{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00424_2026-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226154&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5b24ec9c9504afb1a7ae72b3a576aed4"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "00:46:09", "Num": [" VB.2026.00424"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2026  VB.2026.00424"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2026  VB.2026.00424"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2026  VB.2026.00424"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Verfahrenssistierung) | [Angefochten ist ein Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion, mit welchem sie das Rekursverfahren gegen die Verf\u00fcgung des Migrationsamts betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sistiert hat. Die Sicherheitsdirektion begr\u00fcndet die Sistierung des Verfahrens mit einem laufenden Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer.] Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken k\u00f6nnen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeif\u00fchren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren ersparen w\u00fcrde (E. 1.1 ff.). Der Beschwerdef\u00fchrer macht eine ungerechtfertigte Verfahrensverz\u00f6gerung bzw. Rechtsverweigerung sowie tats\u00e4chliche Nachteile geltend, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.5 f.). Die Sistierung eines Verfahrens steht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, weshalb sie triftige Gr\u00fcnde voraussetzt (E. 2.1). Im seit November 2023 bei der Staatsanwaltschaft er\u00f6ffneten Strafverfahren ist es gem\u00e4ss Akten noch zu keiner Anklage gekommen; aufgrund der Unschuldsvermutung und des nach \u00fcber zweieinhalb Jahren schwebenden Strafverfahrensstands verletzt eine Sistierung bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Strafentscheids das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot, weshalb der Zwischenentscheid aufzuheben ist und die Sicherheitsdirektion anzuweisen ist, das Rekursverfahren wiederaufzunehmen (E. 2.4).  Gutheissung und Aufhebung des Zwischenentscheids betreffend Sistierung des Rekursverfahrens."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 00:46:09", "Checksum": "9b351fd6483a88a4c355870241438f72"}