|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2026.00398  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


[Die Beschwerde richtet sich gegen die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen.] Der Schluss des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die gefährdete Person häusliche Gewalt und eine fortdauernde Gefährdung glaubhaft gemacht habe, ist nicht rechtsverletzend (E. 4). Die grundsätzliche Berechtigung der Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und der Betretverbote ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Interessen des Gefährders hat dieser als Folge der Schutzmassnahmen grundsätzlich - und so auch hier - hinzunehmen (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
BETRETVERBOT
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
RAYONVERBOT
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2026.00398

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. Juli 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

B und A sind verheiratet. Sie lebten ab Januar 2026 mit dem 2013 geborenen Sohn C von B zusammen an der D-Strasse 01 in Zürich. Mit Verfügung vom 13. Juni 2026 wies die Stadtpolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage bzw. bis und mit 27. Juni 2026 aus der gemeinsamen Wohnung weg und ordnete ihm gegenüber für den nämlichen Zeitraum Kontaktverbote zu B und C sowie Betretverbote betreffend deren Wohnort, den Schulort von C sowie um die E-Strasse 02 und um die Kirche F in Zürich an, wo B einen Deutschkurs bzw. Chorproben besucht.

II.  

B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich am 16. Juni 2026, die polizeilichen Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. A beantragte dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 17. Juni 2026 die Überprüfung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Das Zwangsmassnahmengericht hörte B und A am 19. Juni 2026 getrennt voneinander an. Mit Urteil vom 19. Juni 2026 verlängerte es die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 13. Juni 2026 angeordneten Schutzmassnahmen bis 27. September 2026 (Dispositivziffer 1). Es wurden weder Kosten erhoben noch Umtriebsentschädigungen zugesprochen (Dispositivziffern 3 f.).

III.  

A führte am 29. Juni 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen; eventualiter seien sie auf einen kürzeren Zeitraum zu beschränken und/oder in ihrem Umfang wesentlich zu reduzieren. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 3. Juni 2026 auf Stellungnahme. B und die Stadtpolizei Zürich liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (statt vieler VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).

2.2 Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.3 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.4 Die gefährdende Person kann innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.5 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

2.6 Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Vorfall "Aussage gegen Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 1. März 2023, VB.2022.00784, E. 2.5 mit Hinweis).

2.7 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.  

3.1 Nach den Feststellungen der Mitbeteiligten in der Ausgangsverfügung vom 13. Juni 2026 meldete sich die Beschwerdegegnerin gleichentags über den Notruf und teilte den in der Folge an den Wohnort der Parteien ausgerückten Polizisten mit, dass der Beschwerdeführer sie gestossen habe, ihr auf den Fuss getreten sei und mit Sachen um sich geworfen habe. Auch sei es im Vormonat zu diversen Gewaltvorfällen gekommen. So habe der Beschwerdeführer am 7. Mai 2026 versucht, sie zu vergewaltigen, sie am 17. Mai 2026 aus der Wohnung gesperrt und am 18. Mai 2026 gestossen, sodass sie auf den Rücken gefallen sei.

3.2 Am 16. Juni 2026 wurde die Beschwerdegegnerin polizeilich befragt. Sie führte aus, die Vorstellungen der Parteien über das gemeinsame Leben seien ab März 2026 auseinandergegangen; seit ein oder zwei Monaten würden sie nur noch streiten. Am 13. Juni 2026 habe es jedoch nicht nur verbalen Streit gegeben. Sie habe in der Küche ihr Frühstück zubereitet. Der Beschwerdeführer habe zu ihr gesagt, sie müsse Platz machen, weil er dort etwas tun wolle. Sie habe den Platz freigegeben, aber der Beschwerdeführer habe sich dennoch auf ihre Kosten abreagieren wollen. Er habe ihre Sachen in der Küche zerstreut und sei ihr sehr stark auf den Fuss gestanden. Es sei auch Geschirr zu Bruch gegangen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer sie beleidigt und angeschrien. Schon am Vorabend habe es Streit gegeben, weil sie ihrem Sohn eine Praline aus einer Schachtel gegeben habe, welche der Beschwerdeführer ihr etwa ein Jahr zuvor geschickt bzw. geschenkt habe. Sie habe nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer diese Pralinenschachtel wieder für sich beanspruche. Er habe dann zu ihr gesagt, sie müsse eine neue Schachtel bestellen. Sie habe geantwortet, dass sie das nicht machen werde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin begonnen, sie zu beleidigen, worauf sie die Küche verlassen habe. Am nächsten Morgen (13. Juni 2026) habe er ihr respektloses Verhalten vorgeworfen, weil sie die Küche verlassen habe, und sie wieder beleidigt. Er habe gesagt, sie sei dumm und eine Lügnerin.

