{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00390_2026-07-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226083&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6ca50a65aebec740143b934c52720fe1"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:25:29", "Num": [" VB.2026.00390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.07.2026  VB.2026.00390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.07.2026  VB.2026.00390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.07.2026  VB.2026.00390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer die Abweisung seines Gesuchs um gerichtliche Beurteilung anficht, fehlte es ihm von Anfang an einem Rechtsschutzinteresse (E. 1.3). Keine Einvernahme der Beschwerdegegnerin als Zeugin und keine Befragung der Kinder der Parteien (E. 1.4). F\u00fcr die Beurteilung des Protokollberichtigungsbegehrens der Beschwerdegegnerin ist das Zwangsmassnahmengericht zust\u00e4ndig (E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin gab in glaubhafter Weise wieder, dass ihr die beiden \u00e4lteren S\u00f6hne von sexuellen \u00dcbergriffen des Beschwerdef\u00fchrers berichtet haben. F\u00fcr eine Manipulation der Kinder durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die hier relevanten Vorw\u00fcrfe bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte (E. 4.2). Es ist nicht ersichtlich, dass bereits den Gewaltschutzmassnahmen entsprechende zivilrechtliche (oder strafrechtliche) Massnahmen angeordnet worden w\u00e4ren. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Gewaltschutzmassnahmen zum unmittelbaren Schutz der Kinder grunds\u00e4tzlich als erforderlich. Die Anordnung eines Besuchsrechts oder von \"fachlich begleiteten Kontakten\" zu den Kindern f\u00e4llt nicht in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Gewaltschutzmassnahmen beurteilenden Gerichte. Angesichts der Schwere der vorliegend im Raum stehenden Vorw\u00fcrfe m\u00fcssten solchen Kontakten ohnehin \u2013 im Gewaltschutzverfahren nicht vorzunehmende \u2013 vertiefte Abkl\u00e4rungen bzw. fachliche Expertisen vorangehen. Um dem einstweiligen Schutzbed\u00fcrfnis der Kinder gerecht zu werden, erscheinen die strittigen Kontaktverbote verh\u00e4ltnism\u00e4ssig bzw. dem Beschwerdef\u00fchrer zumutbar (E. 4.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr die Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:25:29", "Checksum": "d8393dc8fa8c46ce5c75fd0544ca7aa1"}