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Geschäftsnummer: VB.2026.00310  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung Ausschaffungshaft (GI260094-L)


Verlängerung der Ausschaffungshaft; mündliche Anhörung. Wie es Art. 78 Abs. 4 AIG für die erstmalige Anordnung der Haft durch eine richterliche Behörde ausdrücklich vorsieht, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch anlässlich der richterlichen Zustimmung zur Haftverlängerung jeweils eine mündliche Anhörung durchzuführen. Auf diese mündliche Verhandlung kann der Betroffene grundsätzlich nicht verzichten (E. 2.2). Einer Rechtsvertretung kann es nicht massgeblich zur Last gelegt werden, wenn sie nicht in der Lage ist, unverzüglich zu einer Haftanhörung zu erscheinen. Es ist im Verfahren der Haftprüfung Aufgabe des Haftrichters, sicherzustellen, dass die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben. Dementsprechend sind angemessene Bemühungen zu machen, damit die Haftanhörung in Anwesenheit der Rechtsvertretung erfolgen kann. An solchen Bemühungen fehlt es vorliegend. Das Zwangsmassnahmengericht hätte noch mindestens zwei Tage Zeit gehabt, eine andere Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer zu bestellen (E. 2.4.1). Selbst wenn ein Verzicht auf eine mündliche Anhörung möglich wäre, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer oder seine (vorgängige) Rechtsvertreterin gültig auf eine mündliche Anhörung bzw. überhaupt auf eine Stellungnahme im Haftprüfungsverfahren verzichtet hätten (E. 2.5). Dass das Zwangsmassnahmengericht das angefochtene Urteil ohne mündliche Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein einer Rechtsvertretung und unter Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme gefällt hat, ist unter den gegebenen Umständen als Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu werten (E. 2.6). Eine Haftentlassung rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen nicht; hingegen führt die Verletzung des verfassungsrechtlich abgesicherten Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht und Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug des (neuen) Rechtsvertreters (E. 3.2). Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
HAFTANHÖRUNG
HAFTVERLÄNGERUNG
INTERESSENABWÄGUNG
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
RECHTLICHES GEHÖR
VERFAHRENSVORSCHRIFT
ZWANGSMASSNAHMEN AIG
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. IV AIG
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2026.00310

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. Juni 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA Dr. B, dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI260094-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 21. Juli 2025 an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 30. Juli 2025 und bewilligte diese bis 28. Oktober 2025. Am 17. Oktober 2025 stellte das Migrationsamt einen Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 22. Oktober 2025 bewilligte und die Haft bis zum 28. Januar 2026 verlängerte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Dezember 2025 ab (VB.2025.00766). Mit Urteil vom 27. Januar 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft auf Antrag des Migrationsamts vom 23. Januar 2026 um weitere drei Monate bis am 27. April 2026.

II.  

Am 22. April 2026 stellte das Migrationsamt einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 24. April 2026 wiederum bewilligte und die Haft bis zum 26. Juli 2026 verlängerte.

III.  

Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 13. Mai 2026 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 24. April 2026. A sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. A ergänzte die Beschwerde mit Eingabe vom 19. Mai 2026.

Am 19. Mai 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 28. Mai 2026.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auf eine mündliche Anhörung bzw. Haftrichterverhandlung verzichtet. Es hätte im Rahmen der Verlängerung der Ausschaffungshaft eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen. Das Zwangsmassnahmengericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde, Rz. 14–16). Das Zwangsmassnahmengericht habe sodann die Verfahrensrechte sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem im vorinstanzlichen Verfahren keine angemessene Rechtsvertretung sichergestellt worden sei (Beschwerde, Rz. 17–19).

