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Geschäftsnummer: VB.2026.00489  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.08.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Schulhauszuteilung (Nichteintreten)


Der Rekurs der Beschwerdeführenden erfolgte klar verspätet (E. 2.3). Die Rekursfrist wurde auch nicht mit der früheren Eingabe der Beschwerdeführenden an die Beschwerdegegnerin gewahrt. Nachdem die Beschwerdeführenden trotz bzw. entgegen der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung in der Ausgangsverfügung am 29. Mai 2026 erneut an die Beschwerdegegnerin gelangten und explizit eine "zweite Neubeurteilung" von ihr verlangten, war die Beschwerdegegnerin nicht zur Weiterleitung des Schreibens der Beschwerdeführenden an die Rekursinstanz verpflichtet. Sie liess die betreffende Eingabe zudem nicht einfach unbeantwortet, sondern wies die Beschwerdeführenden noch innert laufender Rekursfrist darauf hin, dass ihr Entscheid abschliessend sei. Statt sich in der Folge umgehend an die Rekursinstanz zu wenden, warteten die Beschwerdeführenden mit der Einreichung ihres Rekurses nochmals über zwei Wochen zu (E. 2.4). Abweisung.
 
Stichworte:
NICHTEINTRETEN
REKURSFRIST
SÄUMNISFOLGEN
UNZUSTÄNDIGE INSTANZ
VERTRAUENSSCHUTZ
WEITERLEITUNG
WEITERLEITUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. 1 VRG
§ 5 Abs. 2 VRG
§ 11 VRG
§ 22 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2026.00489

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. August 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Primarschulpflege Bülach,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Schulhauszuteilung (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

I.  

B und A sind die Eltern von C (geboren 2017) und D (geboren 2019), die im Schuljahr 2025/2026 eine 2. Klasse bzw. den Kindergarten in der Stadt Bülach besuchten.

Mitte Mai 2026 teilte die Abteilung Bildung der Stadt Bülach B und A mit, dass ihre Tochter C auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 der 3. Klasse von E und F im Schulhaus G zugeteilt werde und ihr Sohn D der 1. Klasse von H und I im Schulhaus J.

Mit Neubeurteilungsbegehren vom 17. Mai 2026 ersuchten B und A die Primarschulpflege Bülach um Zuteilung ihrer beiden Kinder C und D in dasselbe Schulhaus bzw. um "gemeinsame Schulzuteilung" der Geschwister. Mit Entscheid vom 22. Mai 2026 lehnte die Primarschulpflege die beantragte Umteilung ab; die Rekursfrist wurde auf 10 Tage abgekürzt.

II.  

Dagegen wandten sich B und A mit E-Mail vom 20. Juni 2026 bzw. Schreiben vom 24. Juni 2026 an den Bezirksrat Bülach und beantragten, dass ihre Kinder C und D entweder der gleichen Schule zuzuteilen seien oder ihnen ein Schultransport zur Verfügung zu stellen sei. Mit Beschluss vom 10. Juli 2026 trat der Bezirksrat Bülach auf das Rechtsmittel infolge Verspätung nicht ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben.

III.  

Am 3. August 2026 erhoben B und A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung des Rekursentscheids vom 10. Juli 2026 und Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksrat Bülach zur materiellen Behandlung ihres Rekurses.

Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten des Bezirksrats Bülach bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist folglich zu bejahen.

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, weil er erst am 20. (per Mail) bzw. (unterzeichnet) am 24. Juni 2026 bei ihr eingegangen und damit verspätet erhoben worden sei.

2.2 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen ab Mitteilung schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen (siehe auch § 22 Abs. 2 VRG). Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist zudem bis auf fünf Tage abkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG).

Der Fristenlauf richtet sich nach § 11 VRG (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 23). Danach wird der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt und endet die Frist am nächsten Werktag, wenn ihr letzter Tag ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag ist (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG; dazu auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 37 und N. 44 f.).

Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist der Rekurs unwirksam und auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten (Griffel, § 22 N. 13).

2.3 Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2026 den Beschwerdeführenden am (Mittwoch,) 27. Mai 2026 am Postschalter zugestellt. Die auf 10 Tage abgekürzte Rekursfrist begann somit am 28. Mai 2026 zu laufen und endete am (Montag,) 8. Juni 2026.

Der am (Dienstag,) 23. Juni 2026 der Post übergebene Rekurs der Beschwerdeführenden erfolgte somit klar verspätet.

2.4 Den von den Beschwerdeführenden als Beilagen zu ihrer Beschwerde eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass jene bereits am 29. Mai 2026 – und damit innert laufender Rekursfrist – abermals an die Beschwerdegegnerin gelangt waren mit einem "[z]weite[n] Antrag auf Neubeurteilung der Schulzuteilung" ihrer Kinder. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diese Eingabe als Rekurs an die Vorinstanz hätte weiterleiten müssen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG), womit die Rekursfrist gewahrt wäre (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Gelangt eine rechtsuchende Person nicht versehentlich, sondern wissentlich an eine unzuständige Instanz, besteht keine Weiterleitungspflicht und entfällt die fingierte Fristwahrung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG (Plüss, § 11 N. 58 und § 5 N. 51). Nachdem die Beschwerdeführenden vorliegend trotz bzw. entgegen der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2026 am 29. Mai 2026 erneut an diese gelangten und explizit eine "zweite Neubeurteilung" von ihr verlangten, war die Beschwerdegegnerin daher nicht zur Weiterleitung des Schreibens der Beschwerdeführenden vom 29. Mai 2026 an die Rekursinstanz verpflichtet. Sie liess die betreffende Eingabe zudem nicht einfach unbeantwortet, sondern wies die Beschwerdeführenden – noch innert laufender Rekursfrist – am 3. Juni 2026 darauf hin, dass ihr Entscheid vom 22. Mai 2026 abschliessend sei. Statt sich in der Folge umgehend an die Rekursinstanz zu wenden, warteten die Beschwerdeführenden mit der Einreichung ihres Rekurses nochmals über zwei Wochen zu. Schon aus diesem Grund geniesst ihr Verhalten keinen Vertrauensschutz.

2.5 Damit trat die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführenden zu Recht nicht ein und ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; § 14 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Streitigkeiten über Schul(haus)zuteilungen fallen nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (vgl. BGr, 28. Mai 2026, 2C_688/2025, E. 1.2 und 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 1.1, je mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Bülach.