|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2026.00424  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Verfahrenssistierung)


[Angefochten ist ein Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion, mit welchem sie das Rekursverfahren gegen die Verfügung des Migrationsamts betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sistiert hat. Die Sicherheitsdirektion begründet die Sistierung des Verfahrens mit einem laufenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer.] Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 1.1 ff.). Der Beschwerdeführer macht eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sowie tatsächliche Nachteile geltend, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.5 f.). Die Sistierung eines Verfahrens steht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, weshalb sie triftige Gründe voraussetzt (E. 2.1). Im seit November 2023 bei der Staatsanwaltschaft eröffneten Strafverfahren ist es gemäss Akten noch zu keiner Anklage gekommen; aufgrund der Unschuldsvermutung und des nach über zweieinhalb Jahren schwebenden Strafverfahrensstands verletzt eine Sistierung bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Strafentscheids das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot, weshalb der Zwischenentscheid aufzuheben ist und die Sicherheitsdirektion anzuweisen ist, das Rekursverfahren wiederaufzunehmen (E. 2.4). Gutheissung und Aufhebung des Zwischenentscheids betreffend Sistierung des Rekursverfahrens.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
SISTIERUNG
SISTIERUNGSVERFÜGUNG
STRAFVERFAHREN
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 84 Abs. V AIG
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 29 Abs. I BV
Art. 18 Abs. I KV
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2026.00424

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. August 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Verfahrenssistierung),

hat sich ergeben:

I.  

Der 1995 geborene A, Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach seiner Einreise am 16. März 2016 ein Asylgesuch, welches am 28. August 2020 abgewiesen wurde. Am 15. Dezember 2021 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Wegweisung von A aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

Nach dem bewilligten Kantonswechsel vom 8. März 2022 stellte A am 11. April 2024 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 sistierte das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hängigen Strafverfahrens wegen Vergehen gegen das Geldspielgesetz vom 29. September 2017 (BGS). Am 25. Februar 2025 machte die Rechtsvertreterin von A geltend, dass bei laufenden Strafuntersuchungen die Unschuldsvermutung greife. Mit Schreiben vom 27. März 2025 teilte das Migrationsamt mit, dass das Strafverfahren mittlerweile von der Staatsanwaltschaft See/Oberland übernommen worden sei und diese zudem wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG) und wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) gegen A ermittle. Das Migrationsamt stellte sich auf den Standpunkt, dass das hängige Strafverfahren gegen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sprechen würde, es aber bereit sei, das Gesuchsverfahren bis zum rechtskräftigen Strafentscheid zu sistieren. Nach einer weiteren Eingabe der Rechtsvertreterin von A hielt das Migrationsamt am 17. April 2025 an der Sistierung des Gesuchsverfahrens fest, worauf sie mit Schreiben vom 22. April 2025 um eine rekursfähige Verfügung ersuchte.

Am 15. Juli 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Mit Eingabe vom 14. August 2025 liess A bei der Sicherheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts erheben.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 und vom 22. Juni 2026 ersuchte die Rechtsvertreterin um Mitteilung über den Stand des Verfahrens, worauf die Sicherheitsdirektion mit Zwischenentscheid vom 30. Juni 2026 das Verfahren bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Strafentscheids sistierte.

III.  

Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Zwischenentscheid erheben und beantragte die Aufhebung der Sistierung, die unverzügliche Aufnahme des Rekursverfahrens, über das Härtefallgesuch zu entscheiden sowie eventualiter die materielle Beurteilung des Gesuchs ohne weitere Verzögerung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Vorliegend stellt sich die Frage der Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids der Sicherheitsdirektion.

1.2 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie der hier infrage stehende – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 29. November 2018, VB.2018.00548, E. 1.3.1; VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 58). Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären.

1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wieder gutzumachenden Nachteils zudem dann abgesehen werden, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; BGE 120 III 143 E. 1b). 

1.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können im Weiteren, soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, bei Vor- und Zwischenentscheiden auch rein tatsächliche Nachteile nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen, sofern es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3.2).

1.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im am 21. November 2023 eingeleiteten Strafverfahren noch nicht einmal Anklage erhoben worden sei, weshalb eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Strafentscheids unverhältnismässig sei, da dies faktisch zur Sistierung auf unbestimmte Zeit führen würde. Zudem führe die Sistierung zu einer unzulässigen Ermessensdelegation. Die Migrationsbehörden hätten die Pflicht, die Voraussetzungen des Härtefallgesuchs nach Art. 84 Abs. 5 des AIG aufgrund einer eigenständigen und umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Die Sistierung habe für den Beschwerdeführer erhebliche persönliche und rechtliche Nachteile, obwohl der Ausgang des Strafverfahrens völlig offen sei.