2.2 Wie es Art. 78 Abs. 4 AIG für die erstmalige Anordnung der Haft durch eine richterliche Behörde ausdrücklich vorsieht, ist – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Blick auf die Systematik der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – auch anlässlich der richterlichen Zustimmung zur Haftverlängerung jeweils eine mündliche Anhörung durchzuführen (BGE 121 II 110 E. 1c). Auf diese mündliche Verhandlung kann der Betroffene grundsätzlich nicht verzichten (BGE 121 II 110 E. 2b; Andreas Zünd in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 80 N. 6; Beat Jucker in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N. 11; vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., 2009, N. 10.23 und insb. 10.35; BGr, 12. Dezember 2006, 2A.655/2006, E. 2.1; vgl. auch BGE 122 II 154 E. 2b; VGr, 4. Juni 2020, VB.2020.00283, E. 2.1.3).

2.3  

2.3.1 Das Zwangsmassnahmengericht hält im angefochtenen Entscheid fest, die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe darum ersucht, auf eine Anhörung zu verzichten, und geltend gemacht, ein schriftliches Verfahren zu bevorzugen.

In der Aktennotiz vom 23. April 2026, auf welche sich das Zwangsmassnahmengericht dabei stützt, ist festgehalten, dass die Gerichtsschreiberin die ehemalige Rechtsvertreterin am 22. April 2026 um 14.35 Uhr ein erstes Mal telefonisch kontaktiert hat. Letztere habe mitgeteilt, dass sie eine Anhörung nicht als notwendig erachte, da seit der letzten Anhörung nichts Neues hinzugekommen sei. Deshalb würde sie mit Einverständnis der Richterin ein schriftliches Verfahren bevorzugen und allenfalls eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Zudem sei es ihr zeitlich nicht möglich, in den nächsten Tagen bei einer allfälligen Anhörung anwesend zu sein. Sie werde noch Rücksprache mit dem heutigen Beschwerdeführer nehmen. Am 23. April 2023 erfolgte um 09.40 Uhr ein erfolgloser Anrufversuch durch die Gerichtsschreiberin. Am 23. April 2026 rief die Assistentin der ehemaligen Rechtsvertreterin um 11.28 Uhr zurück und teilte mit, dass sich in der Familie der Rechtsvertreterin ein Todesfall ereignet habe. Es sei ihr daher nicht möglich, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Als Entgegnung der Gerichtsschreiberin ist festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem Richter und gestützt auf die Ausführungen der Rechtsvertreterin vom Vortag, wonach diese eine Anhörung als nicht notwendig erachte, von einer Anhörung abgesehen werde.

Das Zwangsmassnahmengericht fällte das angefochtene Urteil am darauffolgenden Tag mit "dem Bemerken", dass gestützt auf die Aktenlage eine Anhörung des heutigen Beschwerdeführers nicht zwingend notwendig erscheine, weshalb darauf zu verzichten sei.

2.3.2 Im Beschwerdeverfahren führt die ehemalige Rechtsvertreterin, welche mittlerweile ihr Mandat niedergelegt hat, gegenüber dem neuen Rechtsvertreter aus, dass sie das Zwangsmassnahmengericht nicht darum ersucht habe, auf eine Anhörung zu verzichten. Sie habe dem Gericht lediglich mitgeteilt, dass sie an einer Anhörung nicht persönlich teilnehmen könne, da ihre Mutter im Sterben gelegen habe. Sie habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ohne Abstimmung mit ihrem Klienten nicht sagen könne, ob er selbst an einer Anhörung teilnehmen möchte.

2.4  

2.4.1 Einer Rechtsvertretung kann es nicht massgeblich zur Last gelegt werden, wenn sie nicht in der Lage ist, unverzüglich zu einer Haftanhörung zu erscheinen (vgl. VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00704, E. 3.1). Es ist im Verfahren der Haftprüfung Aufgabe des Haftrichters, sicherzustellen, dass die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben (BGE 139 I 206 E. 3.2). Dementsprechend sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, damit die Haftanhörung in Anwesenheit der Rechtsvertretung erfolgen kann (VGr, 11. März 2025, VB.2025.00125, E. 2.4). An solchen Bemühungen fehlt es vorliegend.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (Beschwerde, Rz. 7), fällte das Zwangsmassnahmengericht das angefochtene Urteil bereits am 24. April 2026, obwohl die Ausschaffungshaft noch bis zum 27. April 2026 bewilligt war. Es hätte somit noch mindestens zwei Tage Zeit gehabt, eine andere Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer zu bestellen, denn die vorgängige Rechtsvertreterin hat gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, dass es ihr in den nächsten Tagen nicht möglich sei, bei einer allfälligen Anhörung anwesend zu sein.

