{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00414_2026-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226152&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0a0bd0398aec5b63a6e57378d173acf3"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "00:46:21", "Num": [" VB.2026.00414"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2026  VB.2026.00414"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2026  VB.2026.00414"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2026  VB.2026.00414"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Der t\u00fcrkische Beschwerdef\u00fchrer wurde 2017 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Niederlassungsbewilligung wurde 2019 widerrufen; 2020 reiste er in sein Heimatland aus. 2025 ersuchte er nach der Heirat mit einer Schweizerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. In der Schweiz lebt seine 15-j\u00e4hrige Tochter.] Ausl\u00e4ndische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung; der Anspruch erlischt, wenn der ausl\u00e4ndische Ehegatte zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (E. 3.1 f.). Eine fr\u00fchere strafrechtliche Verurteilung schliesst eine sp\u00e4tere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht aus: Hat sich die Person seit der Ausreise bew\u00e4hrt und deliktsfrei verhalten und ist ihren hier anwesenden Angeh\u00f6rigen die Ausreise unzumutbar, besteht ein Anspruch auf materielle Neubeurteilung des Familiennachzugsgesuchs, wobei die Beh\u00f6rde eine neue umfassende ausl\u00e4nderrechtliche Interessenabw\u00e4gung vornehmen muss (E. 3.3 ff.). Massgeblich f\u00fcr die Schwere des ausl\u00e4nderrechtlichen Verschuldens ist grunds\u00e4tzlich die strafgerichtliche Sanktion und Sachverhaltsw\u00fcrdigung, wobei sich das Verschulden regelm\u00e4ssig nach der H\u00f6he der verh\u00e4ngten Strafe bemisst (E. 4.3). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen eines mehrfachen qualifizierten Drogendelikts schuldig gesprochen; sein Verschulden wiegt schwer (E. 4.3.1 f.). Vom Beschwerdef\u00fchrer geht nach wie vor ein relevantes R\u00fcckfallrisiko aus (E. 4.4). Es besteht ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdef\u00fchrers: Seine privaten Interessen (Tochter [E. 4.5.1] und neue Ehefrau [E. 4.5.2]) verm\u00f6gen das \u00f6ffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu \u00fcberwiegen (E. 4.5 ff.). Auch in sozialer und wirtschaftlicher Hinsichtkann der Beschwerdef\u00fchrer nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.5.3 ff.). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 00:46:21", "Checksum": "b38ead78b90365b7a19f561f18cfecfd"}