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Geschäftsnummer: VB.2026.00414  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


[Der türkische Beschwerdeführer wurde 2017 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Niederlassungsbewilligung wurde 2019 widerrufen; 2020 reiste er in sein Heimatland aus. 2025 ersuchte er nach der Heirat mit einer Schweizerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. In der Schweiz lebt seine 15-jährige Tochter.] Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; der Anspruch erlischt, wenn der ausländische Ehegatte zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (E. 3.1 f.). Eine frühere strafrechtliche Verurteilung schliesst eine spätere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht aus: Hat sich die Person seit der Ausreise bewährt und deliktsfrei verhalten und ist ihren hier anwesenden Angehörigen die Ausreise unzumutbar, besteht ein Anspruch auf materielle Neubeurteilung des Familiennachzugsgesuchs, wobei die Behörde eine neue umfassende ausländerrechtliche Interessenabwägung vornehmen muss (E. 3.3 ff.). Massgeblich für die Schwere des ausländerrechtlichen Verschuldens ist grundsätzlich die strafgerichtliche Sanktion und Sachverhaltswürdigung, wobei sich das Verschulden regelmässig nach der Höhe der verhängten Strafe bemisst (E. 4.3). Der Beschwerdeführer wurde wegen eines mehrfachen qualifizierten Drogendelikts schuldig gesprochen; sein Verschulden wiegt schwer (E. 4.3.1 f.). Vom Beschwerdeführer geht nach wie vor ein relevantes Rückfallrisiko aus (E. 4.4). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers: Seine privaten Interessen (Tochter [E. 4.5.1] und neue Ehefrau [E. 4.5.2]) vermögen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen (E. 4.5 ff.). Auch in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.5.3 ff.). Abweisung.
 
Stichworte:
BEWILLIGUNGSANSPRUCH
DEVOLUTIVEFFEKT
DROGENDELIKT
FAMILIENNACHZUG
FERNHALTEINTERESSE
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
NEUBEURTEILUNG
PRIVATE INTERESSEN
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLRISIKO
STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG
WEGWEISUNG
ZEITABLAUF
Rechtsnormen:
Art. 42 AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 51 Abs. I lit. b AIG
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 67 Abs. III AIG
Art. 11 BV
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 8 EMRK
Art. 3 KRK
Art. 66a Abs. I lit. o StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2026.00414

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. August 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1990 geborene A, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 26. Dezember 2001 in die Schweiz ein und erhielt am 30. Januar 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter. Am 16. November 2006 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 14. Februar 2011 heiratete er die Schweizer Bürgerin D; die gemeinsame Tochter E, ebenfalls Schweizer Bürgerin, wurde 2011 geboren.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-        Mit Strafbefehl vom 17. August 2011 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurde er der groben Verkehrsregelverletzung und des Nichttragens der Sicherheitsgurte als Fahrzeugführer schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 50.- (Probezeit: 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-        Mit Urteil vom 23. Oktober 2017 des Bezirksgerichts Winterthur wurde er der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Vom 17. Januar 2015 bis zum 9. Oktober 2016 befand sich A in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und vom 10. Oktober 2016 bis zum 23. Oktober 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Unmittelbar nach seiner am selben Tag erfolgten Verurteilung trat er den ordentlichen Strafvollzug an, aus welchem er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe am 15. Mai 2019 bedingt entlassen wurde (Probezeit von 792 Tagen, entsprechend der verbliebenen Dauer der nicht verbüssten Freiheitsstrafe).

Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er das Land nach der Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend zu verlassen hat. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 13. August 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Januar 2020 (VB.2019.00609) ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Nach Ansetzung einer neuen Ausreisefrist durch das Migrationsamt reiste A am 20. Februar 2020 in sein Heimatland aus.

