{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2001-01-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VK-1996-00017_2001-01-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=105882&W10_KEY=13823306&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "69adfbb5b05073d8329805beefb50b0c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VK.1996.00017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.01.2001  VK.1996.00017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.01.2001  VK.1996.00017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.01.2001  VK.1996.00017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besoldung | Gleichstellungsklage der Ergotherapierenden Formelles: Zust\u00e4ndigkeit des VGr nach \u00a7\u00a779, 80a-c VRG und GlG (E. 1a). Beschwerdelegitimation von Berufsverb\u00e4nden (E. 1b+c). Feststellungsinteresse der Individualkl\u00e4gerinnen (E. 1d). Streitgegestand (E. 1e). Materielles: Tragweite des Diskriminierungsverbots (E. 2). Kognition des VGr (E. 3). Darstellung der Arbeitsbewertungsmethode (E. 4). Glaubhaftmachen der Diskriminierung (E. 5).  Das vom Beklagten gew\u00e4hlte Verfahren zur Arbeitsbewertung an sich (VFA) erweist sich nicht als diskriminierend (E. 6+7). Das zum Vergleich des T\u00e4tigkeitsbereichs der Kl\u00e4gerinnen mit den Polizeisoldaten erstellte Gutachten erweist sich als wissenschaftlich und geeignet um gest\u00fctzt auf die \u00fcbrigen Akten die umstrittene Arbeitsbewertung der beiden Berufskategorien zu vergleichen (E. 8). Die diskriminierende Anwendung des Arbeitsbewertungsverfahrens wurde glaubhaft gemacht und der Beklagte vermag keine sachlichen Gr\u00fcnde darzutun, die eine geschlechtsspezifische Motivierung widerlegen w\u00fcrden. Die Einreihung der Ergotherapierenden ins Besoldungssystem erfolgte in diskriminierender Weise (E. 9+10). Die Leistungsklagen sind mangels gen\u00fcgender Belege einstweilen sistiert (E. 11). Die weiteren Privilegien sowie die 'Laufbahnbef\u00f6rderung' der Polizeibeamten stellen eine Ausnahme im kt. Lohngef\u00fcge dar und erweisen sich nicht als geschlechtsdiskriminierend (E. 12). Eine indirekte Diskriminierung durch das damalige \u00dcberf\u00fchrungsmodell ist nicht glaubhaft gemacht (E. 13). Da die Besoldungserh\u00f6hung ausschliesslich die noch bestehende Diskriminierung auszugleichen hat, kann diese heute nicht der damaligen \u00dcberf\u00fchrungsregelung unterworfen werden (E. 15). Teilweise Gutheissung der Klage."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:08:13", "Checksum": "edcd17744b0f8b9b8df0bf03a8ce90d7"}