{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.12.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VK-2007-00005_20-12-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207240&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4204581f4bb2a8d3b71f3cbd9b45149c"}, "Num": [" VK.2007.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.20.1  VK.2007.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.20.1  VK.2007.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.20.1  VK.2007.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitigkeit aus \u00f6ffentlich-rechtlichem Vertrag | Leistungsvereinbarung \u00fcber Basisbetreuung in Kindertagesst\u00e4tten: K\u00fcndigung des Vertrages durch Betreiberin zweier Kindertagesst\u00e4tten. (Die Betreiberin der Kindertagesst\u00e4tten verlangt die Feststellung der Weitergeltung der bis 31. Dezember 2009 abgeschlossenen Vertr\u00e4ge und der Pflicht der Vertragsparteien, weiterhin die vertraglich geregelten Leistungen zu erbringen.) Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungsklage zur Beseitigung der Ungewissheit, ob der zwischen den Parteien bestehende Vertrag weitergilt oder nicht (E. 2.2-2.5).  Die Antwort der Beklagten vom 22. Dezember 2006 auf die Nachricht der Kl\u00e4gerin vom 21. Dezember 2006 durfte nicht als vorbehaltlose Zustimmung zur Weitergeltung der Kontrakte verstanden werden (E. 3.3). Der Vorschlag der Kl\u00e4gerin war zudem ohnehin zu unbestimmt, um \u00fcberhaupt als eine Offertstellung zu gelten. Indem die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich an der von ihr zuvor selber ausgesprochenen K\u00fcndigung festhielt, war nicht ersichtlich, wie weit ihr Verpflichtungswille tats\u00e4chlich gehen w\u00fcrde. Die Antwort der Beklagten vom 22. Dezember 2006 konnte demnach keine Annahme einer Vertrags\u00e4nderung darstellen (E. 3.3.1-3.3.6). Vorliegend rechtfertigt es sich, die vorsorglichen Massnahmen erst mit Zustellung des vorliegenden Entscheids dahinfallen zu lassen (E. 4). Im Klageverfahren ist das obsiegende Gemeinwesen bez\u00fcglich einer Parteientsch\u00e4digung gleich zu behandeln, wie in den F\u00e4llen, in welchen es wie eine Privatperson betroffen ist, was hier die Zusprechung einer solchen Entsch\u00e4digung an die Beklagte rechtfertigt (E. 5). Abweisung der Klage."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:05", "Checksum": "69412aa4497d995f12d6c9bb5029d683"}