Am 13. Mai 2019 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) betreffend A ein Einreiseverbot von fünf Jahren (gültig ab 15. Mai 2019 bis 14. Mai 2024). Aufgrund von Suspensionsverfügungen des SEM vom 8. Juni 2022, 27. Januar 2023 und 18. Dezember 2023 wurde das Einreiseverbot zwecks Familienbesuch jeweils für zwei bis vier Wochen ausgesetzt.

Mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden (AG) vom 17. Dezember 2021 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden. Die Sorge über E wurde den Eltern gemeinsam belassen und die Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt.

B. A reiste am 14. März 2025 mit einem durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul (Türkei) ausgestellten Schengenvisum in die Schweiz ein und heiratete am 17. März 2025 in F die 1988 geborene Schweizer Bürgerin B. Am 20. März 2025 stellte er beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs.

Mit Verfügung vom 24. November 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Das Migrationsamt wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 24. Januar 2026.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Juni 2026 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Sie setzte A zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums eine Frist bis zum 10. August 2026 an.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2026 gelangten A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 24. November 2025 und der Rekursentscheid vom 9. Juni 2026 seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sicherheitsdirektion. Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Den Beschwerdeführenden seien die Anwaltskosten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zurückzuerstatten.

B. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2026 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und stellte zugleich fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem setzte es den Beschwerdeführenden, die dem Obergericht des Kantons Zürich noch Kosten von gesamthaft Fr. 93'605.55 schulden, eine Frist von 20 Tagen an, um die Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt.

Am 13. Juli 2026 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

C. Mit elektronischer Eingabe vom 14. Juli 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht und stellten den vorsorglichen prozeduralen Antrag, das Migrationsamt sei anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens alle Vollzugshandlungen betreffend die Wegweisung des Beschwerdeführers zu unterlassen.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2026 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollzugsvorkehrungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu unterbleiben hätten.

Am 12. August 2026 reichte das Migrationsamt Akten nach, die den Beschwerdeführenden gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Soweit sich die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. Juni 2026 richtet, liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet hingegen die Verfügung vom 24. November 2025 des Migrationsamts, die durch den hier angefochtenen Rekursentscheid ersetzt worden ist. Sie gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; VGr, 12. November 2025, VB.2025.00417, E. 1.1 mit Hinweisen). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG).

1.4 Mit dem vorliegenden Urteil wird das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

2.  

2.1 Vorab ist eine formelle Rüge der Beschwerdeführenden zu behandeln. Sie rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und begründen ihre Rüge damit, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung der Folgen einer Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung auf verschiedene aktenkundige Tatsachen und Vorbringen der Beschwerdeführenden, insbesondere betreffend das Rückfallrisiko und die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers, nicht eingegangen.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Dazu gehören unter anderem die Rechte, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie das Recht auf Begründung des Entscheids (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 149 V 156 E. 6.1; BGE 146 II 335 E. 5.1; BGE 142 II 49 E. 9.2; je mit Hinweisen).

2.3 Die Beschwerdeführenden verkennen, dass ihre Vorwürfe die Gewichtung einzelner Elemente der Interessenabwägung und nicht das rechtliche Gehör betreffen. Die Vorinstanz hat sich mit den für den Entscheid wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den aktenkundigen Tatsachen auseinandergesetzt. Sie hat ausführlich dargetan, weshalb das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hat. Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist ausreichend, sodass es den Beschwerdeführenden ohne Weiteres möglich war, sich beim Verwaltungsgericht zu beschweren. Entgegen der vorgebrachten Kritik hat die Vorinstanz eine umfassende ausländerrechtliche Interessenabwägung durchgeführt. Sie hat sich sowohl mit der Rückfallgefahr als auch mit der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz auseinandergesetzt. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich nicht erblicken.

3.  

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch nach Art. 42 AIG erlischt insbesondere, wenn der ausländische Ehegatte zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG).

