{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00371_2026-07-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226076&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9de89696498aca90ab08c114c19ad86b"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:25:27", "Num": [" VB.2026.00371"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.07.2026  VB.2026.00371"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.07.2026  VB.2026.00371"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.07.2026  VB.2026.00371"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Ausschaffungshaft (GI260123-L) | Ausschaffungshaft; 96-Stunden-Frist. Der Gesetzgeber hat bei jenen Haftarten, die von Amtes wegen gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft werden, eine Frist f\u00fcr die Haftpr\u00fcfung festgelegt; letztere hat gem\u00e4ss Art. 80 Abs. 2 AIG sp\u00e4testens innerhalb von 96 Stunden stattzufinden. (...) F\u00fcr die Einhaltung der Frist massgebend ist sodann die Er\u00f6ffnung des Entscheids \u00fcber die ausl\u00e4nderrechtliche Haft, wobei eine m\u00fcndliche Er\u00f6ffnung gen\u00fcgt, solange der schriftlich begr\u00fcndete Entscheid innert weniger Tage nachgereicht wird (E. 3.1).  Die Er\u00f6ffnung des Urteils erfolgte 97 Stunden und 37 Minuten nach der Zuf\u00fchrung des Beschwerdef\u00fchrers an das Migrationsamt, womit die 96-Stunden-Frist ab Entlassung aus der strafprozessualen Haft nicht eingehalten wurde (E. 3.2). Art. 80 Abs. 2 AIG ist keine Ordnungsfrist. Das \u00dcberschreiten der 96-Stunden-Frist stellt einen schwerwiegenden Regelverstoss dar, auch wenn die Frist vorliegend nur knapp \u00fcberschritten wurde und die Haft des Beschwerdef\u00fchrers noch innert der Frist \u00fcberpr\u00fcft worden war. Allerdings f\u00fchrt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften wie der Haftpr\u00fcfungsfrist gem\u00e4ss Art. 80 Abs. 2 AIG zu einer Haftentlassung. Bei der Bestimmung der angemessenen Rechtsfolge ist jeweils zu pr\u00fcfen, welche Bedeutung der Vorschrift f\u00fcr die Wahrung der Interessen des Betroffenen einerseits und dem Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung andererseits zukommt (E. 3.3). Der sich seit 2015 in der Schweiz befindende Beschwerdef\u00fchrer, der die irakische Staatsb\u00fcrgerschaft besitzt, ist \u2013 abgesehen von ausl\u00e4nderrechtlichen Verst\u00f6ssen \u2013 strafrechtlich noch kaum in Erscheinung getreten und stellt keine nennenswerte Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit dar, womit dem \u2013 einer Freilassung potenziell entgegenstehenden \u2013 Interesse an der Gew\u00e4hrleistung der Wirksamkeit der Wegweisung kein besonderes Gewicht zukommt. (...) Unter diesen Umst\u00e4nden \u00fcberwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers, nicht inVerletzung der Verfahrensvorschriften in Haft genommen zu werden, das \u00f6ffentliche Interesse, ihn zwangsweise in seine Heimat verbringen zu k\u00f6nnen (E. 3.3).\r\rGutheissung und Haftentlassung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:25:27", "Checksum": "c694b4956b2562f5806885c21f6a8727"}