{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00310_2026-06-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225977&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aef8a5d3b2743138ceda736093dfa3e2"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:57", "Num": [" VB.2026.00310"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.06.2026  VB.2026.00310"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.06.2026  VB.2026.00310"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.06.2026  VB.2026.00310"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung Ausschaffungshaft (GI260094-L) | Verl\u00e4ngerung der Ausschaffungshaft; m\u00fcndliche Anh\u00f6rung. Wie es Art. 78 Abs. 4 AIG f\u00fcr die erstmalige Anordnung der Haft durch eine richterliche Beh\u00f6rde ausdr\u00fccklich vorsieht, ist gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch anl\u00e4sslich der richterlichen Zustimmung zur Haftverl\u00e4ngerung jeweils eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung durchzuf\u00fchren. Auf diese m\u00fcndliche Verhandlung kann der Betroffene grunds\u00e4tzlich nicht verzichten (E. 2.2). Einer Rechtsvertretung kann es nicht massgeblich zur Last gelegt werden, wenn sie nicht in der Lage ist, unverz\u00fcglich zu einer Haftanh\u00f6rung zu erscheinen. Es ist im Verfahren der Haftpr\u00fcfung Aufgabe des Haftrichters, sicherzustellen, dass die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben. Dementsprechend sind angemessene Bem\u00fchungen zu machen, damit die Haftanh\u00f6rung in Anwesenheit der Rechtsvertretung erfolgen kann. An solchen Bem\u00fchungen fehlt es vorliegend. Das Zwangsmassnahmengericht h\u00e4tte noch mindestens zwei Tage Zeit gehabt, eine andere Rechtsvertretung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu bestellen (E. 2.4.1). Selbst wenn ein Verzicht auf eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung m\u00f6glich w\u00e4re, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer oder seine (vorg\u00e4ngige) Rechtsvertreterin g\u00fcltig auf eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung bzw. \u00fcberhaupt auf eine Stellungnahme im Haftpr\u00fcfungsverfahren verzichtet h\u00e4tten (E. 2.5). Dass das Zwangsmassnahmengericht das angefochtene Urteil ohne m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers im Beisein einer Rechtsvertretung und unter Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme gef\u00e4llt hat, ist unter den gegebenen Umst\u00e4nden als Verletzung des Anspruches auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4ss Art. 29 Abs. 2 BV zu werten (E. 2.6). Eine Haftentlassung rechtfertigt sich unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht; hingegen f\u00fchrt die Verletzung des verfassungsrechtlich abgesicherten Geh\u00f6rsanspruchs des Beschwerdef\u00fchrers unter Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatzes zur R\u00fcckweisung an das Zwangsmassnahmengericht und Wiederholung derHaftrichterverhandlung unter Beizug des (neuen) Rechtsvertreters (E. 3.2).\r\rGutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:57", "Checksum": "296e7f45426e8a7e26bcbe2a75ea24db"}