3.2 Verfügt eine ausländische Person über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzen, wenn ihr die Anwesenheit untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 I 91 E. 4.2; BGE 130 II 281 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrerer Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während diesem; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- und zum Heimatstaat). In der Folge sind die entsprechenden privaten Interessen – einschliesslich jene der Kinder (vgl. BGr, 28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.2 mit Hinweisen) – dem öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der betroffenen Person gegenüberzustellen und abzuwägen (BGE 143 I 21 E. 5.1; BGE 142 II 35 E. 6.1; BGE 139 I 330 E. 2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch BGr, 23. Januar 2025, 2C_372/2023, E. 7.1 mit Hinweisen).

3.3 Eine strafrechtliche Verurteilung und eine deshalb verfügte Entfernungsmassnahme verunmöglichen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, wenn das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Soweit die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls die betroffene Person sich bewährt und für eine angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine deliktsfreie Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (statt vieler BGr, 28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.3; BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.3; BGr, 31. Mai 2023, 2C_394/2022, E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.4 Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind (statt vieler BGE 130 II 493 E. 5). Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (vgl. BGr, 28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.4; BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.4; BGr, 31. Mai 2023, 2C_394/2022, E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.5 Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Dabei wird rechtsprechungsgemäss berücksichtigt, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die betroffene Person seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und ihrer Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen (statt vieler BGr, 28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.5; BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.5; BGr, 31. Mai 2023, 2C_394/2022, E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.6 Soweit eine Neubeurteilung angezeigt ist, sind die Behörden gehalten, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten und dieses materiell neu zu prüfen. Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies aber nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (statt vieler BGr, 28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.6; BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.6; BGr, 31. Mai 2023, 2C_394/2022, E. 3.3; je mit Hinweisen).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer besitze gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sein privates Interesse, mit seiner neuen Ehefrau und seiner Tochter in der Schweiz leben zu dürfen, überwiege nach bald 12-jähriger Deliktsfreiheit nunmehr das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung sei ein unzulässiger und unverhältnismässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben.

4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Anspruch nach Art. 42 AIG ist damit erloschen (E. 3.1 hiervor). Wenn die Vorinstanz in ihrer Neubeurteilung zum Schluss gekommen ist, dass zurzeit das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in der Schweiz noch überwiege, ist dies nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Entscheid verfängt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zeigt, nicht.

4.3 Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung der Schwere des ausländerrechtlichen Verschuldens und die ausländerrechtliche Interessenabwägung sind grundsätzlich die vom Strafgericht verhängte Sanktion und die Würdigung des Sachverhalts durch das Strafgericht. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (vgl. E. 3.2 hiervor).

4.3.1 Der für die vorliegende Angelegenheit massgeblichen Verurteilung lag gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2017 folgende Würdigung des Sachverhalts zugrunde: Der Beschwerdeführer hat von Juli 2014 bis Januar 2015 mehrfach – jeweils vorsätzlich und in qualifizierter Weise – gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) verstossen. Er hat sich dabei der Einfuhr, des Erwerbs, des Vertriebs und des Anstaltentreffens hierzu von 1'013, 1'840, 920, 201,25 und 207 Gramm – also von insgesamt rund 4'181 Gramm – reinem Heroin schuldig gemacht. Der Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin, ab welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht wird (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; BGE 109 IV 143 E. 3b), wurde damit um das rund 84-fache, 153-fache, 76-fache und zweimal um das rund 17-fache – insgesamt um das rund 348-fache – überschritten. Der Beschwerdeführer beging die Delikte innerhalb einer Drogenorganisation. In dieser stand er zwar in erster Linie als Kurier für den Anführer der Organisation im Einsatz. Doch besass er im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Kurier weitreichende Kompetenzen. Er schien dem Anführer der Organisation nicht wirklich untergeordnet gewesen zu sein, sondern handelte vielmehr auf partnerschaftlicher Ebene. Das Bezirksgericht erachtete die hierarchische Stellung des Beschwerdeführers letztlich gleichwohl derjenigen des Anführers der Drogenorganisation als – wenn auch nur leicht – untergeordnet, wobei es festhielt, dass sich der Beschwerdeführer deutlich vom Endabnehmer oder auch vom Kleindealer abhebe. Diese Einschätzung erachtete das Bezirksgericht Winterthur durch die (einigermassen) professionelle Kommunikation über verschiedene falsch registrierte Handynummern auf verschiedenen Mobiltelefonen wie auch die regelmässige Benutzung von Telefonkabinen bei der Geschäftsabwicklung als erhärtet. Zur subjektiven Tatschwere führte das Bezirksgericht aus, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt, um die Menge und die Gefährlichkeit des von ihm veräusserten Heroins gewusst, sei selber nicht süchtig gewesen und habe die Taten aus rein finanziellen Motiven begangen. Die vom Bezirksgericht festgestellte "offenkundige Geldnot" würdigte es nicht strafmindernd, da der Beschwerdeführer diese durch den illegalen Betäubungsmittelhandel selber herbeigeführt habe. Das Bezirksgericht ging daher nicht von einer eigentlichen Notlage aus (vgl. auch den Beschwerdeführer betreffend VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00609, E. 3.2.2.3).

