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VB.2026.00290
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), vertreten durch RA B, substituiert durch MLaw C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft, hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 16. Februar 2026 gegen A die Ausschaffungshaft an, welche vom Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 17. Februar 2026 bestätigt und bis zum 15. Mai 2026 bewilligt wurde. Mit Urteil vom 5. Mai 2026 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft von A bis 14. August 2026. II. Dagegen erhob A am 8. Mai 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Mai 2026 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 19. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 21. Mai 2026. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht. 2. Der 2005 geborene Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und reichte am 11. Juli 2025 ein Asylgesuch ein, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) am 5. September 2025 als gegenstandslos geworden abschrieb. Der Beschwerdeführer verschwand am 28. August 2025 aus dem Asylzentrum D und lebte bis zu seiner Verhaftung auf der Strasse. Mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. September 2025 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdegegner setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Ausreise bis am 13. September 2025. In der Folge verfügte das SEM am 15. September 2025 ein bis am 14. September 2028 gültiges Einreiseverbot. 3. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn sie sich im Asylverfahren, im Weg- oder Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet (Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 Bst. a AIG) oder konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden letztgenannten Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. bspw. BGr, 12. November 2025, 2C_588/2025, E. 3.3 mit Hinweis auf BGr, 12. April 2022, 2C_233/2022, E. 4.1). Eine solche ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen, wenn die betroffene Person der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113 nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3). 3.2.2 Eine Wegweisungsverfügung liegt unbestrittenermassen vor. 3.2.3 Der Beschwerdeführer galt ab dem 28. August 2025 als untergetaucht, kam seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (Art. 8 Abs. 3 AsylG) nicht nach, verpasste zwei Schaltervorladungen des Beschwerdegegners und hat auch keine Bemühungen unternommen, seiner Mitwirkungspflicht zur Papierbeschaffung nachzukommen, bzw. machte dies von der vorgängigen Ausrichtung finanzieller Hilfe abhängig. Der Beschwerdeführer galt erst am 23. April 2026 als identifiziert; vorgängig wäre es weiterhin am Beschwerdeführer gelegen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, was er unterlassen hatte. Der Beschwerdeführer kam somit verschiedenen Mitwirkungspflichten nicht nach und galt auch als untergetaucht. Demgemäss ist ein Haftgrund gegeben. Aus den vom Beschwerdeführer bezeichneten Bundesgerichtsentscheiden ergibt sich sodann nicht, dass dieser Haftgrund aufgrund einer Drogensucht zu verneinen wäre. Vielmehr sind die Drogensucht und allfällige daraus entstehende Versäumnisse bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft zu berücksichtigen. 3.3 3.3.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Da für den 12. Juni 2026 ein Flug nach Marokko organisiert werden konnte, erscheint der Vollzug unmittelbar absehbar. Daran ändert auch das erneute Asylgesuch nichts. Da der Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 aufgrund seines abgeschriebenen Asylgesuchs frühestens nach drei Jahren ein erneutes Asylgesuch deponieren kann (Art. 8 Abs. 3bis AsylG), hat das SEM lediglich die Einhaltung der Flüchtlingskonvention zu prüfen. Es kann daher vorliegend damit gerechnet werden, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen wird und die Ausschaffung vollzogen werden kann, weshalb die Fortsetzung der Ausschaffungshaft zulässig bleibt (vgl. BGr, 15. April 2026, 2C_116/2026, E. 4.2.1; 28. September 2023, 2C_167/2023, E. 5.3.1) 3.3.2 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; BGr, 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1). 3.3.3 Der Beschwerdeführer tauchte kurz nach Stellen seines Asylgesuchs unter und lebt seitdem auf der Strasse. Vorladungen und seinen Mitwirkungspflichten kam er wie gezeigt nicht nach. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei aufgrund seiner Drogensucht unverschuldet geschehen. Er sei nun "clean" und werde sich an behördliche Anordnungen halten. Zwar kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Drogensucht des Beschwerdeführers für seine fehlende Mitwirkung (mit-)verantwortlich war. Seit seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer sodann kein Crack mehr zu sich genommen. Dass er seine Sucht überwunden hat, erscheint jedoch äusserst zweifelhaft, ist die Abstinenz doch in erster Linie durch die Inhaftierung entstanden und erscheint höchst fraglich, ob der Beschwerdeführer ohne diese Rahmenbedingungen weiterhin abstinent bliebe. Sodann hat sich der Beschwerdeführer, obwohl "clean", auch in der Ausschaffungshaft nicht wohl verhalten und musste zwei Mal diszipliniert werden. Der Beschwerdeführer vermag sich somit offenkundig auch "clean" nicht an die behördlichen Anweisungen zu halten, weshalb mildere Massnahmen nicht als geeignet erscheinen. Aus gesundheitlicher Sicht zeigt der Beschwerdeführer abgesehen von einem erhöhten Puls keine Entzugserscheinungen. Er ist in der Haft drogenabstinent und es wurde in den medizinischen Akten auch kein Drang zur Selbstverletzung dokumentiert. Das grösste medizinische Problem in der Haft scheint eine Warze an der Fusssohle zu sein. Der Beschwerdeführer gab denn auch beim Ausreisegespräch vom 28. April 2026 an, dass es ihm gut gehe. Weiter ist davon auszugehen, dass seine medizinische Versorgung in der Haft sichergestellt ist. Die beiden Todesfälle im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in diesem Jahr vermögen in Bezug auf den Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges zu belegen. Demgemäss erscheint die Gesundheit des Beschwerdeführers in der Haft nicht gefährdet. Aus gesundheitlicher Sicht erweist sich die Haft daher als zumutbar. Der Beschwerdeführer ist sodann auch abgesehen von "reinen" AIG-Delikten straffällig geworden. So wurde er wegen unrechtmässiger Aneignung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Betäubungsmittelkonsums verurteilt. Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient (auch) der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23; VGr, 29. Juli 2025, VB.2025.00421, E. 4.5). Dieses öffentliche Interesse ist sodann vorliegend leicht erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend straffällig geworden ist, weshalb die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung klar überwiegen. 3.4 Die für die Weg- und Ausweisung notwendigen Vorkehren sind nach Art. 76 Abs. 4 AIG umgehend zu treffen. Die Vollzugsbehörden haben das Verfahren gehörig voranzutreiben und dürfen nicht untätig bleiben. Sie müssen versuchen, die Identität der ausländischen Person festzustellen und die für ihre Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne deren Mitwirkung zu beschaffen. Andernfalls wird die Haft unzulässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Das trifft etwa zu, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehrungen im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen werden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten der ausländischen Behörden oder der betroffenen Person zurückzuführen ist (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; BGr, 28. September 2023, 2C_434/2023, E. 5.3). 3.5 Der Beschwerdegegner fragte bereits am 9. Februar 2026 beim SEM nach, ob sich die marokkanischen Behörden betreffend die Identifikation des Beschwerdeführers gemeldet hätten. Am 7. April 2026 fragte der Beschwerdegegner erneut nach dem Stand der Identifikation. Daraufhin teilte das SEM mit, dass Anfang März erneut mit den marokkanischen Behörden Kontakt aufgenommen worden sei. Am 23. April 2026 wurde dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nun identifiziert sei und eine Flugbuchung in Auftrag gegeben werden könne. Bereits am 28. April 2026 wurde das Ausreisgespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Sodann wurde für den Beschwerdeführer ein Flug für den 12. Juni 2026 gebucht. Die hiesigen Behörden haben das Verfahren somit beförderlich vorangetrieben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. 3.6 Sodann wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Zwar hat die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht, wie in der Haftanhörung vom 5. Mai 2026 beantragt, die Medizinalakten des Beschwerdeführers eingeholt. Allerdings ging sie ohnehin vom Vorliegen einer Suchterkrankung aus, weshalb auf den Beizug verzichtet werden konnte. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, antragsgemäss ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 4.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an:
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