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Geschäftsnummer: VB.2026.00331  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.07.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ausreisefrist


[Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Nichterteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der ghanaischen Beschwerdeführerin wurden rechtskräftig entschieden. In materieller Hinsicht ist strittig, ob die durch das Migrationsamt festgesetzte Ausreisefrist bundesrechtskonform ist. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Sicherheitsdirektion habe ihren Entscheid gefällt, ohne den Ablauf der Rekursfrist abzuwarten.] Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern und erhebliche Beweise beibringen zu können (E. 3.2.1). Aufgrund dieses allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruches lässt sich allerdings keine generelle Regel darüber aufstellen, ob über ein Rechtsmittel vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden werden darf oder nicht (E. 3.2.2). Zwar lag in der vorliegenden Angelegenheit keine abschliessend zu verstehende Rekursschrift vor, jedoch hat die Beschwerdeführerin innert der Rekursfrist auch keine Rekursergänzung eingereicht, weshalb die Sicherheitsdirektion das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin auch nicht verletzen konnte (E. 3.3 ff.). Mit der Wegweisungsverfügung ist gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin wurde im April 2024 rechtskräftig weggewiesen (E. 4.3), womit sie mehr als zwei Jahre Zeit hatte, sich mit ihrer Übersiedlung ins Heimatland auseinanderzusetzen, und dies vorbereiten konnte (E. 4.4). Es liegen keine besonderen Umstände vor, die die Ansetzung einer längeren Ausreisefrist begründen würden (E. 4.5). Da die Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht selbst eine neue Ausreisefrist anzusetzen (E. 4.6). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSREISEFRIST
BESCHWERDEERGÄNZUNG
BESONDERE UMSTÄNDE
ERGÄNZUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSMISSBRAUCH
SISTIERUNG
WEGWEISUNGSVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. i AIG
Art. 64d Abs. I AIG
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2026.00331

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. Juli 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Ausreisefrist,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1989 geborene A, Staatsangehörige Ghanas, kam 2019 im Rahmen eines Ehegattennachzugs in die Schweiz und erhielt am 27. Mai 2019 eine bis zum 30. Mai 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Infolge Aufgabe der Ehegemeinschaft spätestens im Mai 2020 wies das Migrationsamt die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 16. August 2023 ab und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Sowohl der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion als auch die im Folgenden erhobenen Beschwerden an das Verwaltungsgericht und an das Bundesgericht blieben erfolglos (VGr, 7. Februar 2024, VB.2023.00708; BGr, 9. April 2024, 2C_155/2024).

B. Am 13. August 2024 ersuchte A das Migrationsamt um Erstreckung der Ausreisefrist und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Duldung des Aufenthalts bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies das Migrationsamt Zürich das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ab und stellte fest, dass A zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet sei. Den gegen die Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion ab. Auch die im Folgenden erhobenen Beschwerden an das Verwaltungsgericht und an das Bundesgericht blieben erfolglos (VGr, 28. Mai 2025, VB.2025.00132; BGr, 19. Februar 2026, 2C_455/2025).

C. Am 7. April 2026 setzte das Migrationsamt A eine Frist bis zum 14. Mai 2026 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an. Mit Gesuch vom 7. Mai 2026 ersuchte der Rechtsvertreter von A um Erstreckung der Ausreisefrist um drei Monate. Er begründete sein Gesuch damit, dass A erst kürzlich vom Schreiben vom 7. April 2026 Kenntnis erhalten habe, da er aufgrund eines familiären Notfalls im Ausland geweilt hätte. A sei es daher nicht möglich, bis am 14. Mai 2026 sämtliche administrativen Angelegenheiten zu erledigen. Am 12. Mai 2026 teilte das Migrationsamt dem Rechtsvertreter von A mit, dass die von ihm vorgebrachten Gründe keine Erstreckung der Ausreisefrist zu begründen vermöchten. A habe die Schweiz und den Schengenraum bis am 14. Mai 2026 zu verlassen.

II.  

Mit Rekurs vom 14. Mai 2026 gelangte A an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Mai 2026 ab.

III.  

