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Geschäftsnummer: VB.2026.00267  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer ersuchte um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zum Verbleib bei der in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau, wobei die Nachzugsfrist unbestrittenermassen bereits abgelaufen ist. Er macht den Gesundheitszustand seiner Ehefrau als wichtigen familiären Grund geltend.] Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wobei der Anspruch innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend zu machen ist (E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (E. 3). Die Gesundheit der Ehefrau ist seit 2003 angeschlagen; dass sie nicht mehr in der Lage wäre, selbständig zu leben, und auf Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich (E. 4.2). Die Ehegatten leben seit knapp sieben Jahren getrennt voneinander; sie haben jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet (E. 4.3). Abweisung. Abweisung UP/URB.
 
Stichworte:
EHEGATTENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
FREIWILLIGE TRENNUNG
FÜNFJAHRESFRIST
GESUNDHEIT
GESUNDHEITSZUSTAND
INTERESSENABWÄGUNG
VERSPÄTETES GESUCH
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 43 Abs. I AIG
Art. 47 Abs. I AIG
Art. 47 Abs. III lit. b AIG
Art. 47 Abs. IV AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2026.00267

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Juni 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1984 geborene A, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 28. Juni 2018 in der Türkei die am 1. Februar 1967 geborene und im Kanton Zürich niedergelassene B. Am 6. August 2018 stellte er ein Gesuch um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Verfügung vom 13. März 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Am 3. Februar 2025 reiste A in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Auf das Asylgesuch trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 14. März 2025 nicht ein. Am 21. Februar 2025 ersuchte A beim Migrationsamt um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Verfügung vom 13. August 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung von A aus der Schweiz und dem Schengenraum. Es setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 13. Oktober 2025.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies den dagegen erhobenen Rekurs vom 17. September 2025 der anwaltlich vertretenen Ehegatten A und B mit Entscheid vom 12. März 2026 ab, soweit der Rekurs nicht gegenstandslos geworden ist. A wurde eine Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 15. Mai 2026 angesetzt.

III.  

A. Mit undatierter Beschwerde (Poststempel: 30. April 2026) gelangte der nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene A an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. März 2026 aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm der Aufenthalt während des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten und es sei anzuordnen, dass bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben. Der Beschwerdeführer beantragte zudem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

B. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2026 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und ordnete an, dass bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Aufgrund seines fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz und weil der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keinerlei Belege eingereicht hatte, setzte das Verwaltungsgericht ihm eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, oder seine Mittellosigkeit nachzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Mai 2026 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt hat keine Beschwerdeantwort eingereicht.

C. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 18. Mai 2026) substanziierte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2026 nahm das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses einstweilen ab.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG).

1.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

2.  

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG).

2.2 Das Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B entstand mit ihrer Heirat in der Türkei am 28. Juni 2018. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits am 6. August 2018 und damit rechtzeitig ein erstes Nachzugsgesuch gestellt. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt jedoch mit Verfügung vom 13. Mai 2019 ab. Den abschlägigen Entscheid begründete das Migrationsamt damals insbesondere damit, dass B seit dem 1. April 2003 durch die Gemeinde C mit Sozialhilfe unterstützt worden war. Die Unterstützungsbeiträge beliefen sich bis zum 28. Januar 2019 auf Fr. 211'537.05. Zudem ging das Migrationsamt davon aus, dass die finanzielle Lage des Beschwerdeführers schlecht war und dass auch bei ihm ein hohes Risiko für eine Sozialhilfeabhängigkeit bestand. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.3 Das zweite, diesem Verfahren zugrunde liegende Gesuch vom 21. Februar 2025, welches die Vorinstanzen in formeller Hinsicht implizit als zulässig erachteten (vgl. hierzu BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.1), erfolgte jedoch unbestrittenermassen nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG. Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht sinngemäss geltend, es liege ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor.

3.  

3.1 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; vgl. auch BGr, 18. Juni 2024, 2C_505/2023, E. 7.1; BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 3.3 und E. 4.2 f., je mit Hinweisen).

3.3 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; vgl. auch BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.3 mit Hinweisen).

3.4 Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGr, 11. Februar 2026, 2C_510/2025, E. 5.1; BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023, E. 4.4, je mit Hinweisen). Als einen wichtigen familiären Grund für den Nachzug eines Ehegatten hat das Bundesgericht insbesondere den Umstand anerkannt, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in der Lage war, selbständig zu leben (BGE 146 I 185 E. 7.1.2).

3.5 Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.1).

3.6 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; vgl. zum Ganzen auch BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2; BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3; BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen).

4.  

Vorliegend ist der Frage nachzugehen, ob im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, das heisst am 21. Februar 2025, wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers vorlagen.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt als wichtigen familiären Grund hauptsächlich den Gesundheitszustand seiner Ehefrau vor. Dieser habe sich seit dem ersten Gesuch verschlechtert. Die Ehefrau sei auf seinen Beistand angewiesen. Früher habe ihr Sohn sie unterstützen können, doch mittlerweile lebe er nicht mehr bei ihr. Sie sei laut ärztlichen Berichten auf Unterstützung angewiesen. Zudem hält der Beschwerdeführer allgemein fest, die Trennung würde die Ehegatten belasten. Schon mehrfach habe er versucht, auf legalem Weg zu seiner Ehefrau zu gelangen. Hierfür habe er "Anträge in Deutschland, Polen und Tschechien gestellt", wobei diese "abgelehnt" worden seien.

