{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VK-2004-00002_2004-12-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204659&W10_KEY=13823295&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a08f92a252999c924b37fe2ebfb2c347"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VK.2004.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.12.2004  VK.2004.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.12.2004  VK.2004.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.12.2004  VK.2004.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessung | Ausstandsbegehren der Beklagten Darstellung der Rechtsprechung (E. 3.1) Wie aus der dargestellten Rechtsprechung hervorgeht, stellt allein die Tatsache, dass ein Richter in einem fr\u00fcheren Verfahren bereits zu Vorfragen Stellung genommen hat, die sich im neuen Verfahren wiederum stellen, noch keinen Ausstandsgrund dar. (...) Gegen eine zu strenge Handhabung der Unvereinbarkeit sprechen schliesslich nicht nur die praktischen Schwierigkeiten, die sich f\u00fcr die Gerichtsorganisation und den Verfahrensablauf ergeben k\u00f6nnen. Zu beachten ist auch die Gefahr unkoordinierter, widerspr\u00fcchlicher Entscheide, wie sie gerade im vorliegenden Fall deutlich zutage tritt. Wird hier zum Beispiel die Frage, ob ein g\u00fcltiger \u00f6ffentlichrechtlicher Vertrag vorliegt, in den Verfahren betreffend Kostenersatz, Fertigstellung des Strassenbaus, Enteignung und Entsch\u00e4digung unterschiedlich beantwortet, so kann dies insgesamt zu einem widerspr\u00fcchlichen bzw. l\u00fcckenhaften Ergebnis f\u00fchren. Aus dieser Sicht erscheint die Mitwirkung derselben Richter nicht nur als zul\u00e4ssig, sondern als erw\u00fcnscht (E. 3.2). Das Verbot unzul\u00e4ssiger Vorbefassung bezieht sich auf richterliche Funktionen, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unabh\u00e4ngig voneinander ausge\u00fcbt werden sollen. Es will verhindern, dass deren unabh\u00e4ngige Aus\u00fcbung durch eine Teilnahme derselben Personen in mehreren Funktionen unterlaufen wird. Eine derartige Trennung der Funktionen wird aber bei weiten nicht in allen F\u00e4llen gefordert, in denen ein Richter mehrere Verfahren behandelt, die denselben Lebenssachverhalt betreffen oder durch andere Gemeinsamkeiten verbunden sind. In vielen F\u00e4llen ist es vielmehr gerade der Zweck der Zust\u00e4ndigkeitsordnung, eine einheitliche Beurteilung zu gew\u00e4hrleisten und widerspr\u00fcchliche Entscheide zu verhindern. Aus der Tatsache allein, dass das Gericht zwei Verfahren, die es ohne weiteres gleichzeitig h\u00e4tte beurteilen d\u00fcrfen, nicht gemeinsam, sondern nacheinander behandelt, l\u00e4sst sich keine unzul\u00e4ssige Vorbefassung ableiten (E. 3.3).\rAbweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:29:22", "Checksum": "3793248de8d5ffe6666a2210efded4a9"}