4.3.2 Im Rahmen des im Jahr 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahrens beurteilte das Migrationsamt das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer. Die Vorinstanz kam im hier angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass sich seither an dieser Beurteilung nichts Wesentliches geändert habe. Dem kann beigepflichtet werden: Der Beschwerdeführer hat sich aus rein finanziellen Motiven am Drogenhandel innerhalb einer Drogenorganisation beteiligt und damit auch in Kauf genommen, die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Qualifizierte Drogendelikte gehören gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuchs (StGB) zu den Anlasstaten, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung in der vorliegenden Angelegenheit nicht anwendbar ist, unterstreicht sie doch die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; statt vieler BGr, 23. Januar 2025, 2C_372/2023, E. 8.1). Zu ergänzen ist, dass bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven – in Abgrenzung zu Drogendelikten aufgrund einer Sucht (vgl. BGr, 5. November 2015, 2C_1046/2014, E. 4.2) – das öffentliche Interesse an der Wegweisung nach der Rechtsprechung regelmässig das private Aufenthaltsinteresse überwiegt (BGE 139 I 145 E. 2.5 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; BGr, 23. Januar 2025, 2C_372/2023, E. 8.1). Das Verwaltungsgericht teilt damit die vorinstanzliche Auffassung, wonach von einem sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.

4.4 Weiter ist die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu beurteilen.

4.4.1 Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven zählt, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen. Die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 I 5 E. 4.2).

4.4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, beim Beschwerdeführer würden keine konkreten und aktualitätsbezogenen Gründe vorliegen, die nachwiesen, dass von ihm heute noch ein relevantes Rückfallrisiko ausgehe. Er sei Ersttäter bzw. habe keine einschlägigen Vorstrafen. Zudem habe er sich im Strafvollzug und auch danach in der Schweiz und in seinem Heimatland tadellos verhalten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz das Rückfallrisiko in ihre Abwägung miteinbezogen. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug weder in der Schweiz noch in der Türkei – soweit ersichtlich und aktenkundig – erneut straffällig geworden ist. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 zwar wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und kann daher nicht als Ersttäter gelten; diese Vorstrafe ist für das vorliegende Verfahren indes nicht einschlägig.

