aufgrund des Fehlens eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids des Amts für Wirtschaft ab. Strittig ist, ob die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Ausgangsverfügung zu Recht abgewiesen hat. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen kein Anwesenheitsanspruch zukommt. Somit haben die Vorinstanzen den Entscheid zu Recht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens getroffen. 3.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 2 AIG ist für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige zur Erwerbstätigkeit ein positiver arbeitsmarktlicher Vorentscheid erforderlich. Zuständig für die Erteilung dieses Vorentscheids ist das Amt für Wirtschaft (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht vom 21. September 2011 [VZA]). Dieses entscheidet nach Art. 83 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), ob die Voraussetzungen für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18–25 AIG erfüllt sind. Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten wird ein positiver Vorentscheid nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen erteilt (Art. 23 AIG). Erst auf Grundlage eines solchen positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids kann das Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung prüfen (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00431, E. 2.3.2; vgl. auch VGr, 30. September 2020, VB.2020.00354, E. 2.3). 3.4 Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch um einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids am 14. April 2026 beim "Amt für Wirtschaft und Arbeit" (recte: Amt für Wirtschaft) eingereicht. Ein positiver arbeitsmarktlicher Vorentscheid im Sinn von Art. 40 Abs. 2 AIG liegt bis anhin nicht vor. Vor diesem Hintergrund bestand weder für die Vorinstanz noch für den Beschwerdegegner eine Veranlassung, darüber zu befinden, ob der drittstaatenangehörigen Beschwerdeführerin eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen ist. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist ein Vorentscheid des Amts für Wirtschaft zwingend vorausgesetzt. Sofern der Beschwerdeführerin in Zukunft ein solcher ausgestellt werden sollte, steht es ihr frei, ein entsprechendes Gesuch beim Migrationsamt zu stellen. Da es an einer zwingenden Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fehlt, erübrigt es sich, auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit einzugehen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beruht der angefochtene Entscheid auf keiner Rechtsverletzung; er ist weder willkürlich noch unverhältnismässig. 4. Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) durch die Vorinstanz nicht rechtsverletzend. Die Beschwerdeführerin hält sich seit gerade einmal sieben Monaten in der Schweiz auf. Eine Rückkehr nach Dominica oder Jordanien stellt für sie freilich keine Härte dar. 5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, ihr sei durch die angeordnete Wegweisung der Vorinstanz insbesondere ein Verlust von Fr. … entstanden bzw. ein möglicher Umsatz von Fr. … bis Fr. … entgangen, und die Vorinstanz habe damit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZP-EMRK) verletzt, kann ihr von vornherein nicht gefolgt werden. Die Schweiz hat das (erste) Zusatzprotokoll zur EMRK nicht ratifiziert (vgl. Arthur Brunner/Mattias Kradolfer in: Helen Keller/Maya Hertig Randall [Hrsg.], Europäische Menschenrechtskonvention, Basler Kommentar, Basel 2025, Präambel ZP-EMRK N. 2 f.). Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt aus dem Schutz des Eigentums im Sinn von Art. 1 ZP-EMRK ableiten. 6. 6.1 Aufgrund des Fehlens des arbeitsmarktlichen Vorentscheids durch das Amt für Wirtschaft können die Zulassungsvoraussetzungen nicht als "offensichtlich erfüllt" im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG gelten. Damit hat die Beschwerdeführerin einen allfälligen Entscheid des Beschwerdegegners im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AIG). Dass die Beschwerdeführerin dadurch einen, wie sie behauptet, wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde, hat sie sich selbst vorzuwerfen: Mit ihrer Einreise als Touristin und der anschliessenden Gründung einer eigenen Gesellschaft hat sie einen "fait accompli" geschaffen, woraus sie zum jetzigen Zeitpunkt nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. BGr, 14. Februar 2023, 2C_1011/2022, E. 4.3; VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00210, E. 2.3). 6.2 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. 7. Da das Verfahren spruchreif ist, besteht für die beantragte Rückweisung an den Beschwerdegegner keine Veranlassung. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 8. Die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist ist zwischenzeitlich abgelaufen, weshalb eine angemessene neue Frist festzusetzen ist. Diese ist neu anzusetzen, auch wenn die Beschwerdeführerin mittlerweile behauptet, sie sei am 8. bzw. 9. Mai 2026 mit dem Bus über Lyon (Frankreich) und Barcelona (Spanien) in das Fürstentum Andorra gefahren und damit aus der Schweiz und dem Schengenraum ausgereist, um das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren dort abzuwarten. Die beigebrachten Busbilletts vermögen die Ausreise der Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Die festzusetzende Ausreisefrist beträgt in der Regel zwischen sieben und dreissig Tage. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. VGr, 21. April 2026, VB.2025.00496, E. 7 mit Hinweis). Vorliegend werden keine besonderen Umstände geltend gemacht. Es rechtfertigt sich, der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2026 anzusetzen. 9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 10. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums Frist bis zum 30. Juni 2026 angesetzt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: b) den Beschwerdegegner; |