{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00331_2026-07-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226067&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0d13ff3f6cd6873c0cfd52158cbfd866"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:25:25", "Num": [" VB.2026.00331"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.07.2026  VB.2026.00331"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.07.2026  VB.2026.00331"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.07.2026  VB.2026.00331"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausreisefrist | [Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Nichterteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der ghanaischen Beschwerdef\u00fchrerin wurden rechtskr\u00e4ftig entschieden. In materieller Hinsicht ist strittig, ob die durch das Migrationsamt festgesetzte Ausreisefrist bundesrechtskonform ist. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdef\u00fchrerin geltend, die Sicherheitsdirektion habe ihren Entscheid gef\u00e4llt, ohne den Ablauf der Rekursfrist abzuwarten.] Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache \u00e4ussern und erhebliche Beweise beibringen zu k\u00f6nnen (E. 3.2.1). Aufgrund dieses allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruches l\u00e4sst sich allerdings keine generelle Regel dar\u00fcber aufstellen, ob \u00fcber ein Rechtsmittel vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden werden darf oder nicht (E. 3.2.2). Zwar lag in der vorliegenden Angelegenheit keine abschliessend zu verstehende Rekursschrift vor, jedoch hat die Beschwerdef\u00fchrerin innert der Rekursfrist auch keine Rekurserg\u00e4nzung eingereicht, weshalb die Sicherheitsdirektion das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin auch nicht verletzen konnte (E. 3.3 ff.). Mit der Wegweisungsverf\u00fcgung ist gem\u00e4ss Art. 64d Abs. 1 AIG eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (E. 4.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde im April 2024 rechtskr\u00e4ftig weggewiesen (E. 4.3), womit sie mehr als zwei Jahre Zeit hatte, sich mit ihrer \u00dcbersiedlung ins Heimatland auseinanderzusetzen, und dies vorbereiten konnte (E. 4.4). Es liegen keine besonderen Umst\u00e4nde vor, die die Ansetzung einer l\u00e4ngeren Ausreisefrist begr\u00fcnden w\u00fcrden (E. 4.5). Da die Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht selbst eine neue Ausreisefrist anzusetzen (E. 4.6).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:25:25", "Checksum": "fa4f533c8404170e464a467d2f75324e"}