Die Situation habe sich aber bereits seit dem 7. Mai 2026 zugespitzt. Da sie bereits zuvor von Scheidung gesprochen hätten, sei der Beschwerdeführer auf Wohnungssuche gewesen. Er habe online nach einer Wohnung suchen wollen und sie darum gebeten, ihr Handy benutzen zu dürfen, was sie erlaubt habe. Der Beschwerdeführer habe dann in ihrem Handy herumgestöbert und dabei einen Satz gefunden, welchen sie sich für den Deutschunterricht ausgedacht habe. Er habe dann fälschlicherweise angenommen, sie habe bereits eine neue Beziehung. Sie habe ihm gesagt, sie habe keine Beziehung. Er habe daraufhin die Wohnung verlassen und sei erst spätabends zurückgekehrt. Sie sei schon im Bett gewesen, als der Beschwerdeführer in das Schlafzimmer gestürmt sei und laut und grob geschrien habe, sie würden jetzt Sex haben, egal ob sie das wolle oder nicht. Er habe sie als "Nutte", "Schlampe", "Hure" und "widerliches Stück Dreck" bezeichnet. Sie habe ihn mehrfach aufgefordert zu gehen. Er habe ihre Decke weggezogen und nach ihren Armen und Füssen gegriffen. Sie habe sich physisch und verbal gewehrt. Sie habe den Beschwerdeführer weggestossen und sich zu befreien versucht. Verletzt worden sei niemand. Nach etwa sieben Minuten habe sie gesagt, dass sie die Polizei alarmieren werde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das Schlafzimmer verlassen und sei in die Küche gegangen. Dort sei ihr Handy gelegen. Der Beschwerdeführer habe es an sich genommen und zerschlagen. Sie habe sich angezogen und sei zu den im gleichen Haus wohnenden Vermietern gegangen. Sie habe diesen erzählt, dass der Beschwerdeführer sie habe vergewaltigen wollen und ihr Handy kaputt gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei dann auch gekommen und habe seine Version erzählt bzw. dass sie eine neue Beziehung habe. Die Vermieter hätten nicht gewusst, wem sie glauben sollten, und wohl auch nicht mitten in der Nacht die Polizei rufen wollen. Sie hätten dann vorgeschlagen, dass sie mit ihrem Sohn bei ihnen übernachte, was sie auch getan hätten.

Am 17. Mai 2026 hätten sie und ihr Sohn die Wohnung verlassen, wie üblich, ohne einen Schlüssel mitzunehmen. Als ihr Sohn auf die Toilette habe gehen müssen, seien sie zurückgekehrt. Im Treppenhaus seien sie dem Beschwerdeführer begegnet und hätten um den Wohnungsschlüssel gebeten. Weil ihr Sohn den Beschwerdeführer geduzt habe, habe dieser ihnen den Schlüssel nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei ins Dachgeschoss gegangen, wo die Vermieter ihm ein Zimmer überlassen hätten, damit die Familie sich räumlich trennen könne. Sie sei zu ihm hochgegangen und habe nach dem Schlüssel gefragt. Er habe geantwortet, sie sollten sich "verpissen", er würde sie nicht kennen. Nach etwa 40 Minuten sei er dann in die Wohnung gegangen. Am 18. Mai 2026 habe sie in der Wohnung eine Zimmertüre geöffnet. Weil der Beschwerdeführer hinter der Türe gestanden habe, habe die Türe ihn getroffen. Der Beschwerdeführer sei wütend geworden und habe sie umgestossen. Sie habe sich dabei verletzt, habe Schürfungen am Ellbogen erlitten und Schmerzen in der Pobacke.

Die Beschwerdegegnerin gab sodann an, der Beschwerdeführer wolle alles kontrollieren. Er erlaube ihr und ihrem Sohn nicht, sich im gleichen Zimmer aufzuhalten oder Sachen anzufassen. Er höre laute Musik, obwohl sie sich daran störe, und nehme überhaupt keine Rücksicht. Immer wenn ihm etwas nicht passe, beschimpfe, beleidige und erniedrige er sie und ihren Sohn. Sie habe Angst, dass der Beschwerdeführer ihr oder ihrem Sohn schaden wolle, etwa mit Waffen oder Messern. Der Beschwerdeführer sei gefährlich und habe auch schon Leute mit den Füssen und mit Pfefferspray angegriffen. Ein Scheidungsverfahren sei hängig.