A. Gegen den Entscheid vom 19. Mai 2026 erhob A am 25. Mai 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch und vorsorglich auszusetzen. Die Beschwerdeführerin sei während der Dauer des Verfahrens im Kanton Zürich zu dulden. Zudem sei ihr zu gestatten, die Beschwerde innert anzusetzender Frist ergänzend und vertieft zu begründen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2026 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel. Zudem ordnete es an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Da die Beschwerdeführerin dem Obergericht aus früheren Verfahren Kosten schuldet, wurde ihr eine Frist von 15 Tagen angesetzt, um die sie allenfalls treffenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Beschwerdeführerin bezahlte die Kaution fristgerecht.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Sicherheitsdirektion liess sich nicht vernehmen.

C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2026 (Poststempel: 22. Juni 2026) reichte die Beschwerdeführerin eine "Ergänzung" zur Beschwerde samt Beilagen ein, womit sie im Wesentlichen die bereits mit der Beschwerde vom 25. Mai 2026 gestellten Anträge wiederholte. In Bezug auf den Antrag, die Beschwerdeführerin sei während der Dauer des Beschwerdeverfahrens im Kanton Zürich zu dulden, ersuchte sie neu sinngemäss um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens betreffend das Verfahren vor der Zivilstandsbehörde.

Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Mit dem vorliegenden Urteil werden die von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Sistierung des Verfahrens. Die Sistierung soll der Beschwerdeführerin ermöglichen, ein Ehevorbereitungsverfahren mit ihrem deutschen Verlobten, das seit April 2025 laufe, abschliessen zu können. Zudem sei eine "Beschwerde gegen die Zivilstandsbehörde" geplant.

2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet in materieller Hinsicht einzig die Frage, ob die der Beschwerdeführerin angesetzte Ausreisefrist rechtmässig ist (E. 4 hiernach). Die Angelegenheit ist spruchreif und hängt weder vom Ausgang eines Ehevorbereitungsverfahrens noch von einem Beschwerdeverfahren "gegen die Zivilstandsbehörde" ab. Ohnehin hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre Behauptungen betreffend die beiden laufenden Verfahren zu substanziieren. Es liegen keine Belege im Recht noch werden diese vorgebracht, die die Behauptungen der Beschwerdeführerin stützen würden. Im Übrigen wäre es ihr ohne Weiteres zuzumuten, die genannten Verfahren in ihrem Heimatland abzuwarten. Die sinngemäss beantragte Verfahrenssistierung erweist sich nicht als zweckmässig, weshalb sie abzuweisen ist.

3.  

3.1 Zu prüfen ist weiter eine formelle Rüge der Beschwerdeführerin. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid gefällt, ohne den Ablauf der laufenden Rekursfrist abzuwarten und ohne der Beschwerdeführerin effektiv Gelegenheit einzuräumen, ihre im Rekurs angekündigte vertiefte Begründung einzureichen. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verletzt.

3.2  

3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern und erhebliche Beweise beibringen zu können (BGE BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 144 I 11 E. 5.3). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.2.2 Aufgrund dieses allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruches lässt sich allerdings keine generelle Regel darüber aufstellen, ob über ein Rechtsmittel vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden werden darf oder nicht. Diese Frage ist vielmehr im Blick auf den genannten Zweck des rechtlichen Gehörs und seinen allgemeinen Gehalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Interessen der Beteiligten zu beantworten. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein rasches Vorgehen berechtigt ist und sogar im Interesse der das Rechtsmittel erhebenden Person liegt. Zu prüfen ist, ob eine als abschliessend verstandene Rechtsmitteleingabe vorliegt oder ob mit einer Ergänzung zu rechnen ist. Trifft das Zweite zu und liefert die das Rechtsmittel erhebende Partei noch form- und fristgerecht eine Ergänzung nach, so läuft eine vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige Verkürzung der gesetzlich zwingend geregelten Rechtsmittelfrist hinaus und verletzt damit das rechtliche Gehör. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht bereit ist, die Sache gestützt auf die form- und fristgerecht erfolgte Eingabe – im Rahmen des geltenden Prozessrechts – neu zu beurteilen (BGE 112 Ia 1 E. 3c; vgl. auch BGr, 17. Januar 2024, 5A_665/2023, E. 4.2.1.2; BGr, 6. Dezember 2021, 8C_287/2021, E. 5.1; BGr, 16. Juni 2015, 8C_589/2014, E. 5.1.1.1; BGr, 3. November 2011, 5A_582/2011, E. 3.1; nicht publ. in BGE 137 III 531; BGr, 3. Juni 1996, 1P.3/1996, E. 3c).

3.3  

3.3.1 Im Licht der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, es liege eine als abschliessend zu verstehende Rekursschrift vor, oder ob sie mit Ergänzungen rechnen musste. Gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2026 hat die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2026 Rekurs bei der Vorinstanz erhoben. Die Vorinstanz hat ihren Rekursentscheid am 19. Mai 2026 und damit noch während der laufenden Rekursfrist gefällt. Im Rahmen der Rekursschrift vom 14. Mai 2026 betonte die Beschwerdeführerin den provisorischen Charakter der Eingabe und kündigte die Nachreichung weiterer Belege an. Sie führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin "ausdrücklich vor[behält], die Begründung zu ergänzen und weitere Belege einzureichen, insbesondere zu den behördlichen Hürden im Zusammenhang mit der Stadt C, zur geplanten Eheschliessung, zu den miet- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen sowie zu den konkreten organisatorischen Ausreiseschritten". Angesichts der klaren Formulierung konnte die Vorinstanz daher jedenfalls nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass eine abschliessende Rechtsmitteleingabe vorliegt. Sie hätte im Grundsatz mit ihrem Entscheid mindestens den Ablauf der Rekursfrist abwarten müssen, ansonsten sie Gefahr lief, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu verletzen.

3.3.2 Das rechtliche Gehör erweist sich allerdings nur dann tatsächlich als verletzt, wenn die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen form- und fristgerechte Eingaben unbeachtet gelassen hätte (E. 3.2.2 hiervor). Innert der Rekursfrist hat die Beschwerdeführerin aber unstrittig keine Ergänzungen zum Rekurs eingereicht. Eine tatsächliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht dargetan.

3.4 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht durch.

4.  

4.1 In materieller Hinsicht ist in der vorliegenden Angelegenheit nur noch die Frage zu klären, ob der Beschwerdegegner die Ausreisefrist im Einklang mit Art. 64d Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) festgesetzt hat. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Nichterteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin wurden rechtskräftig entschieden und können deshalb als solche nicht mehr Verfahrensgegenstand bilden.

4.2 Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist ist zu verlängern, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Kriterien für die Verlängerungen der Ausreisefrist sind lediglich Beispiele, wie das Wort "wie" insinuiert. Die Erstreckung der Ausreisefrist über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tagen darf indes nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Bei der Festsetzung der Frist ist auch zu berücksichtigen, dass der Ausländer die Möglichkeit bereits früh in Betracht zu ziehen hat, wobei von ihm allerdings vor Eintritt der Rechtskraft nicht erwartet werden muss, dass er auch schon nicht rückgängig zu machende organisatorische Massnahmen trifft. Hingegen ist ihm zuzumuten, dass er ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids die für die Ausreise notwendigen Vorkehrungen trifft und nicht tatenlos eine Fristansetzung abwarten darf (BGr, 4. Juni 2024, 2C_169/2024, E. 5.1; BGr, 11. August 2022, 2C_4/2022, E. 9.1; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 6.3; BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2; BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 8.3.1).

4.3 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der erstmals im Mai 2019 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. August 2023 nicht mehr verlängert und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Dieser Entscheid wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2024 (2C_155/2024) letztinstanzlich bestätigt, womit die Wegweisung der Beschwerdeführerin gleichentags in Rechtskraft erwuchs. Seither verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz. Sie hielt sich seither lediglich im Rahmen eines prozeduralen Aufenthaltsrechts aufgrund ihres Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vom 13. August 2024 hier auf. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November 2024 abgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet wurde. Auch dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2026 (2C_455/2025) letztinstanzlich bestätigt. Daraufhin verpflichtete der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin, die Schweiz und den Schengenraum bis zum 14. Mai 2026 zu verlassen.

4.4 Die Beschwerdeführerin konnte sich seit mehr als zwei Jahren mit ihrer Übersiedlung nach Ghana auseinandersetzen. Ihre Wegweisung ist seit mehr als zwei Jahren rechtskräftig und die Beschwerdeführerin weiss seither, dass sie die Schweiz verlassen muss (BGr, 9. April 2024, 2C_155/2024). Daran vermag das anschliessende Gesuchsverfahren betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nichts zu ändern (vgl. BGr, 19. Februar 2026, 2C_455/2025), wären solche Bewilligungsverfahren doch grundsätzlich im Ausland abzuwarten (vgl. Art. 17 Abs. 1 AIG). Die zuletzt angesetzte und hier strittige Frist, die Schweiz und den Schengenraum bis zum 14. Mai 2026 zu verlassen, ging im Übrigen über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tagen hinaus.

4.5 Auch die in der Eingabe vom 22. Juni 2026 vorgebrachten Einwände vermögen die Ansetzung einer längeren Ausreisefrist nicht zu begründen. Wie bereits erwähnt (E. 2.2 hiervor), hängt die Ausreise der Beschwerdeführerin weder vom Ausgang eines behaupteten Ehevorbereitungsverfahrens mit ihrem deutschen Verlobten noch von einem Beschwerdeverfahren "gegen die Zivilstandsbehörde" ab. Die diesbezüglich vorgebrachten Gründe widersprechen im Übrigen dem Zweck der Ausreisefrist, die Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum zu organisieren. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in dieser Zeit Schritte irgendwelcher Art unternommen hätte, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Soweit sie allgemein und gänzlich unsubstanziiert vorbringt, sie brauche mindestens drei Monate, damit sie ihre persönlichen, mietrechtlichen, arbeitsrechtlichen und behördlichen Angelegenheiten ordnungsgemäss regeln könne, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hatte nun doch mehr als zwei Jahre Zeit, alle Vorkehrungen zu treffen, um ihren Aufenthalt ordentlich zu beendigen und auszureisen. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, dass diese erst mit Zustellung des Urteils des Bundesgerichts vom 19. Februar 2026 (2C_455/2025) mit der Ausreise rechnen musste, was in Anbetracht der gesamten Prozessgeschichte nicht angenommen werden kann, wird die Beschwerdeführerin mit der hier noch neu anzusetzenden Ausreisefrist (E. 4.6 hiernach) mehr als vier Monate seit der letzten Fristansetzung durch den Beschwerdegegner gehabt haben, um die Organisation ihrer Ausreise und den damit verbundenen administrativen Vorkehrungen in Angriff zu nehmen. Damit wird die Beschwerdeführerin insgesamt mehr als drei Monate (was ihrer Vorstellung von angemessener Frist entspricht) Zeit gehabt haben, um ihre Ausreise vorzubereiten. Unter diesen Umständen und auch aufgrund des prozessualen Verhaltens der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Prozessführung der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich qualifiziert hat. Die Beschwerdeführerin versucht mit neuen Eingaben und angeblichen weiteren Verfahren ihren Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum zu verlängern. Die Prozessführung der Beschwerdeführerin muss – insbesondere auch aufgrund des Verhaltens ihres Rechtsvertreters – zumindest als trölerisch bezeichnet werden (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 3). Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls keine besonderen Umstände im Sinn von Art. 64d Abs. 1 AIG darzulegen. Solche sind auch mit Blick in die Akten nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erweist sich damit als rechtsfehlerfrei.

4.6 Da die beschwerdegegnerische Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 AIG selbst eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Diese beträgt in der Regel zwischen sieben und dreissig Tage. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Wie oben ausgeführt, werden von der Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände im Sinn des Gesetzes geltend gemacht (E. 4.5 hiervor). Es rechtfertigt sich, der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 21. August 2026 anzusetzen.

5.  

Neue Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden sie von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend gemacht.

6.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Entscheide über die Ausreisefrist betreffen eine Modalität des Wegweisungsvollzugs, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Gegen solche Entscheide steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (statt vieler BGr, 4. Juni 2024, 2C_169/2024, E. 1.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums eine Frist bis zum 21. August 2026 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Beschwerdeführerin;

       b)    den Beschwerdegegner;
c)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
d)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).