{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2026-00453_2026-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226142&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0a1d91e8ebdf8391d2a7c823be5ba8f7"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "00:46:15", "Num": [" VB.2026.00453"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2026  VB.2026.00453"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2026  VB.2026.00453"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2026  VB.2026.00453"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuteilung Kindergarten | Der Schulweg des Sohns der Beschwerdef\u00fchrenden bewegt sich mit knapp 1,2 km von seiner L\u00e4nge her innerhalb der Grenze dessen, was nach der Rechtsprechung von einem Kind der Kindergartenstufe verlangt werden kann. Ein gewisses (tempor\u00e4r) erh\u00f6htes Gefahrenpotenzial birgt sodann einzig die Strecke entlang des I-Wegs in sich, nachdem dieser an der fraglichen Stelle auf einer Distanz von 100 m unmittelbar (s\u00fcdlich) an das unbebaute Gebiet \"K\" angrenzt, auf dem die SBB im Rahmen der laufenden Bauarbeiten \"MehrSpur Z\u00fcrich-Winterthur\" Ersatzparkpl\u00e4tze und eine Installationsfl\u00e4che einzurichten beabsichtigen. Die Gefahrenlage l\u00e4sst sich aktuell allerdings noch nicht zuverl\u00e4ssig absch\u00e4tzen, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die Situation laufend zu \u00fcberpr\u00fcfen haben wird. Sollten die betroffenen Kinder den Schulweg aufgrund der Gef\u00e4hrlichkeit (zeitweise) nicht selbst\u00e4ndig zur\u00fccklegen k\u00f6nnen, wird sie f\u00fcr alle geeignete Massnahmen anzuordnen haben, wobei sie \u00fcber ein Auswahlermessen verf\u00fcgt (zum Ganzen E. 5.2). Der Umstand, dass der insofern als zumutbar einzustufende Schulweg des Sohns der Beschwerdef\u00fchrenden l\u00e4nger ist als der Weg zum Kindergarten F, f\u00fchrt schliesslich f\u00fcr sich betrachtet nicht zur Unzumutbarkeit bzw. Unzul\u00e4ssigkeit der angefochtenen Zuteilung. Allein deshalb trifft die verantwortliche Schulbeh\u00f6rde auch keine erh\u00f6hte Begr\u00fcndungspflicht. Hierf\u00fcr m\u00fcssen vielmehr im Einzelfall individuelle Umst\u00e4nde vorgebracht werden bzw. vorliegen, die ein gewichtiges privates Interesse eines betroffenen Kindes an einer Umteilung begr\u00fcnden, was hier nicht der Fall ist (zum Ganzen E. 5.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 00:46:15", "Checksum": "9ab53041ac83f57d32e5d25133584710"}