3.3 In ihrem Verlängerungsgesuch vom 16. Juni 2026 gab die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer zeige keinerlei Einsicht. Er habe keine alternative Wohnmöglichkeit und habe bereits angekündigt, dass er die Wohnung nicht freiwillig verlassen werde. Die Gefahr erneuter Übergriffe sei deshalb sowohl für sie selbst als auch für ihren Sohn, welchen der Beschwerdeführer auch schon ins Gesicht geschlagen, angespuckt und an den Haaren gezogen habe, gross.

Die Beschwerdegegnerin reichte der Vorinstanz sodann einen Arztbericht vom 4. Juni 2026 ein. Nach diesem Bericht schilderte die Beschwerdegegnerin anlässlich der Arztkonsultation, der Beschwerdeführer habe sie um den 16./17. Mai 2026 mit beiden Händen gestossen, worauf sie rückwärts zu Boden gefallen sei und sich auf dem Parkettboden den Ellbogen und das Gesäss geprellt habe. Eine von der Beschwerdegegnerin beigebrachte Fotografie zeige ein Hämatom am rechten Ellbogen. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten weiterhin eine Druckdolenz sowie eine tastbare subkutane Schwellung bestanden. Die von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben seien in sich schlüssig; die anamnestisch geschilderten Ereignisse und das dokumentierte Verletzungsmuster seien aus ärztlicher Sicht mit einer Verletzung im Rahmen häuslicher Gewalt vereinbar.

Weiter reichte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz eine schriftliche Stellungnahme einer Bekannten der Familie vom 15. Juni 2026 ein. Die Bekannte schildert darin, dass die Beschwerdegegnerin ihr etwa Mitte Mai 2026 mitgeteilt habe, sie wolle sich vom Beschwerdeführer trennen, sowie Beobachtungen, welche auf eine zunehmend angespannte Stimmung in der Familie schliessen lassen.

3.4 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung vom 17. Juni 2026 geltend, am 13. Juni 2026 sei es seinerseits zu keinerlei körperlicher Gewalt gekommen. Er habe vielmehr Geräusche aus der Küche gehört, zuerst das Fallen eines Gegenstandes auf den Boden, gefolgt vom Geräusch des Ausschüttens und Zerstreuens des Inhalts. Auf seine Frage, was passiere, habe die Beschwerdegegnerin geantwortet, sie rufe jetzt die Polizei. Er habe mit den in der Folge eingetroffenen Einsatzkräften der Mitbeteiligten vollständig kooperiert. Auch die weiteren Vorwürfe betreffend die Vorfälle vom 7., 17. und 18. Mai 2026 seien vollständig erfunden. Als die Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2026 nachts zu den Nachbarn gegangen sei, seien weder bei ihr noch bei ihm irgendwelche Spuren von Gewalt feststellbar gewesen. Auch habe niemand ungewöhnliche Geräusche gehört. Die Nachbarn hätten den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin nicht geglaubt. Der zeitliche Ablauf der Anschuldigungen sei nicht zufällig. Vielmehr handle die Beschwerdegegnerin jeweils nach wichtigen Schritten im Scheidungsverfahren. So habe sie die Vorwürfe erst geäussert, nachdem das Scheidungsverfahren eröffnet worden sei.

3.5 Im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung legte die Beschwerdegegnerin dar, dass ihr 2013 geborener Sohn C aus einer früheren Ehe stamme. Im Februar 2024 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Im Juni 2024 sei sie mit ihrem Sohn aus der Ukraine in die Schweiz geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei ein knappes Jahr später in die Schweiz gekommen; die Familie habe indes erst im Dezember 2025 eine gemeinsame Wohnung gefunden. Der Hauptgrund für die Beziehungsprobleme sei die Kindererziehung. Die Parteien hätten diesbezüglich unterschiedliche Ansichten. Sie nehme die Erziehungsformen des Beschwerdeführers als grob wahr. So habe der Beschwerdeführer ihrem Sohn verboten, mit ihnen gemeinsam am Tisch zu sitzen. Auch habe er ihm schon verboten, draussen spielen zu gehen, und seine Hobbies limitiert, insbesondere den Sport. Manchmal schreie er den Sohn an und beschimpfe ihn. Er sei auch schon physisch gegen ihn tätlich geworden und habe ihn etwa geohrfeigt, an den Haaren gezogen und ihm ins Gesicht gespuckt.