4.4.3 Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist zu relativieren: Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) ausländerrechtlich nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, BGr, 23. Januar 2025, 2C_372/2023, E. 7.2; vgl. auch E. 4.4.1 hiervor). Bei ausländischen Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) fallen, dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen (BGr, 23. Januar 2025, 2C_372/2023, E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafverfahrens, während dem Strafvollzug und seit der bedingten Entlassung während laufender Probezeit manifestierte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Zeitablauf unter diesen Umständen nur sehr zurückhaltend zu seinen Gunsten gewertet werden (BGr, 23. Januar 2025, 2C_372/2023, E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde am 15. Mai 2019 bedingt entlassen. Seither hat er sich während sieben Jahren in Freiheit wohl verhalten. Dies stellt – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden – aber keine ausserordentlich lange deliktsfreie Zeit dar (vgl. BGr, 31. Mai 2023, 2C_394/2022, E. 4.3.1). Angesichts der sehr schweren Delinquenz in einem sensiblen Bereich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Rückfallgefahr als noch immer gewichtig eingestuft hat. Hierfür sprechen auch die Lebensumstände des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.5.3 hiernach).

4.5 Insgesamt besteht aufgrund der gesamten Umstände nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Diesem Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Tochter und der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen.

4.5.1 Betroffen von der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers ist zunächst seine mittlerweile fast 15-jährige Tochter, die aus seiner früheren, bereits geschiedenen Ehe hervorging und das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermitteln die in der Beschwerdeschrift angerufenen Art. 11 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Unzutreffend ist weiter das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe bezüglich der Folgen einer Ausreise für die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter keine (umfassende) Interessenabwägung vorgenommen bzw. dabei das Kindeswohl nicht einbezogen. Die Beschwerdeführenden konnten jedenfalls nicht substanziiert darlegen, wie das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret gefährdet würde. Der Wunsch der Tochter, zusammen mit ihrem Vater zu leben, erscheint nachvollziehbar, er stellt indessen für sich genommen keinen wichtigen Grund dar. Auch während des fünfjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in seinem Heimatland war das Wohl der Tochter offensichtlich nicht gefährdet. Die Beziehung zwischen der Tochter und dem nicht obhutsberechtigten Beschwerdeführer kann, wie bereits im Rahmen seines Aufenthalts in der Türkei, mit modernen Kommunikationsmitteln und mit gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten werden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass selbst in wirtschaftlicher Hinsicht keine enge Beziehung zwischen Tochter und Vater vorhanden ist: Mangels genügenden Einkommens konnte der Beschwerdeführer nicht zu Unterhaltsleistungen an die Tochter verpflichtet werden. Die Tochter steht seit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil unter der Obhut der Mutter, die auch eigenständig für deren Unterhalt aufkommt. Aufgrund seiner bisherigen und auch zukünftigen ungünstigen wirtschaftlichen Integration bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Zukunft für den Unterhalt der Tochter aufkommen kann (vgl. E. 4.5.3 hiernach). Gesamthaft kann jedenfalls keine affektive und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter erblickt werden. Im Übrigen wird das Interesse der Tochter am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz dadurch relativiert, dass letzterer in schwerer Weise straffällig wurde und mit seinem Verhalten den Fortbestand seiner Beziehung zur Tochter gefährdet hat. Die mit der Trennung einhergehenden Nachteile sind selbstverschuldet.

4.5.2 In Bezug auf die Ehe zwischen den Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass diese drei Tage nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 17. März 2025 in F heirateten. Die Beschwerdeführenden würden sich bereits aus ihrer Jugendzeit kennen. Sie hätten sich während eines Besuchsaufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz bei seiner aus erster Ehe stammenden Tochter E (während der Suspension des Einreiseverbots) im Februar 2024 zufällig getroffen. Bis zum Besuchsaufenthalt im Dezember 2024 hätten die Beschwerdeführenden ihre seit Juli 2024 geführte Beziehung über WhatsApp und Telefonate aufrechterhalten. Im Februar 2025 hätten sie sich entschlossen, beim nächsten Besuchsaufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu heiraten und um Familiennachzug zu ersuchen. Wie die Vorinstanz bereits richtig ausführte, konnten die Beschwerdeführenden aufgrund der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der im Zeitpunkt der Heirat erst fünf Jahre zurückliegenden Wegweisung aus der Schweiz nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer sogleich wieder eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, um hier ein Familienleben zusammen mit dem damals knapp sechsjährigen Sohn der Beschwerdeführerin, G, aufzunehmen.

