{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-01-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VK-2006-00005_2008-01-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207300&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e4e4314a579f4a81770991b094d0aaa9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VK.2006.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.01.2008  VK.2006.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.01.2008  VK.2006.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.01.2008  VK.2006.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeit aus \u00f6ffentlich rechtlichem Vertrag | Verwaltungsrechtliche Klage: Schadenersatz aus Aufl\u00f6sung eines Anschlussvertrages \u00fcber den Betrieb eines Alterswohn- und Pflegeheims. (Die drei klagenden Gemeinden fordern von der beklagten Gemeinde Schadenersatz von insgesamt Fr. 1'741'624.- wegen der Aufl\u00f6sung des Anschlussvertrages.) \u00d6ffentlich-rechtliche Natur des Anschlussvertrages; Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Frage, ob Unterlagen aus einem vorg\u00e4ngigen Mediationsverfahren im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwendet werden d\u00fcrfen, kann offen gelassen werden (E. 2.1). Besonders aufgrund der ausgepr\u00e4gten Mitwirkungsrechte der Kl\u00e4gerinnen und der Beteiligung aller vier Gemeinden am Gewinn bzw. Verlust des Heims ist der vorliegende Anschlussvertrag als gesellschafts\u00e4hnlich zu qualifizieren (E. 3).  Der Beschluss der Beklagten vom 25. Oktober 2004 war weder eine ordentliche noch eine fristlose K\u00fcndigung des Anschlussvertrages (E. 4.2). Er kann nur als Offerte zur Beendigung des Vertrages ausgelegt werden. Die Offerte wurde durch die Kl\u00e4gerinnen angenommen, ohne dass eine Einigung \u00fcber die finanziellen Folgen der Vertragsaufhebung zu Stande kam (E. 4.3). Da keine K\u00fcndigung vorliegt, k\u00f6nnen die Klagevorbringen nur so verstanden werden, dass die Kl\u00e4gerinnen den ihnen zustehenden Restwert der w\u00e4hrend der gemeinsamen Betriebsdauer get\u00e4tigten Investitionen und einen Anteil an den von Bund und Kanton geleisteten Staatsbeitr\u00e4gen f\u00fcr den Bau des Heims fordern (E. 4.4). Der Anschlussvertrag enth\u00e4lt keine Regelung \u00fcber die Folgen seiner Aufl\u00f6sung. Auch kam diesbez\u00fcglich keine sp\u00e4tere vertragliche \u00dcbereinkunft zustande. Demnach sind die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngem\u00e4ss anwendbar. Die Investitionen sind als Einlage in die einfache Gesellschaft zu qualifizieren. Mit der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft haben die Gesellschafter einen Anspruch auf R\u00fcckerstattung ihrer Einlagen (E. 5.1). Massgebend ist, wie hoch der Restwert der Investitionen ist, welche die Parteien w\u00e4hrend dergemeinsamen Vertragsdauer get\u00e4tigt haben (E. 5.2). Da die Kl\u00e4gerinnen bis zum Auslaufen der Bettenoptionen im Jahr 2010 noch unter den Bedingungen, welche w\u00e4hrend der Dauaer des gemeinsamen Betriebs des Heims Geltung hatten, von den Investitionen Gebrauch machen k\u00f6nnen, rechtfertigt es sich, von den Restwerten am Ende des Jahres 2010 auszugehen. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltenden Dispositionsmaxime ist das Gericht nur durch den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden. Es ist unerheblich, dass die Kl\u00e4gerinnen bei einzelnen Positionen mit Bezug auf den Abschreibungssatz weniger verlangen, als ihnen zusteht (E. 5.4), Da alle Vertragsparteien politische Gemeinden sind, ist f\u00fcr die Bewertung des Restwertes der Investitionen die Verordnung \u00fcber die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten massgebend (E. 5.5). Da die Parteien entgegen dem Vertag s\u00e4mtliche Investitionen anteilsm\u00e4ssig getragen haben, sind sowohl werterhaltende als auch wertvermehrende Investitionen zu ber\u00fccksichtigen (E. 5.6). Die Berechnung des Restwertes der einzelnen Investitionen und des Anteils der Kl\u00e4gerinnen an diesen ergibt, dass die Beklagte den Kl\u00e4gerinnen insgesamt Fr. 363'946.- als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Restwerte der Investitionen zu zahlen hat (E. 5.7). Die Einw\u00e4nde der Beklagten, dass der Landwert zu tief angenommen worden sei und dass sie aus einem Fonds Fr. 680'744.45 zugunsten des Heims aufgebracht habe, sind unerheblich (E. 5.8 und 5.9).\rSubventionen sind kein Investitionsgut. Da die Staatsbeitr\u00e4ge von Bund und Kanton der Beklagten alleine ausgerichtet worden sind und der Anschlussvertrag keine Regelung in Bezug auf die Subventionen enth\u00e4lt, liegt kein vertragliches Forderungsrecht der Kl\u00e4gerinnen vor (E. 6.2). Ein Forderungsrecht kann auch nicht aus Art. 62 OR hergeleitet werden, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt unrechtm\u00e4ssig bereichert war (E. 6.3). \r\rTeilweise Gutheissung der Klage."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:44:20", "Checksum": "235307981f3d446f015c2faef777c6e0"}