{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.03.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VK-2004-00002_03-03-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204863&W10_KEY=4467139&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9a5042c6cde061b07537291760bdd224"}, "Num": [" VK.2004.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.03.0  VK.2004.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.03.0  VK.2004.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.03.0  VK.2004.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessung | Erf\u00fcllungsklage aus \u00f6ffentlich-rechtlichem Erschliessungsvertrag. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Deckbelag auf der Strasse einzubauen; der im Eigentum der Beklagten stehende Teil der Strasse sei der Gemeinde zuzusprechen. In seinem Urteil vom 20. September 2001 (VR.2001.00001 und 00002) hat das Verwaltungsgericht festgehalten, Kl\u00e4gerin und Beklagte h\u00e4tten 1986 eine \u00f6ffentlichrechtliche Vereinbarung \u00fcber den Bau und die Finanzierung einer Erschliessung durch konkludentes Verhalten abgeschlossen (E. 2.1). Die Leistungen aus diesem Vertrag sind nicht verj\u00e4hrt (E. 2.2). Dieser Vertrag verpflichtet die Beklagte ohne weiteres zum vollst\u00e4ndigen Bau der \u00fcbernommenen Groberschliessung. Da die Verz\u00f6gerungen allein von der Beklagten zu verantworten sind, verlangt die Kl\u00e4gerin zu Recht auch, dass die inzwischen entstandenen Sch\u00e4den an der Tragschicht behoben werden (E. 2.3). Gem\u00e4ss Art. 657 Abs. 1 ZGB bedarf auch der \u00f6ffentlich-rechtliche Vertrag auf die \u00dcbertragung von Grundeigentum zu seiner Verbindlichkeit der \u00f6ffentlichen Beurkundung (E. 3.1). Der formung\u00fcltige Grundst\u00fcckkaufvertrag ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig. Doch h\u00e4lt das Bundesgericht die Formung\u00fcltigkeit f\u00fcr unbeachtlich und die Berufung darauf f\u00fcr unstatthaft, wenn sie gegen Treu und Glauben verst\u00f6sst und einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt. Nach der Rechtsprechung handelt die den Vertrag freiwillig, irrtumsfrei und mindestens zur Hauptsache erf\u00fcllende Partei rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn sie den Restanspruch der Gegenpartei unter Verweis auf den Formmangel verweigert. Diese Umst\u00e4nde sind vorliegend gegeben, weshalb trotz formung\u00fcltigem Vertragsabschluss gest\u00fctzt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB ein klagbarer Anspruch auf den ausstehenden Rest besteht (E. 3.2). Auch steht vorliegend der Nichtbeachtung des Formmangels der Zweck der Formvorschrift nicht entgegen (E. 3.3). Allerdings kann das Verwaltungsgericht der Kl\u00e4gerin das Eigentum an den fraglichen Fl\u00e4chen (noch) nicht direkt zusprechen. Vielmehr ist das im Vorschlag der Gemeinde vom 28. Januar 1986 vorgezeichnete Vorgehen einzuhalten und die Beklagte zu verpflichten, der Kl\u00e4gerin nach Fertigstellung der Anlagen die betroffenen Fl\u00e4chen unentgeltlich abzutreten (E. 3.4).\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:24", "Checksum": "39a020b39198ebfb8c5ed1b807537d19"}