Die Familie habe schon in der Ukraine zusammengelebt. Es habe damals zwar auch schon Beschimpfungen seitens des Beschwerdeführers gegeben. Sie habe aber gehofft, dass der Beschwerdeführer sich verändere oder dass ihr Sohn sich so verändere, wie der Beschwerdeführer es erwarte. Seit die Parteien in der gemeinsamen Wohnung in Zürich lebten, also seit Januar 2026, sei ihr klar geworden, dass ein Zusammenleben und eine gemeinsame Erziehung des Kindes nicht möglich seien. Nachdem sie dem Beschwerdeführer eröffnet habe, dass die Beziehung zu Ende sei und dass sie die Scheidung wolle, habe er sich verändert und sei aggressiv geworden. Der Beschwerdeführer wisse wahrscheinlich, dass er die Schweiz im Scheidungsfall möglicherweise verlassen müsse. Nach den Vorfällen vom Mai 2026 habe sie sich zunächst nicht an die Polizei gewandt, weil sie Angst gehabt und nicht um ihre Rechte und die in der Schweiz verfügbaren Schutzmassnahmen gewusst habe. Auch habe sie Angst gehabt, dass die Konflikte mit dem Beschwerdeführer eskalierten, wenn sie die Polizei rufe. Sie habe Angst gehabt, sie müssten weiterhin in der gemeinsamen Wohnung leben und die Situation verschlimmere sich.

3.6 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz an, es sei die Meinung der Beschwerdegegnerin, dass er aggressiv geworden sei, seit er in der Schweiz sei. Er sei damit nicht einverstanden. Sie veränderten sich alle. Nach der Beziehung zu seinem Stiefsohn gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits in der Ukraine die Kommunikation mit den Schulen, welche C besucht habe, übernommen, und Briefe verfasst, welche die Beschwerdegegnerin nicht habe schreiben wollen. Die Beschwerdegegnerin habe auch an keinem Elternabend teilgenommen. Er habe seinen Stiefsohn an der Hand geführt und einen guten Menschen aus ihm machen wollen. Er habe eine gute Beziehung zu ihm. Er sei direkt in seine Erziehung involviert gewesen. Eigentlich sei er die einzige Person gewesen, die sich um die Erziehung des Kindes gekümmert habe. Dabei habe er ihm aufgezeigt, dass seine Taten Konsequenzen hätten. Dabei seien manchmal Dinge passiert, die sich C nicht wünsche. Der Schulleiter von C habe gesagt, er habe noch nie so ein Benehmen gesehen; wäre C erwachsen, wäre er schon längst im Gefängnis. Es sei eine reine Lüge, dass er gegen seinen Stiefsohn tätlich geworden sein solle. Wenn das Gericht an den Gründen interessiert sei, warum es dazu gekommen sei, könne er diese Informationen detailliert darlegen. Auch die Vorfälle vom 7., 17. und 18. Mai 2026 seien eine grosse Lüge.

Der Scheidungsgrund liege in der fehlenden Liebe der Beschwerdegegnerin. Grund für das Gewaltschutzverfahren sei die Negativität der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber. Die Beschwerdegegnerin verbreite Lügen über ihn und stelle seine Person infrage. Er wolle keine einzige Sekunde mehr mit der Beschwerdegegnerin in der Wohnung verbringen. Er habe Angst, dass ihr Benehmen ihn auch inskünftig belaste.