2.5 Der Beschwerdeführer äusserte sich bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs, das ihm am 31. März 2026 gewährt wurde, dahingehend, dass er an der Haftrichterverhandlung teilnehmen möchte, so wie er dies zuvor bei jeder bevorstehenden Haftverlängerung verlangt hatte. Insofern hat bei jeder Haftverlängerung eine mündliche Anhörung im Beisein der Rechtsvertreterin stattgefunden, welche jeweils ebenfalls mündlich Stellung nahm. Im Beschwerdeverfahren führt die ehemalige Rechtsvertreterin zum Inhalt der Aktennotiz des Zwangsmassnahmengerichts sodann aus, dass sie das Gericht nicht darum ersucht habe, auf eine Anhörung zu verzichten. Sie habe dem Gericht lediglich mitgeteilt, dass sie an einer Anhörung nicht persönlich werde teilnehmen können, da ihre Mutter im Sterben liege. Sie habe noch Rücksprache mit ihrem Klienten nehmen wollen. Selbst wenn ein Verzicht auf eine mündliche Anhörung möglich wäre (vgl. so im Ergebnis VGr, 4. Juni 2020, VB.2020.00283, E. 2.1.3), kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer oder seine (vorgängige) Rechtsvertreterin gültig auf eine mündliche Anhörung bzw. überhaupt auf eine Stellungnahme im Haftprüfungsverfahren verzichtet hätten.

2.6 Dass das Zwangsmassnahmengericht das angefochtene Urteil ohne mündliche Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein einer Rechtsvertretung und unter Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme gefällt hat, ist unter den gegebenen Umständen als Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu werten.

3.  

3.1 Praxisgemäss führt allerdings nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Haftentlassung. Es kommt vielmehr jeweils darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die wirksame Wahrung der Rechte des Betroffenen im Vergleich zu den Interessen an der Durchsetzung der Ausreisepflicht zukommt. Dies vermag Verfahrensfehler namentlich aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (vgl. BGr, 7. Juli 2009, 2C_356/2009, E. 5.4; BGE 125 II 369 E. 2e S. 374; 122 II 154 E. 3a S. 158; VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00297, E. 2.5). In einem solchen Fall besteht die Sanktion allein in einer Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug des gewählten Rechtsvertreters (BGr, 30. Mai 2008, 2C_334/2008, E. 4.3).

3.2 Der Beschwerdeführer galt vom 25. Februar 2022 bis zu seiner Verhaftung am 19. April 2025 – mithin über drei Jahre – als untergetaucht. Die Behörden wussten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, wo sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit aufhielt. Gemäss Strafregisterauszug trat er sodann wiederholt in strafrechtlicher Weise in Erscheinung. Seit dem 19. April 2025 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug, bevor er am 28. Juli 2025 in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung jenes an einer strikten Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Untertauchens des Beschwerdeführers ist hoch, zumal eine Ausschaffung kurz bevorzustehen scheint: Die marokkanischen Behörden haben den Beschwerdeführer als ihren Staatsbürger identifiziert. Eine Rückführung könnte noch im Juni 2026 stattfinden. Eine Haftentlassung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht; hingegen führt die Verletzung des verfassungsrechtlich abgesicherten Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht und Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug des (neuen) Rechtsvertreters.

3.3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2026 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen; dieses hat auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahrens neu zu befinden.

4.  

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 210 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Diesem ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer ist schliesslich gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 24. April 2026 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.