{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00271_2026-06-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225947&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "416d943f4caa74412fee9779ff82d723"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:45", "Num": [" VB.2026.00271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.06.2026  VB.2026.00271"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.06.2026  VB.2026.00271"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.06.2026  VB.2026.00271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots zur Tochter um drei Monate.] Die Geh\u00f6rsverletzungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers ist unbegr\u00fcndet. Die pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung kann nicht als blosse Formalit\u00e4t bezeichnet werden, der Umstand, dass der Entscheid noch am selben Tag gef\u00e4llt wurde, ist der (kurzen) gesetzlichen Frist von \u00a7 9 Abs. 1 GSG geschuldet und das angefochtene Urteil ist rechtsgen\u00fcgend begr\u00fcndet (E. 4.1). Den Akten - mithin den Schreiben der Schule der Tochter, der Sozialarbeiterin der Tochter und der KESB - kann einhellig entnommen werden, dass sich das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers \u00e4usserst negativ auf die pers\u00f6nliche Situation bzw. die psychische Integrit\u00e4t der Tochter auswirkt. Dass der Zwangsmassnahmenrichter gest\u00fctzt darauf im Vorgehen des Beschwerdef\u00fchrers die jedenfalls entscheidende Ursache der derzeitigen psychischen Probleme und Verhaltens\u00e4nderungen der Tochter erkannte, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers f\u00e4llt ohne Weiteres unter den Tatbestand des Stalkings im Sinn des GSG (E. 4.3). Das Interesse der Tochter, mit dem Beschwerdef\u00fchrer keinen Kontakt zu haben, ist deutlich h\u00f6her zu gewichten als das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der Aufhebung des Kontaktverbots. Mildere Massnahmen als ein vollst\u00e4ndiges Kontaktverbot sind nicht ersichtlich, um dem Schutzbed\u00fcrfnis der Beschwerdegegnerin gerecht zu werden, w\u00e4ren diesem doch auch Begegnungen in einem \"geregelten\" Rahmen, wie sie dem Beschwerdef\u00fchrer vorschweben, nicht zutr\u00e4glich (E. 4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:45", "Checksum": "fd4c1632364207310878bdecd0f10e48"}