3.7 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin belaste den Beschwerdeführer nicht übermässig. Auch würden ihre Aussagen durch die eingereichte Fotodokumentation, den Arztbericht vom 4. Juni 2026 und das Schreiben ihrer Bekannten gestützt. Demgegenüber basierten die Ausführungen des Beschwerdeführers einzig auf seiner eigenen Wahrnehmung. Auch bei einem von ihm eingereichten Schreiben an seine Sozialarbeiterin vom 11. Mai 2026 handle es sich um seine subjektive Wahrnehmung der Geschehnisse, weshalb es seine Aussagen nicht gleichermassen zu stützen vermöge wie die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Drittwahrnehmungen der Beziehungen innerhalb der Familie. Zudem sei der Beschwerdeführer recht vage geblieben und habe in pauschaler Weise entgegnet, dass es sich bei den Vorwürfen um Lügen handle und dass er alles richtig mache. Gesamthaft sei häusliche Gewalt und deren Fortbestand im Sinn des Gewaltschutzgesetzes gegenüber der Beschwerdegegnerin und deren Sohn glaubhaft. Es seien auch keine Anzeichen einer deutlichen Entspannung der Situation erkennbar, weshalb eine weitere Deeskalation der Situation zwingend sei. Da die Situation hinsichtlich der Erziehung von C deutlich angespannt sei und auch Gewalt direkt gegenüber dem Kind glaubhaft erscheine, rechtfertige sich auch eine Verlängerung der Massnahmen zu dessen Schutz.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es lägen keine objektiven Beweise dafür vor, dass die dokumentierten Verletzungen der Beschwerdegegnerin von ihm stammten. Dabei verkennt er, dass die Anordnung bzw. Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen keinen strikten Beweis der Vorfälle häuslicher Gewalt voraussetzt (oben E. 2.4 und 2.7). Er macht weiter geltend, die von der Beschwerdegegnerin behauptete Gewalt hätte "mindestens Verletzungen mittleren Grades zur Folge haben müssen, die eine medizinische Behandlung erforder[te]n." Dem kann mit Blick auf das oben in E. 3.1–3.3 und E. 3.5 Dargelegte nicht gefolgt werden. Sodann bietet er schriftliche Referenzen betreffend "[p]ositive Charakterisierungen [seiner] Person" an. Ungeachtet dessen, dass er solche – auch ohne Rechtsbeistand und trotz der Rayonverbote – von sich aus in das vorliegende Verfahren hätte einbringen können, ist nicht ersichtlich, inwiefern es gegen den Fortbestand einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin und deren Sohn sprechen sollte, dass der Beschwerdeführer von Drittpersonen positiv wahrgenommen werden mag.

4.2 Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was den – im Licht des oben in E. 3 Ausgeführten nachvollziehbaren – Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin Vorfälle häuslicher Gewalt namentlich auch am 13. Juni 2026 sowie eine fortbestehenden Gefährdungssituation glaubhaft gemacht habe, als rechtsverletzend erscheinen liesse.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Verlängerung der Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung sowie der Betretverbote am Wohnort der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes sowie um die Kirche F seien unverhältnismässig. Infolge der Wegweisung bzw. des Rayonverbots am Wohnort habe er keinen Zugang zu seinen persönlichen Gegenständen, Medikamenten und Lernmaterialien. Wegen des Betretverbots um die Kirche F könne er nicht an den Proben des Chors G teilnehmen.

5.2 Die grundsätzliche Berechtigung der Wegweisung bzw. der Betretverbote ergibt sich aus der – hier anzunehmenden (oben E. 4) – fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 4.5 mit Hinweisen). Die Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sollen der gefährdeten Person ermöglichen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben, wieder Sicherheit zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen (VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 4.2.2 mit Hinweis). Dabei ist namentlich bei einem Zusammenleben der gefährdenden und der gefährdeten Person regelmässig in Kauf zu nehmen, dass Erstere ihrem Wohnort fernbleiben muss (vgl. auch § 3 Abs. 2 lit. a GSG); die gefährdende Person hat eine allfällige Beeinträchtigung ihrer Interessen am Aufenthalt in der Wohnung bzw. im Rayon aufgrund ihres Verhaltens selbst zu verantworten und diese mithin grundsätzlich als Folge der Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen (VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149, E. 5.1; 14. Juli 2025, VB.00365, E. 4.3).

5.3 Soweit der Beschwerdeführer persönliche Gegenstände aus der Wohnung an der D-Strasse 01 dringend benötigt, kann er sich mit seinem Anliegen an die Stadtpolizei Zürich wenden. Ansonsten ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn das Rayonverbot am Wohnort (oder jenes um die Kirche F) mit übermässiger Härte treffen sollte. Weiter erweist sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen angesichts der nach wie vor angespannten Situation und vor dem Hintergrund der erst kürzlich erfolgten Trennung der Parteien auch in zeitlicher Hinsicht nicht als übermässig.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Im vorliegenden Verfahren stellt der Beschwerdeführer – anders als vor der Vorinstanz – kein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung (zum Erfordernis eines entsprechenden Antrags vor jeder Instanz vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 13). Seiner finanziellen Situation kann immerhin bei der Bemessung der Gerichtsgebühren Rechnung getragen werden (Plüss, § 13 N. 39 und § 16 N. 60).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligte;
c)    das Bezirksgericht Zürich.