{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00325_2026-07-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226095&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7f53ce32be0113f094849c45d7a3047e"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:25:34", "Num": [" VB.2026.00325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2026.00325"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2026.00325"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2026.00325"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulhauszuteilung | Auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdef\u00fchrenden ist unter Mitwirkung der davon betroffenen Personen nicht einzutreten (E. 2). Die Beschwerdegegnerin ber\u00fccksichtigte bei der Schulzuteilung des 2015 geborenen Sohns der Beschwerdef\u00fchrenden zum Schulhaus H die massgeblichen Zuteilungskriterien und diese erweist sich nicht als rechtsverletzend. Namentlich l\u00e4sst sich den Beschwerdef\u00fchrenden nicht folgen, wenn sie r\u00fcgen, dass der Weg zur Schule H (und zur\u00fcck) ihrem Sohn schon wegen seiner L\u00e4nge und Gef\u00e4hrlichkeit nicht zugemutet werden k\u00f6nne. Der blosse Wunsch der Beschwerdef\u00fchrenden, dass ihr Sohn der n\u00e4hergelegenen Schule I zugeteilt wird, stellt kein massgebliches Zuteilungskriterium dar. Die Beschwerdegegnerin f\u00fchrte zudem mit der aktuell in der (einzigen) 3. Klasse der Schule I vorherrschenden schwierigen Situation einen sachlichen Grund daf\u00fcr an, weshalb der Sohn der Beschwerdef\u00fchrenden nicht dieser Klasse zugeteilt wurde bzw. zugeteilt werden kann (zum Ganzen E. 5.2).  Es erscheint \u00e4usserst fraglich, ob die vor Verwaltungsgericht neu geltend gemachte Einschr\u00e4nkung der Gehf\u00e4higkeit des Sohns der Beschwerdef\u00fchrenden hinreichend belegt ist. Die (zeitweilige) Unzumutbarkeit des Schulwegs zur Schule H begr\u00fcndete aber ohnehin bloss einen Anspruch der Beschwerdef\u00fchrenden bzw. ihres Sohns auf unentgeltliche Abhilfe bzw. Unterst\u00fctzung, wobei die von der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel angebotenen Massnahmen als zumutbar einzustufen sind (E. 5.3). Abweisung UP infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:25:34", "Checksum": "c98010501b18799a497142d9124c64ac"}