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Geschäftsnummer: VB.2026.00444  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung


[Der Sohn der Beschwerdeführenden erreichte bei der Aufnahmeprüfung ins Kurzgymnasium wegen eines fehlenden Punkts in der Mathematikprüfung nicht den notwendigen Notenschnitt.] Beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 2.2). Es liegt ohne Weiteres im Fachermessen der Beschwerdegegnerin, dass sie von einem falschen Lösungsweg ausgeht, wenn der Sohn der Beschwerdeführenden zur Konstruktion eines Punkts in einer geometrischen Figur keinen Zirkel verwendete. Im Übrigen ist die erstellte Lösung ohnehin fehlerhaft (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFNAHMEPRÜFUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
EXAMENSLEISTUNGEN
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
Rechtsnormen:
§ 50 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2026.00444

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. August 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Kantonsschule D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung,

hat sich ergeben:

I.  

C absolvierte im Frühling 2026 an der Kantonsschule D die Zentrale Aufnahmeprüfung der Zürcher Mittelschulen für das Kurzgymnasium. Mit Schreiben vom 19. März 2026 teilte die Prorektorin der Kantonsschule D den Eltern von C, A und B, mit, dass dieser an der Aufnahmeprüfung einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,71 erreicht habe, womit die Voraussetzungen für die Aufnahme ins Kurzgymnasium nicht erfüllt seien.

II.  

Einen hiergegen am 14. April 2026 erhobenen Rekurs von A und B wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Juni 2026 ab.

III.  

Am 13. Juli 2026 erhoben A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion aufzuheben und C in die Probezeit des Kurzgymnasiums aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Bildungsdirektion zurückzuweisen.

Die Bildungsdirektion am 23. Juli 2026 und die Kantonsschule D am 10. August 2026 verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21] und § 65 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019 [VAM, LS 413.250.2]).

1.2 In Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw. Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kinds im eigenen Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen (vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde betreffend die Aufnahme ihres Sohns an der Mittelschule befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 50 N. 25 ff.).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 26. September 2024, VB.2024.00434, E. 2.2 und 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.1 mit Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine mangelhafte Korrektur der Aufgabe 1i der Mathematikprüfung. Die Aufgabe lautete wie folgt: "Von einem Drachenviereck ABCD (siehe Skizze) ist unten die Diagonale BD bereits vorgegeben. Ausserdem kennt man = 4 cm und  = 10 cm. Konstruiere das Drachenviereck ABCD". Für die Aufgabe wurde maximal ein Punkt erteilt. Die Beschwerdegegnerin erteilte C für seine Lösung keinen Punkt, weil die Nutzung eines Zirkels zur Konstruktion des Punktes A aus der Lösung nicht ersichtlich sei. Das Konstruieren einer Strecke mit gegebener Länge und unbekannter Richtung sei nur mit Hilfe eines Zirkels korrekt. Damit sei die geometrische Konstruktion nicht nachvollziehbar, womit die Anforderungen gemäss den Korrekturrichtlinien nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführenden machen hiergegen im Wesentlichen geltend, auch die Konstruktion mit dem Geodreieck oder dem Lineal sei zulässig gewesen und das Resultat stimme, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb C keinen Punkt für seine Lösung der Aufgabe erhalten habe. Hätte er diesen Punkt erhalten, hätte in der Mathematikprüfung die Note 5 resultiert und damit im Gesamtdurchschnitt die Note 4,769, womit er ins Kurzgymnasium aufzunehmen sei.

3.2 Bei Betrachtung des Prüfungsoriginals ergibt sich, dass C den Zirkel in der Erstellung seiner Lösung zur Aufgabe 1i zwar verwendete, nicht jedoch zur Konstruktion des Punktes A. Es liegt ohne Weiteres im Fachermessen der Beschwerdegegnerin, dass sie deshalb von einem falschen Lösungsweg und damit auch von einer falsch gelösten Aufgabe ausging. Eine Rechtsverletzung, die ein Einschreiten des Verwaltungsgerichts bedingte, ist hierin nicht zu erblicken.

Im Übrigen ist Folgendes anzumerken: Während bei den von den Beschwerdeführenden im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereichten Kopien der Prüfungsarbeit der Eindruck entsteht, die Dimensionen des von C gezeichneten Drachenvierecks seien mit kleinen Abweichungen korrekt, ergibt sich aus dem Prüfungsoriginal, dass beim vom C konstruierten Viereck die Strecke  4,5 cm beträgt und die Strecke  10,5 cm. Die tatsächlichen Dimensionen des Vierecks weichen mithin um einen halben Zentimeter von den in der Aufgabe genannten Vorgaben ab. Dies dürfte der fehlerhaften Konstruktion des Punktes A geschuldet sein. Dabei handelt es sich auch nicht mehr bloss um eine "ungenaue" Konstruktion im Sinn der Korrekturrichtlinien, sondern um eine falsche Lösung.

3.3 Andere Mängel in der Korrektur der Aufnahmeprüfung oder in der Festlegung der für den Aufnahmeentscheid massgeblichen Noten machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegnerin stünde es zwar zu, im Sinn von § 7 Abs. 1 VAM beim Entscheid über die Aufnahme besondere Umstände angemessen zu berücksichtigen, solche sind aber nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil der massgebliche Notenschnitt von 4,75 nur knapp nicht erreicht wurde und entsprechend eine gewisse Härte für C resultiert.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss sind die (wegen geringen Aufwands reduzierten) Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Bildungsdirektion.