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VB.2026.00492
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. August 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
B, Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Fristwiederherstellung), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 9./10. Juli 2026 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2005 (GSG, LS 351) gegenüber B für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis und mit 24. Juli 2026 ein Kontaktverbot zu A sowie ein Betretverbot an. II. Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 trat das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur auf ein Gesuch von A um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen nicht ein (Dispositivziffer 1). III. A erhob dagegen am 31. Juli 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich sowie beim Bezirksgericht Winterthur und verlangte im Wesentlichen sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2026 seien die polizeilichen Schutzmassnahmen zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung des Verlängerungsgesuchs an das Bezirksgericht Winterthur zurückzuweisen. Das Obergericht und das Bezirksgericht Winterthur leiteten die (identischen) Beschwerdeeingaben am 5. August 2026 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Das Bezirksgericht Winterthur reichte dem Verwaltungsgericht zudem die Vorakten ein. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren und setzte A mit Präsidialverfügung vom 6. August 2026 eine Nachfrist von drei Tagen an, um die Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Bis dato kam A dieser Aufforderung nicht nach. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 2. 2.1 Gemäss § 53 Satz 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich einzureichen. Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters bzw. ihrer Vertreterin (Griffel, § 53 N. 1 in Verbindung mit § 22 N. 6, auch zum Nachstehenden; VGr, 29. Dezember 2020, VB.2020.00734, E. 2.1 mit Hinweisen). Sie ist stets von einer natürlichen Person anzubringen und hat deren Namen wiederzugeben. Um Manipulationen und Fälschungen möglichst auszuschliessen, muss die Unterschrift im Original vorliegen. Beschwerdeschriften mit einer blossen Kopie der Unterschrift erfüllen dieses Erfordernis nicht. 2.2 Das Verwaltungsgericht erwog in der Präsidialverfügung vom 6. August 2026, der Beschwerde fehle es an einer eigenhändigen Unterschrift, wobei es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinn des § 56 Abs. 1 VRG handle. Der Beschwerdeführerin sei deshalb eine Nachfrist zum Leisten der Unterschrift auf der bereits eingereichten Beschwerdeschrift und zur Rücksendung der unterzeichneten Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht anzusetzen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. 2.3 Die Präsidialverfügung vom 6. August 2026 wurde der Beschwerdeführerin am Mittwoch, dem 12. August 2026, zugestellt. Die ihr damit angesetzte Frist von drei Tagen begann folglich am 13. August 2026 zu laufen und endete – da der letzte Tag auf einen Samstag fiel – am Montag, dem 17. August 2026 (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG), ohne dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Verwaltungsgerichts gemäss der Präsidialverfügung vom 6. August 2026 nachkam. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten. 3. Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:
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