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VB.2026.00286
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A. Der 1998 geborene A, Staatsangehöriger Griechenlands, reiste am 20. Mai 2025 zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als … in die Schweiz ein und ersuchte am 10. Juni 2025 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Gesuchverfahren gab er an, vorbestraft zu sein. Während der griechische Strafregisterauszug keine Einträge aufweist, ergeben sich aus dem polizeilichen Führungszeugnis des Vereinigten Königreichs (Police Certificate) vom 30. September 2025 zwei strafrechtliche Erkenntnisse: Am 26. Juli 2023 verwarnte ihn die Polizei von Guernsey (Guernsey Police) wegen eines Diebstahls, den er am 21. Juli 2023 begangen hatte. Am 16. Januar 2024 verurteilte ihn das Königliche Gericht von Guernsey (Guernsey Royal Court) wegen der am 30. Juli 2023 begangenen Unterstützung bei der illegalen Einreise von Ausländern in die Vogtei Guernsey (Bailiwick of Guernsey) zu einer Freiheitsstrafe (imprisonment) von 3 Jahren und 9 Monaten (entspricht 45 Monaten; mit Wirkung ab dem 29. Juli 2023). B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 10. Juni 2025 ab. Es wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 6. März 2026. Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Den dagegen am 9. Februar 2026 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. März 2026 ab. Zum Verlassen der Schweiz setzte es A eine Frist bis zum 31. Mai 2026. Dem Lauf der Beschwerdeschrift und der Einreichung einer Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. III. A. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2026 gelangte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei gutzuheissen sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Anordnung der Vorinstanz, mit der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entzogen werde, sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei während der Dauer des Verfahrens zu erlauben, in der Schweiz zu verweilen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es seien die vollständigen Akten der Vorinstanz beizuziehen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. B. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2026 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm die Erwerbstätigkeit für die Dauer des vorliegenden Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, trat es nicht ein. Zudem setzte es dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. Mai 2026 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Der Beschwerdeführer bezahlte die Kaution fristgerecht. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Gesetzes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vollständigen vorinstanzlichen Akten ist somit obsolet. 1.3 Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Der vorinstanzliche Verzicht auf Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ersuchte weder um die Ansetzung einer Frist noch reichte er spontan eine Replik ein. Vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichten (§ 58 VRG; vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 138 I 484 E. 2.2; BGE 132 I 42 E. 3.3.4). 1.4 Mit dem vorliegenden Urteil wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihren Entscheid oberflächlich begründet und verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gewürdigt. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verletzt. 2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beruft, spricht er die daraus fliessende Begründungspflicht an. Diese verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Begründungspflicht genügt bereits, wenn die Behörde sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 149 V 156 E. 6.1; BGE 146 II 335 E. 5.1, je mit Hinweisen). 2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der angefochtene Entscheid entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben ohne Weiteres. Die Vorinstanz legt unter Verweisung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eingehend dar, weshalb die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtmässig war. Sie hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diesem war es möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht beim Verwaltungsgericht anzufechten. Im Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers aufgenommen hat, kann keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht erblickt werden. 3. 3.1 In der Hauptsache rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA). Er macht geltend, es fehle an einer aktuellen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Vorinstanz habe zur Schwere des in Guernsey begangenen Delikts falsche rechtliche Schlüsse gezogen. Das Delikt könne nicht mit den Delikten gleichgestellt werden, die aufgrund ihrer Schwere eine spätere Rückfallgefahr als wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit einem Jahr in der Schweiz und sei seither zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und habe sich in der Schweiz erfolgreich integriert. Eine Rückfallgefahr im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bestehe nicht. Eine Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA würde sich als unverhältnismässig erweisen. 3.2 3.2.1 Die Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richten sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das AIG allerdings nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 12 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AIG). 3.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als griechischer Staatsangehöriger, der als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA in der Schweiz einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nachgeht, grundsätzlich das Recht hat, sich hier aufzuhalten (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Dieses Recht darf nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2; BGE 130 II 176 E. 4.2). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGE 136 II 5 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus finanziellen Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; vgl. auch BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 4.2; BGr, 16. November 2023, 2C_613/2023, E. 6.1 ff.; BGr, 15. August 2022, 2C_44/2022, E. 5.1; BGr, 4. Februar 2021, 2C_873/2020, E. 4.3; BGr, 31. Oktober 2019, 2C_17/2019, E. 2.2). Rechtsprechungsgemäss dürfen auch Verurteilungen durch ausländische Gerichte berücksichtigt werden, jedenfalls dann, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt, der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann und das ausländische Strafurteil nicht gegen den schweizerischen "ordre public" verstösst (BGr, 30. Januar 2026, 2C_219/2025, E. 4.1; BGr, 1. März 2024, 2C_41/2023, E. 6.4.1; BGr, 16. November 2023, 2C_613/2023, E. 5.2; BGr, 9. November 2023, 2C_571/2023, E. 3.2.2; vgl. auch BGr, 26. August 2020, 2C_360/2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3.2.3 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in Guernsey, einer britischen Kronbesitzung, wegen Unterstützung bei der illegalen Einreise von drei albanischen Staatsangehörigen gemäss Section 25(1)(a) des britischen Immigration Act 1971 schuldig gemacht. Gemäss dem aktenkundigen und übersetzten Urteil vom 16. Januar 2024 des Königlichen Gerichts von Guernsey hat der Beschwerdeführer drei albanische Staatsangehörige bei der illegalen Einreise nach Guernsey unterstützt. Er habe deren Einreise aus Frankreich organisiert, ihnen gefälschte spanische Ausweise besorgt und sie auf die Insel Guernsey begleitet, um sie danach in das Vereinigte Königreich zu schleusen. Der Beschwerdeführer habe, wie die dortige Staatsanwaltschaft festgestellt habe, nicht allein gehandelt. Es seien weitere Personen an der Tat beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Tat aus finanziellen Gründen begangen; die Tat sei organisiert und geplant gewesen. Das begangene Delikt werde gemäss britischem Recht mit einer Höchststrafe von 7 Jahren und/oder Geldstrafe geahndet. In Anbetracht dessen, dass die Tat geplant, organisiert und mit mehreren Beteiligten ausgeführt worden sei, erachtete das Gericht eine Strafe von 5 Jahren als grundsätzlich angemessen. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen mit der Polizei kooperiert habe, was in seiner Situation unvermeidlich gewesen sei, sei das Gericht gehalten gewesen, die Strafe zu mildern. Für die begangene Tat bestrafte es den Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten (entspricht insgesamt 45 Monaten). 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine nach britischem Recht als "Unterstützung bei der illegalen Einreise von Ausländern" geahndete Handlung nicht unter den schweizerischen Tatbestand der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 116 Abs. 3 AIG fallen würde, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer insbesondere im In- oder Ausland einem Ausländer die rechtswidrige Einreise erleichtert oder vorbereiten hilft. Dagegen werden Schlepper gemäss dem qualifizierten Tatbestand von Art. 116 Abs. 3 AIG mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (BGE 146 IV 297 E. 2.1). Der erste Qualifikationsgrund nach Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG erfasst die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern; der zweite Qualifikationsgrund gemäss Art. 116 Abs. 3 lit. b AIG betrifft das Handeln in einer Gruppe oder Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Begehung zusammengefunden hat. Beide Qualifikationsmerkmale treffen auf die vom Beschwerdeführer in Guernsey begangene Tat zu, wie es ihm auch dort zur Last gelegt wurde (E. 3.2.3 hiervor) und er dies vor dem dortigen Gericht zugegeben hat. Seine eigene unsubstanziierte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid und seine eigene Würdigung des Strafurteils vom 16. Januar 2024 tun nichts zur Sache. Bei der qualifizierten Förderung der unrechtmässigen Einreise gemäss Art. 116 Abs. 3 AIG, die namentlich mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann, handelt es sich um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Es fällt in die Kategorie von Straftaten, die unabhängig von der Höhe der Strafe eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren zur Folge haben (Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB). Die vom Königlichen Gericht von Guernsey verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten bewegt sich im eben genannten Strafrahmen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Guernsey die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Anwendung findet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dort, wie im Übrigen auch im Vereinigten Königreich, die elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Verfahrensrechte eingehalten werden. Dafür, dass dies im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren nicht der Fall gewesen wäre, bestehen keine Hinweise. Da eine Verletzung des "ordre public" sodann weder behauptet noch ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Strafurteils aus Guernsey erfüllt sind. Demnach kann das Strafurteil aus Guernsey rechtsprechungsgemäss in der vorliegenden Angelegenheit berücksichtigt werden. 