4.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Er vermag auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht darzulegen, dass seine in der Schweiz niedergelassene Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in der Lage wäre, selbständig zu leben. Die gesundheitlichen Einschränkungen seiner Ehefrau gehen bis ins Jahr 2003 zurück. Damals ersuchte sie erstmals um Ausrichtung einer Invalidenrente bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 erhielt die Ehefrau des Beschwerdeführers eine ¼-Rente ab dem 14. November 2003 zugesprochen, wobei die Verfügung wiedererwägungsweise am 25. Oktober 2011 aufgehoben wurde. Daraufhin reichte sie 2012, 2014 und 2016 neue Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente ein. Dasjenige Gesuch aus dem Jahr 2012 wies die SVA Zürich ab; auf das Gesuch von 2014 trat die SVA Zürich nicht ein. Das Gesuch von 2016 wies die SVA Zürich mit Verfügung vom 7. November 2019 ab. Im Rahmen des letztgenannten Gesuchsverfahrens wurden verschiedene Diagnosen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers erstellt (Spondylitis ankylosans initial links, Mammakarzinom rechts, leichte depressive Episode, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie, Leberwerterhöhung unklarer Ätiologie, Struma diffusa [euthyreote Stoffwechsellage], arterielle Hypertonie sowie Proteinurie unklarer Ätiologie anamnestisch). Der Gesundheitszustand der Ehefrau muss dem Beschwerdeführer seit seiner Heirat im Jahr 2018 bekannt gewesen sein. Auch das letzte Leistungsgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers für eine Invalidenrente aus dem Jahr 2023 wies die SVA Zürich mit Verfügung vom 19. Juni 2024 ab. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Lage wäre, selbständig zu leben, konnte der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegen. Auch die von ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten ärztlichen Zeugnisse, Kurzdiagnosen und Schreiben vermögen diesen Schluss nicht umzustossen. Die Dokumente bestätigen zwar das seit Jahren bestehende Krankheitsbild der Ehefrau des Beschwerdeführers, jedoch ist nicht ersichtlich, dass sie gänzlich nicht in der Lage wäre, selbständig zu leben. Die SVA Zürich geht denn auch in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2024, mit der das letzte Leistungsgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz der medizinischen Erkenntnisse und Diagnosen arbeitsfähig ist und ihr eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 80 % zuzumuten ist. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Ehefrau seit 2003 zwar angeschlagen ist, es kann aber keine Rede davon sein, dass die in der Schweiz lebende Ehefrau nicht mehr in der Lage wäre, selbständig zu leben, und damit auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Im Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers kann kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG erblickt werden.

4.3 Die Ehegatten lebten knapp sieben Jahre getrennt voneinander. Angesichts der über viele Jahre etablierten räumlichen Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass sie jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus seinen unsubstanziierten Vorbringen abzuleiten, er habe mehrfach versucht, auf legalem Weg zu seiner Ehefrau zu gelangen und habe sich in verschiedenen Verfahren in Deutschland, Polen und Tschechien befunden. Es ist nicht ersichtlich, dass die angeblichen Verfahren in anderen europäischen Staaten kausal für das Nichteinreichen eines (erneuten) fristgerechten Nachzugsgesuchs in der Schweiz sind. Weitere wichtige familiäre Gründe macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.

4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe eine Arbeitsstelle gefunden und könne damit in Zukunft den Lebensunterhalt der Ehegatten sichern und insbesondere die Ehefrau von der Sozialhilfe lösen, sind seine Ausführungen und Beilagen unbeachtlich. Liegt kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für das nachträgliche Familiennachzugsgesuch vor, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug überhaupt erfüllen würde (Art. 43 Abs. 1 lit. a–e AIG).

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nachzugsgesuch verspätet gestellt wurde und keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Dass die Verweigerung des Nachzugs des Beschwerdeführers das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in unzulässiger Weise einschränkt, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig.

5.  

Im Licht der vorstehenden Ausführungen verbleibt auch kein Raum für die eventualiter beantragte Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls durch die Vorinstanz ist nicht rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als einem Jahr in der Schweiz auf. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland, mit dem er bestens vertraut ist, nicht zumutbar sein sollte. Eine Rückkehr stellt für ihn keine Härte dar.

6.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht.

7.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8.  

Die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist ist zwischenzeitlich abgelaufen, weshalb eine angemessene neue Frist festzusetzen ist. Die festzusetzende Ausreisefrist beträgt in der Regel zwischen sieben und dreissig Tage. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. VGr, 21. April 2026, VB.2025.00496, E. 7 mit Hinweis). Vorliegend werden keine besonderen Umstände geltend gemacht. Es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 26. August 2026 anzusetzen. 

9.  

9.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen ist das entsprechende Gesuch wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu bezeichnen ist.

10.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums eine Frist bis zum 26. August 2026 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).