{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00286_2026-06-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225970&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f649e1a6962a411252547c1aa2888251"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:55", "Num": [" VB.2026.00286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.06.2026  VB.2026.00286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.06.2026  VB.2026.00286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.06.2026  VB.2026.00286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der griechische Beschwerdef\u00fchrer ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt lehnte die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung namentlich aufgrund eines Strafurteils betreffend den Beschwerdef\u00fchrer ab. Dieser wurde in Guernsey wegen der Unterst\u00fctzung bei der illegalen Einreise von Ausl\u00e4ndern zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.] Als Arbeitnehmer, der in der Schweiz einer unbefristeten Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht, hat der Beschwerdef\u00fchrer grunds\u00e4tzlich das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten. Dieses Recht darf gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen eingeschr\u00e4nkt werden, die aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (E. 3.2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde in Guernsey wegen der Unterst\u00fctzung bei der illegalen Einreise von Ausl\u00e4ndern zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt (E. 3.2.3). In der Schweiz w\u00fcrde die geahndete Handlung unter den Tatbestand der qualifizierten F\u00f6rderung der rechtswidrigen Einreise gem\u00e4ss Art. 116 Abs. 3 AIG fallen (E. 3.2.4). Die begangene Tat ist ein schwerwiegendes Delikt im Bereich der organisierten Kriminalit\u00e4t, das eine sp\u00e4tere R\u00fcckfallgefahr m\u00f6glich erscheinen l\u00e4sst (E. 3.2.5). Die seit dem Austritt aus dem Strafvollzug vergangene Zeitspanne ist viel zu kurz, als dass sie die aktuelle R\u00fcckfallgefahr entscheidwesentlich infrage stellen kann (E. 3.2.6). Der Beschwerdef\u00fchrer geh\u00f6rt nicht zur Personengruppe, die sich auf eine \"biografische Kehrtwende\" st\u00fctzen k\u00f6nnen (E. 3.2.7). Die Wegweisung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.2.8). Insgesamt ist von einer erheblichen, konkreten R\u00fcckfallgefahr des Beschwerdef\u00fchers auszugehen; die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar (E. 3.3.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:55", "Checksum": "e2e2558daacbf11e32298a510e58667c"}