3.2.5 Nebst der strafrechtlichen Verurteilung liegen in der vorliegenden Angelegenheit Umstände vor, die erkennen lassen, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer gegeben ist: Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Tat handelt es sich auch nach schweizerischem Recht nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um ein schwerwiegendes Delikt. Als schwerwiegende Delikte gelten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Delikte aus dem Bereich der organisierten Kriminalität (BGE 139 II 121 E. 6.3 mit Hinweisen). Da Art. 116 Abs. 3 AIG (umgangssprachlich "Menschenschmuggel" genannt) sämtliche Formen organisierter Kriminalität erfasst (Luzia Vetterli/Gabrielle D'Addario Di Paolo in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Handkommentar, 2. A., Bern 2026, Art. 116 N. 34), gehört der qualifizierte Tatbestand der Förderung der rechtswidrigen Einreise zu jenen Delikten, die allein aufgrund ihrer Schwere und durch die Art und Weise ihrer Begehung eine spätere Rückfallgefahr möglich erscheinen lassen. Die Schwere der durch den Beschwerdeführer begangenen Rechtsverletzung wird zudem durch die lange Freiheitsstrafe, die das Königliche Gericht von Guernsey gegen den Beschwerdeführer verhängte, unterstrichen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Tat in der Schweiz um eine Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung im Sinn von Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB handelt. Damit ist das Kriterium der hinreichend schweren Gefahr für die Gesellschaft im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu bejahen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz vor Begehung der schweren Straftat von der Polizei wegen eines Diebstahls verwarnt wurde. Trotz der Verwarnung liess er sich nicht davon abhalten, weiter straffällig zu werden. Mit der Vorinstanz ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer damit eine Uneinsichtigkeit und Unfähigkeit, sich rechtskonform zu verhalten, offenbarte. 3.2.6 Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten, dass er nun seit einem Jahr in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei: Der Beschwerdeführer muss noch bis kurz vor seiner Einreise in die Schweiz am 20. Mai 2025 im Vereinigten Königreich im Strafvollzug gewesen sein. Die seither vergangene Zeitspanne ist viel zu kurz, als dass sie die aktuelle Rückfallgefahr entscheidwesentlich infrage stellen könnte. Zudem steht der Beschwerdeführer seither unter dem Druck des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens (vgl. BGr, 13. September 2023, 2C_739/2022, E. 4.4). Von einem massgeblichen langjährigen Wohlverhalten kann im Licht dieser Umstände jedenfalls nicht gesprochen werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2.). Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht im Strafregister verzeichnet ist, ändert ebenfalls nichts daran (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2021.00110, E. 4.4.2). 3.2.7 Ob der Beschwerdeführer, wie er im Rahmen eines persönlichen Schreibens geltend macht, mit dem Umzug in die Schweiz eine biografische Kehrtwende vollzogen hat, muss nicht näher geprüft werden: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine (allfällige) biografische Kehrtwende vor allem bei in der Schweiz langjährig anwesenden bzw. sozialisierten Ausländerinnen und Ausländern von Bedeutung (BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, 5.6; BGr, 25. Oktober 2021, 2C_393/2021, E. 5.4.2; vgl. auch VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00775, E. 3.2). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dieser Personengruppe. Im Übrigen tut er auch nicht hinreichend glaubhaft dar, dass und inwiefern von ihm eine deutliche und nachhaltige Änderung seines Verhaltens erwartet werden kann. 3.2.8 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich seine Wegweisung im Übrigen auch als verhältnismässig: Der Beschwerdeführer wurde in C (Griechenland) geboren. Der heute 28-jährige Beschwerdeführer hält sich seit gut einem Jahr in der Schweiz auf; er reiste aus Griechenland in die Schweiz ein. Vor seiner Verhaftung in Guernsey am 29. Juli 2023 mit anschliessendem Aufenthalt im Strafvollzug lebte er seit 2021 in London (Vereinigtes Königreich). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Eine Wiedereingliederung in der Heimat erscheint demnach nicht allzu stark erschwert, zumal der Beschwerdeführer jung und bei guter Gesundheit ist. Entgegen der unsubstanziierten Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich in sozialer Hinsicht keine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse erblicken. Namentlich das beigebrachte Referenzschreiben eines befreundeten Fitnesstrainers vermag keine besondere Integration des Beschwerdeführers zu belegen. Auch in sprachlicher Hinsicht steht er noch am Anfang der Integration, belegt er doch erst seit dem 6. Januar 2026 einen Deutschkurs auf Niveau A1.1. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung trat, kann erwartet werden und lässt eine Wegweisung nicht als unverhältnismässig erscheinen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer, wenn sich seine Straffreiheit bewährt und von keinem erheblichen Rückfallrisiko mehr auszugehen ist, erneut um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen (vgl. BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 5.3 mit Verweis auf BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Insgesamt ist von einer erheblichen, konkreten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers auszugehen. Die Vorinstanz hat die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu Recht bejaht. Die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig und mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar. Demnach bleibt auch kein Raum für eine "mildere Massnahme" oder eine Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG). Es besteht kein Grund, die Angelegenheit im Sinn des beantragten Eventualantrags zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist ist zwischenzeitlich abgelaufen, weshalb eine angemessene neue Frist festzusetzen ist. Die festzusetzende Ausreisefrist beträgt in der Regel zwischen 7 und 30 Tage. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. VGr, 21. April 2026, VB.2025.00496, E. 7 mit Hinweis). Vorliegend werden keine besonderen Umstände geltend gemacht. Es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 10. August 2026 anzusetzen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 10. August 2026 angesetzt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |