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Geschäftsnummer: VB.2026.00371  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.07.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260123-L)


Ausschaffungshaft; 96-Stunden-Frist. Der Gesetzgeber hat bei jenen Haftarten, die von Amtes wegen gerichtlich überprüft werden, eine Frist für die Haftprüfung festgelegt; letztere hat gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens innerhalb von 96 Stunden stattzufinden. (...) Für die Einhaltung der Frist massgebend ist sodann die Eröffnung des Entscheids über die ausländerrechtliche Haft, wobei eine mündliche Eröffnung genügt, solange der schriftlich begründete Entscheid innert weniger Tage nachgereicht wird (E. 3.1). Die Eröffnung des Urteils erfolgte 97 Stunden und 37 Minuten nach der Zuführung des Beschwerdeführers an das Migrationsamt, womit die 96-Stunden-Frist ab Entlassung aus der strafprozessualen Haft nicht eingehalten wurde (E. 3.2). Art. 80 Abs. 2 AIG ist keine Ordnungsfrist. Das Überschreiten der 96-Stunden-Frist stellt einen schwerwiegenden Regelverstoss dar, auch wenn die Frist vorliegend nur knapp überschritten wurde und die Haft des Beschwerdeführers noch innert der Frist überprüft worden war. Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften wie der Haftprüfungsfrist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG zu einer Haftentlassung. Bei der Bestimmung der angemessenen Rechtsfolge ist jeweils zu prüfen, welche Bedeutung der Vorschrift für die Wahrung der Interessen des Betroffenen einerseits und dem Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung andererseits zukommt (E. 3.3). Der sich seit 2015 in der Schweiz befindende Beschwerdeführer, der die irakische Staatsbürgerschaft besitzt, ist – abgesehen von ausländerrechtlichen Verstössen – strafrechtlich noch kaum in Erscheinung getreten und stellt keine nennenswerte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, womit dem – einer Freilassung potenziell entgegenstehenden – Interesse an der Gewährleistung der Wirksamkeit der Wegweisung kein besonderes Gewicht zukommt. (...) Unter diesen Umständen überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse des Beschwerdeführers, nicht in Verletzung der Verfahrensvorschriften in Haft genommen zu werden, das öffentliche Interesse, ihn zwangsweise in seine Heimat verbringen zu können (E. 3.3). Gutheissung und Haftentlassung.
 
Stichworte:
ERÖFFNUNG
INTERESSENABWÄGUNG
SCHWERWIEGENDE VERFAHRENSFEHLER
96-STUNDEN-FRIST
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. 1 AIG
Art. 80 Abs. 2 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2026.00371

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. Juli 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260123-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 1. Juni 2026 an, dass A in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Ausschaffungshaft genommen werde. Die am 2. Juni 2026 beantragte Bestätigung dieser Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 3. Juni 2026 gewährt und die Haft bis am 1. September 2026 bewilligt.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 12. Juni 2026 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, es sei Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates – aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Dem Beschwerdeführer sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B als mandatierte Rechtsvertretung einzusetzen und gestützt auf die beiliegende Honorarnote zu entschädigen. Es sei auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2026 setzte der Abteilungspräsident dem Migrationsamt des Kantons Zürich Frist für die Beschwerdeantwort bis 22. Juni 2026. Dem Zwangsmassnahmengericht setzte er die nämliche, nicht erstreckbare Frist zur Einreichung seiner Akten und zur Vernehmlassung, namentlich bezüglich der Einhaltung der Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG, an.

Am 16. Juni 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2026 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. Juni 2026 hielt A an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

2.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Sein Asylgesuch wurde mit Asyl- und Wegweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 14. Juni 2018 abgewiesen und gleichzeitig eine Ausreisefrist bis am 9. August 2018 angesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018 abgewiesen, woraufhin das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Neuansetzung der Ausreisefrist mitteilte, er müsse die Schweiz bis am 7. November 2018 verlassen. Das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Urteil vom 18. Dezember 2018 ebenfalls abgewiesen. Wiedererwägungsgesuche wurden mit Entscheiden des SEM vom 3. Juni 2019, 23. Juli 2025 und 5. Februar 2026 abgewiesen. Auf die gegen das abgewiesene Wiedererwägungsgesuch vom 23. Juli 2025 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 nicht ein, und die gegen das abgewiesene Wiedererwägungsgesuch vom 5. Februar 2026 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. Mai 2026 ab.

2.3 Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG.

Demnach kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG), wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein Haftgrund vorliegt, weswegen darauf nicht weiter eingegangen werden muss.

3.  

Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe die 96-Stunden-Frist nach Art. 80 Abs. 2 AIG verletzt.

3.1 Der Gesetzgeber hat bei jenen Haftarten, die von Amtes wegen gerichtlich überprüft werden, eine Frist für die Haftprüfung festgelegt; letztere hat gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens innerhalb von 96 Stunden stattzufinden.

Was den Beginn der 96-Stunden-Frist betrifft, so ist festzuhalten, dass die Frist nicht erst von dem Moment an zu laufen beginnt, in dem der Ausländer an die Migrationsbehörden überstellt wird oder diese formell die Haft anordnet; entscheidend ist vielmehr, ab wann der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird. Bei vorgängiger strafprozessualer (Untersuchungs-)Haft löst die Entlassung aus dieser Haft die Frist aus (BGE 127 II 174 E. 2b/aa). Wird der Ausländer hingegen von den Polizeibehörden im Hinblick auf seine sofortige Wegweisung festgenommen, gegen die er sich wehrt, beginnt die Frist von 96 Stunden zum Zeitpunkt dieser Festnahme zu laufen (BGr, 20. November 2014, 2C_992/2014, E. 4.1).

Für die Einhaltung der Frist massgebend ist sodann die Eröffnung des Entscheids über die ausländerrechtliche Haft, wobei eine mündliche Eröffnung genügt, solange der schriftlich begründete Entscheid innert weniger Tage nachgereicht wird (Beat Jucker in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. A., Bern 2024, Art. 80 N. 7; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 232 f.; Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Verfahrensfragen und Rechtsschutz, AJP 1995 854 ff., S. 857).

3.2 Der Beschwerdeführer war am Abend des 31. Mai 2026 im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Kantonspolizei Zürich angehalten und verhaftet worden. Am Morgen des 1. Juni 2026 wurde er unter dem Titel "Einvernahme Rechtswidriger Aufenthalt und RG [Rechtliches Gehör] AIG" ab 08.54 Uhr polizeilich einvernommen und mittels eines Strafbefehls des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden. Anschliessend – die genaue Uhrzeit lässt sich den Akten nicht entnehmen – wurde er von der Staatsanwaltschaft aus der Haft entlassen und am 1. Juni 2026 um 14.58 Uhr dem Migrationsamt zugeführt und von diesem in Haft genommen.

Die 96-Stunden-Frist lief damit spätestens am 5. Juni 2026 um 14.58 Uhr ab. Die mündliche Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht fand bereits am 3. Juni 2026 statt und dessen Entscheid datiert vom selben Tag, 17.00 Uhr. Entgegen dem Mitteilungssatz in Disp.-Ziff. 3 des Urteils, welcher beim damaligen Antragsteller und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin den Zusatz "übergeben" vermerkt, wurde der Entscheid nach Darstellung des Beschwerdeführers weder ihm noch seiner Rechtsvertreterin mündlich eröffnet oder schriftlich mitgeteilt. Daran ist nicht zu zweifeln: so ist im Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts ausdrücklich festgehalten, dass keine mündliche Eröffnung erfolgte und wird die Darstellung des Beschwerdeführers im Übrigen auch weder vom Zwangsmassnahmengericht, das ausdrücklich zur Stellungnahme betreffend die Einhaltung der Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG aufgefordert worden war, noch vom Migrationsamt bestritten.

Die Eröffnung des Urteils erfolgte erst, nachdem sich die Rechtsvertreterin gemäss eigenen Angaben am 5. Juni 2026 telefonisch beim Zwangsmassnahmengericht nach dem Verbleib des Urteils erkundigte. Um 16.35 Uhr wurde ihr das Urteil per Inca-Mail zugestellt. Im Begleitmail steht dazu: "Bitte entschuldigen Sie das Versehen, es stand im Dispositiv falsch drin". Auch dem Beschwerdeführer selbst wurde das Urteil erst am 5. Juni 2026 eröffnet.

Mithin erfolgte die Eröffnung des Urteils 97 Stunden und 37 Minuten nach der Zuführung des Beschwerdeführers an das Migrationsamt, womit die 96-Stunden-Frist ab Entlassung aus der strafprozessualen Haft nicht eingehalten wurde.

3.3 Art. 80 Abs. 2 AIG ist keine Ordnungsfrist. Das Überschreiten der 96-Stunden-Frist stellt einen schwerwiegenden Regelverstoss dar (vgl. BGr, 20. November 2014, 2C_992/2014, E. 5.2), auch wenn die Frist vorliegend nur knapp überschritten wurde und die Haft des Beschwerdeführers noch innert der Frist überprüft worden war.

Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften wie der Haftprüfungsfrist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG zu einer Haftentlassung. Bei der Bestimmung der angemessenen Rechtsfolge ist jeweils zu prüfen, welche Bedeutung der Vorschrift für die Wahrung der Interessen des Betroffenen einerseits und dem Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung andererseits zukommt (BGr, 20. November 2014, 2C_992/2014, E. 5.1; 5. Dezember 2007, 2C_504/2007, E. 2.3; vgl. BGE 121 II 105 E. 2c).

Der sich seit 2015 in der Schweiz befindende Beschwerdeführer, der die irakische Staatsbürgerschaft besitzt, ist – abgesehen von ausländerrechtlichen Verstössen – strafrechtlich noch kaum in Erscheinung getreten und stellt keine nennenswerte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, womit dem – einer Freilassung potenziell entgegenstehenden – Interesse an der Gewährleistung der Wirksamkeit der Wegweisung kein besonderes Gewicht zukommt. Daran vermag allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach untertauchte, nichts zu ändern.

Unter diesen Umständen überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse des Beschwerdeführers, nicht in Verletzung der Verfahrensvorschriften in Haft genommen zu werden, das öffentliche Interesse, ihn zwangsweise in seine Heimat verbringen zu können (vgl. VGr, 15. August 2019, VB.2019.00480, E. 4.6; 9. März 2018, VB.2018.00121, E. 3.4).

3.4 Die Beschwerde ist aufgrund der Verletzung von Art. 80 Abs. 2 AIG gutzuheissen, womit auf die weiteren Rügen nicht mehr einzugehen ist. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsanwältin B zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Beschwerde ihre Honorarnote im Umfang von Fr. 1'573.- ein und ersuchte in der Replik um Ergänzung der Kostennote um Fr. 264.-, die sie wie folgt begründete: "1,2 Stunden der Rechtsanwältin für die Aufwendungen im Rahmen des Schriftenwechsels: Studium Stellungnahme, Gesuch um Akteneinsicht, Aktenstudium, Verfassen Replik, Korrespondenz mit Klientschaft".

Der mit der ergänzten Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und 21 Minuten erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1'837.-. Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 837.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 3. Juni 2026 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

7.    Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 837.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA);
c)    die Kantonspolizei, Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination;
d)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
e)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
f)     die Gerichtskasse.