{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00256_2026-07-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226033&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f12ebc9f2e676bae277dda4300d58c2a"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:25:15", "Num": [" VB.2026.00256"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.07.2026  VB.2026.00256"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.07.2026  VB.2026.00256"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.07.2026  VB.2026.00256"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantritt | Strafantritt. Die erschwerte Pflege pers\u00f6nlicher Beziehungen und die verunm\u00f6glichte Betreuung eines Kindes durch die verurteilte Person sowie finanzielle Einbussen und sich daraus \u2013 namentlich f\u00fcr die Kindsmutter \u2013 ergebende Schwierigkeiten oder deswegen notwendig werdende Umstellungen bzw. Anpassungen in Beruf und Alltag stellen g\u00e4ngige Konsequenzen eines von einem Vater und \"Hauptern\u00e4hrer\" zu gew\u00e4rtigenden Straf- oder Massnahmenvollzugs dar. Insofern liegt hier kein erheblicher Nachteil im Sinn von \u00a7 48 Abs. 3 lit. a JVV vor (E. 4.2.2). Die beruflichen Konsequenzen stellen vorliegend ebenso wenig einen solchen Nachteil dar (E. 4.3.2). Wenn die Justizdirektion in Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer \u2013 nach dessen rechtskr\u00e4ftiger Verurteilung \u2013 einwendet, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2025 um die M\u00f6glichkeit einer Haftstrafe wissen konnte bzw. musste und entsprechende Vorkehrungen h\u00e4tte treffen k\u00f6nnen, ist dies mit der Unschuldsvermutung vereinbar. Sodann trifft es nicht zu, dass die Zeit zwischen dem Vollzugsbefehl und dem urspr\u00fcnglichen Vorladungstermin zu knapp bemessen gewesen w\u00e4re (E. 4.4.2). Da kein Grund f\u00fcr einen Strafaufschub vorliegt, kann eine Interessenabw\u00e4gung zwischen den Interessen des Beschwerdef\u00fchrers und den \u00f6ffentlichen Interessen am Strafvollzug unterbleiben. Ungeachtet dessen kann aufgrund der Schwere der begangenen Taten nicht davon gesprochen werden, dass die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers an einem \u2013 auch nur befristeten \u2013 Strafaufschub die \u00f6ffentlichen Interessen am m\u00f6glichst raschen Strafvollzug \u00fcberwiegen w\u00fcrden (E. 4.5.2). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:25:15", "Checksum": "2cc6b770334e3ecab4c1e74fa1e95863"}