4.5.3 Auch in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Er ist 2001 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz eingereist und hielt sich bis zu seiner Ausreise am 20. Februar 2020 hier auf. Eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse war in dieser Zeit nicht ersichtlich. Insbesondere in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht konnte er sich nicht erfolgreich integrieren. Er hat weder die obligatorische Schulzeit beendet noch eine Berufsbildung absolviert. Er und seine damalige Ehefrau mussten von April 2008 bis Februar 2015 und ab seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bis zum 31. Juli 2019 von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden. Ab Februar 2015 bzw. der Verhaftung des Beschwerdeführers bis zu seiner Entlassung bezog seine Ehefrau für sich und die gemeinsame Tochter Sozialhilfeleistungen. Die bezogenen Leistungen belaufen sich auf insgesamt Fr. 246'000.-. Aus erledigten Verfahren schuldet der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich nach wie vor Fr. 87'562.95. Auch nach seiner Ausreise in sein Heimatland konnte er in wirtschaftlicher Hinsicht nicht Fuss fassen: Der Beschwerdeführer ist in der Türkei gemäss eigenen Angaben keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe unentgeltlich in der Wohnung seiner Grossmutter gewohnt und von den Mieteinnahmen einer Wohnung seines Vaters gelebt. Er habe gelegentlich saisonale Arbeiten (z. B. Olivenernte, Aushilfen im Tourismussektor) angenommen. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe eine Arbeitszusicherung und würde eine Ausbildung beginnen, sind angesichts seiner Vorgeschichte erhebliche Zweifel angebracht, dass er sich nach wirtschaftlich kaum erfolgreicher, kurzer Bewährungszeit in seinem Heimatland heute und zukünftig in der Schweiz in beruflicher Hinsicht erfolgreich etablieren kann.

4.5.4 Beim Beschwerdeführer sind weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine (erneute) Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich. Zwar weist der Beschwerdeführer keine besonders enge Beziehung zu seinem Heimatland auf. Er hielt sich ab seiner Ausreise aus der Schweiz am 20. Februar 2020 dort auf und spricht die dortige Landessprache. Damit ist er nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Weiterhin verfügt er in der Türkei über ein soziales Netzwerk sowie Familienangehörige. Für den Beschwerdeführer ist es ohne Weiteres zumutbar, in sein bisheriges Leben in der Türkei zurückzukehren.

4.6 Wenn die Vorinstanz in ihrer Neubeurteilung insbesondere mit Blick auf die schwerwiegende Delinquenz des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen ist, dass zurzeit das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin und seiner Tochter in der Schweiz noch überwiege, ist dies nicht zu beanstanden. Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schengenraum erweisen sich als noch zulässig. Die Vorinstanz hat somit durch ihre Interessenabwägung weder Bundes- noch Völkerrecht verletzt.

4.7 Die Beschwerdeführenden beantragen eine Begutachtung des Beschwerdeführers und offerieren die Anhörung bzw. Befragung des Beschwerdeführers, von E und der Beschwerdeführerin. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall hinreichend ermittelt. Die entscheidrelevanten Tatsachen sind gestützt auf die Akten geklärt. Die beantrage Begutachtung und die beantragten Anhörungen bzw. Befragungen erscheinen daher nicht zweckdienlich und sie würden auch nichts am Ergebnis ändern, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

5.  

5.1 Der angefochtene Entscheid ist rechtsfehlerfrei. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (E. 1.2 hiervor).

5.2 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist neu anzuordnen (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist festzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG; VGr, 21. April 2026, VB.2025.00492, E. 7 mit Hinweis). Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 26. Oktober 2026 zu gewähren.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums eine Frist bis zum 26. Oktober 2026 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).