{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.08.2002", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VK-2001-00005_28-08-2002.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106788&W10_KEY=4467146&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9f55097ad41abb4e6539e9e304961d2f"}, "Num": [" VK.2001.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02..2.28.0  VK.2001.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02..2.28.0  VK.2001.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02..2.28.0  VK.2001.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdplatzierungskosten | Fremdplatzierung einer Jugendlichen in einem sozialtherapeutischen Wohnheim: Tr\u00e4gt nach dem Ende der Schulpflicht die politische oder die Schulgemeinde die Kosten? Rechtsgrundlagen der Fremdplatzierung aus schulischen und sozialen Gr\u00fcnden (E. 2). Bei gegenseitiger Beeinflussung schulischer und sozialer Gr\u00fcnde gilt die Einweisung als schulisch bedingt (E. 4). Rechtsgrundlagen der Kostentragung f\u00fcr die Massnahme nach Ende der Schulpflicht (E. 5). Die Schulgemeinde hat die Kosten des Unterrichts nur insoweit zu tragen, als die Massnahme dem Abschluss der Volksschulbildung behinderter Jugendlicher dient (E. 6+7). Wer den Anforderungen der Oberschule gewachsen ist, gilt grunds\u00e4tzlich als normal begabt. Eine Verhaltensst\u00f6rung, die sich in der Behinderung des Unterrichts \u00e4ussert, ist als Behinderung zu betrachten (E. 6c). Im konkreten Fall stellt die Anlehre in einem gesch\u00fctzten Rahmen noch eine Vorbereitung auf eine geeignete Anschlussm\u00f6glichkeit und damit den Abschluss der Volksschulbildung dar (E. 7). Die Unterbringungskosten sind nicht von der Schulgemeinde zu tragen (E. 8). Verzugszins ist grunds\u00e4tzlich ab der Mahnung (hier: der Klage) geschuldet (E. 9b). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:21:11", "Checksum": "7ca9e44250af5d914bf73122ed02a834"}