1.6 Mit den Vorbringen macht der Beschwerdeführer implizit eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sowie tatsächliche Nachteile geltend, sodass vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) fliessende Gebot der beförderlichen Prozesserledigung verpflichtet Behörden und Gerichte, Verfahren zügig voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; BGE 151 I 194 E. 5.5 und 5.6). Die Sistierung bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt wird. Sie hat zur Folge, dass weder behördliche noch gesetzliche Fristen laufen. Da die Sistierung grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, insbesondere zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, steht, soll sie die Ausnahme bleiben, die triftige Gründe voraussetzt (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38). Eine Verfahrenssistierung muss zweckmässig sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d. h. die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Die Sistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinfluss wird. Die instruierende Behörde, die über die Sistierung (und Wiederaufnahme) eines Verfahrens entscheidet, verfügt im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen. Dabei darf sie die Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr zu treffenden Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und in ihre Abwägungen miteinbeziehen (Bertschi/Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38 ff.).

2.2 Die Vorinstanz sistierte das Verfahren mit dem Hinweis, dass beim Entscheid über die beantragte Aufenthaltsbewilligung auf den Stand der Integration abzustellen sei, wobei unter anderem massgebend sei, ob die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet würde. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers würde einem erheblichen Integrationsdefizit gleichkommen, was mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verweigerung der umstrittenen Aufenthaltsbewilligung zur Folge hätte. Auf die Bedeutung der Unschuldsvermutung ging die Vorinstanz dabei nicht ein.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt die Unverhältnismässigkeit der Sistierung, da ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten würden, vertieft zu prüfen sei und dabei die Voraussetzungen nach Art. 84 Abs. 5 AIG nicht kumulativ zu erfüllen seien. Er verweist für die geforderte Gesamtbeurteilung auf die Unschuldsvermutung, weshalb das Gesuch nicht bis zum Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens, für welches noch nicht einmal Anklage erhoben worden sei, sistiert werden dürfe.

2.4 Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2016 und somit seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz auf und ist seit mehr als fünfeinhalb Jahren vorläufig aufgenommen. Angesichts dessen ist sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). In diesem Zusammenhang gilt es denn auch zu beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1; VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00342, E. 4.1). Im seit dem 21. November 2023 geführten Strafverfahren ist es gemäss Akten noch zu keiner Anklage gekommen. Das dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren zur Last gelegte Verhalten könnte bei der Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG nur berücksichtigt werden, soweit es unbestritten ist oder aufgrund der Akten feststeht (BGE 130 II 176 E. 4.3.3). Weder die eine noch die andere Voraussetzung sind hier erfüllt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es aber nicht angebracht, im Zusammenhang mit diesem Verfahren Schlüsse zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ziehen. 

Aufgrund der Unschuldsvermutung und des nach über zweieinhalb Jahren schwebenden Strafverfahrenstands verletzt eine Sistierung bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Strafentscheids das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot. Dies gilt auch, wenn der Vorinstanz beim Entscheid über die Sistierung ein erhebliches Ermessen zukommt und sie die Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr zu treffenden Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und in ihre Abwägungen miteinbeziehen darf.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einem triftigen Grund für die Sistierung fehlt und das Interesse an der Verfahrensbeschleunigung ein allfälliges Sistierungsinteresse überwiegt. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Zwischenentscheid betreffend Sistierung des Rekursverfahrens ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Rekursverfahren gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Juli 2025 betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wiederaufzunehmen. Da in der vorliegenden Angelegenheit – soweit ersichtlich – kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besteht, hat die Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen über diese zu befinden.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem zur Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Nachdem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als Beilage zur Beschwerde eine Kopie der Rechnung an den Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen betreffend das Beschwerdeverfahren einreichte und diese als gerechtfertigt erachtet werden, ist die Parteientschädigung in entsprechender Höhe festzulegen.

4.

Zwischenentscheide können nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht angefochten werden. Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. Juni 2026 wird aufgehoben. Die Sicherheitsdirektion wird angewiesen, das Rekursverfahren gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Juli 2025 betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wiederaufzunehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1'527.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).