{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.07.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VK-2006-00007_10-07-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207758&W10_KEY=4467129&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e0ff64654e40edf3a853711c2e0653bc"}, "Num": [" VK.2006.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.10.0  VK.2006.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.10.0  VK.2006.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.10.0  VK.2006.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeit aus \u00f6ffentlich-rechtlichem Vertrag | Schadenersatzforderung wegen vorzeitiger K\u00fcndigung eines Vertrages \u00fcber die Kehrichtabfuhr. Ein Vetrag ist \u00f6ffentlichrechtlicher Natur, wenn er unmittelbar die Erf\u00fcllung einer \u00f6ffentlicher Aufgabe betrifft (E. 1.1). Bei der Frage, ob es sich um einen \u00f6ffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag handelt, ist nicht auf den subjektiven Willen der Parteien abzustellen. Der Vertrag \u00fcber die Kehrichtabfuhr ist ein \u00f6ffentlichrechtlicher (E. 1.3). \u00d6ffentlichrechtliche Vertr\u00e4ge sind wie privatrechtliche auszulegen mit der Besonderheit, dass im Zweifelsfall zu vermuten ist, dass die Verwaltung keine Vereinbarung treffen wollte, die mit den von ihr zu wahrenden \u00f6ffentlichen Interessen im Widerspruch steht (E. 3.1).  Die clausula rebus sic stantibus wird beim \u00f6ffentlichrechtlichen Vertrag weniger restriktiv angewendet als beim privatrechtlichen (E. 4.1). Vorliegend wurde aber eine eigene Regelung hinsichtlich der \u00dcberpr\u00fcfung der Rahmenbedingungen des Vertrages getroffen (E. 4.2). Vertraglich wurde ein Anspruch auf Anpassung der Entsch\u00e4digung festgesetzt, wenn sich die Rahmenbedingungen einerseits erheblich ver\u00e4ndert haben und wenn anderseits diese Ver\u00e4nderungen zu einem betr\u00e4chtlichen Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung gef\u00fchrt haben (E. 4.3). Die Anzahl Haushalte und folglich auch die Entgelte haben im Vergleich zum Aufwand des Kl\u00e4gers viel st\u00e4rker zugenommen. Die erhebliche Ver\u00e4nderung der Rahmenbedingungen hat zu einem betr\u00e4chtlichen Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung gef\u00fchrt (E. 5). Die Voraussehbarkeit der Ver\u00e4nderungen ist vorliegend nicht massgebend. Ein Rechtsmissbrauch w\u00fcrde allerdings vorliegen, wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Kenntnis von den Ver\u00e4nderungen gehabt h\u00e4tte, was aber nicht der Fall war (E. 6). Die Parteien haben \u00fcber eine Neuregelung der Entsch\u00e4digung ernsthaft verhandelt. Ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich (E. 7). Das Einhalten des Vertrages warf\u00fcr die Beklagte nachweislich nicht mehr zumutbar (E. 8).\r\rAbweisung der Klage."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:44", "Checksum": "13663157ca1910195230d33dff8d22e8"}