{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-09-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00244_2026-09-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226214&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "70a443bffe3d34d66f29e6f36b96f435"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "00:46:01", "Num": [" VB.2026.00244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.09.2026  VB.2026.00244"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.09.2026  VB.2026.00244"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.09.2026  VB.2026.00244"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsch\u00e4digung unentgeltlicher Rechtsbeistand (GI260036-L / Z02) | Eingrenzung; Entsch\u00e4digung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (E. 1.1). Privaten, welchen die n\u00f6tigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf Ersuchen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen. \u00dcberdies haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (E. 2.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung zuerkannt, nicht aber die unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 2.2). Die sachliche Notwendigkeit einer rechtskundigen Verbeist\u00e4ndung wird jedoch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das infrage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Vielmehr sind die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu w\u00fcrdigen. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der bed\u00fcrftigen Partei erheblich tangiert, was bei der Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet zu bejahen ist. Im Zusammenhang mit der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Schwierigkeit eines Verfahrens sind sodann namentlich auch in der betroffenen Person liegende Gr\u00fcnde zu ber\u00fccksichtigen. Der Mandant des Beschwerdef\u00fchrers spricht keine Schweizer Amtssprache und verf\u00fcgt aufgrund seiner sozialen Lage in der Notunterkunft offensichtlich nicht \u00fcber die n\u00f6tigen Ressourcen, um sich mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut zu machen. Es konnte nicht von ihm verlangt werden, eigenst\u00e4ndig Beschwerde gegen die Eingrenzung zu f\u00fchren (E. 2.4). Gutheissung und R\u00fcckweisung zur Festsetzung der Entsch\u00e4digung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 00:46:01", "Checksum": "3866d2d87831ab38503158145a4920d8"}