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Geschäftsnummer: VK.2007.00008  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2008
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Kostenübernahme für Fremdplatzierung


Frage der Kostentragung bei Fremdplatzierung (Schul- oder Fürsorgegemeinde)

Anwendbares Recht; Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 2). Die Fremdplatzierung des sonderschulbedürftigen Kindes erfolgte aus sozialen Gründen. Daraus folgt, dass die Beklagte (Schulgemeinde) lediglich für die Unterrichtskosten aufzukommen hat (E. 3.5).
Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BEISTANDSCHAFT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FREMDPLATZIERUNG
FÜRSORGE
HEIMEINWEISUNG
KOSTENTRAGUNG
OBERSTUFE
SCHULISCH
SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT
SOZIAL BEDINGT
Rechtsnormen:
§ 15 lit. A SchulleistungsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VK.2007.00008

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 28. Mai 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde R,

Klägerin,

 

gegen

 

 

Oberstufenschulgemeinde S, vertreten durch RA A,

Beklagte,

betreffend Kostenübernahme für Fremdplatzierung,

hat sich ergeben:

I.  

A. B, geboren 1993, wurde auf das Schuljahr 2003/2004 ins heilpädagogische Schulinternat C in T platziert. Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 gewährte die Oberstufenschulpflege S entsprechend dem Antrag des Jugendsekretariats des Bezirks W subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt von B im Schulinternat C für das Schuljahr 2006/2007 (7. Schuljahr). Die (hälftigen) Kosten wurden anteilsmässig auf Fr. 42'300.- pro Jahr beziffert. Gleichzeitig wurde die Fürsorgebehörde R eingeladen, die Hälfte der Kosten zu ihren Lasten zu übernehmen. Die Vormundschaftsbehörde R lehnte eine Kostenbeteiligung mit Beschluss vom 27. Juni 2006 ab. Die Kosten bezifferte sie auf Fr. 210.- pro Tag.

B. Gestützt auf den Antrag der Beiständin von B erteilte die Vormundschaftsbehörde R mit Beschluss vom 26. Juni 2007 eine Kostengutsprache für die hälftigen Aufenthaltskosten im Schulinternat C (Fr. 117.50 pro Tag). Die Kostengutsprache wurde befristet bis Ende Schuljahr 2007/2008 und vorbehältlich einer Kostengutsprache für die andere Hälfte der Aufenthaltskosten durch die Oberstufenschulgemeinde S ausgesprochen. Am 3. Juli 2007 entschied die Oberstufenschulpflege S Kostengutsprache für die effektiven Schulkosten der Heimplatzierung von B im Schulinternat C zu leisten. Die Kostengutsprache wurde für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 gewährt und mit Fr. 17'600.- pro Jahr beziffert, was dem Schulgeld der heilpädagogischen Schule D entspreche. Die Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde R wurde eingeladen, den Anteil der sozial indizierten Kosten zu ihren Lasten zu übernehmen.

II.  

Am 11./13. September 2007 erhob die Gemeinde R "Rekurs" gegen die Beschlüsse der Oberstufenschulgemeinde S vom 23. Mai 2006 und vom 3. Juli 2007 und beantragte, diese Beschlüsse aufzuheben und die Aufenthaltskosten für B von Fr. 235.- pro Tag (rund Fr. 85'000.- im Jahr) im Schulinternat C ab dem Schuljahr 2006/2007 zu 100 % der Oberstufenschulgemeinde S aufzuerlegen. Eventualiter beantragte die Gemeinde R, den Beschluss der Oberstufenschulgemeinde S vom 3. Juli 2007 aufzuheben und den Kostenanteil der Oberstufenschulgemeinde S für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 auf 50 % der Aufenthaltskosten von Fr. 235.- pro Tag im Schulinternat C festzusetzen.

Die Oberstufenschulgemeinde S liess in ihrer Klageantwort vom 17. Oktober 2007 beantragen, die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin abzuweisen.

Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Nach § 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffent­lichem Recht zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung nicht einer anderen Behörde überträgt. Ist zwischen zwei Gemeinden streitig, ob eine Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet sei und wer folglich für deren Kosten aufzukommen habe, so kann nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt werden (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 81 N. 2; vgl. auch e contrario § 31 Abs. 3 der Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 und § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Aus dem Verbot formeller Rechtsverweigerung folgt, dass eine unrichtige Benennung eines Rechtsmittels nicht schadet (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 4). Der "Rekurs" ist daher als Klage entgegenzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Klage zuständig.

Im Streit liegen die Kosten der Fremdplatzierung für die Schuljahre 2006/2007, 2007/2008 sowie 2008/2009 von jährlich rund Fr. 85'000.-. Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, ist die Klage von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) tritt gestaffelt in Kraft. Die hier in Frage stehenden Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen (§§ 33 ff. VSG) treten mit Ausnahme von § 37 VSG per 18. August 2008 (Beginn Schuljahr 2008/2009) in Kraft (Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Juni 2006 über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes [LS 412.100.1]). Dasselbe gilt für die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (LS 412.103; vgl. § 30 Abs. 1). Die Umsetzung der neuen Bestimmungen in den Gemeinden erfolgt in drei Etappen innert dreier Jahre. Gemäss § 6 Abs. 1 der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 (LS 412.100.2) teilt das Volksschulamt jede Gemeinde einer von drei Staffeln für die Umsetzung der Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen zu. Diese Bestimmungen gelten für die Gemeinden der ersten Staffel ab dem Schuljahr 2008/2009 und für jene der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später (Abs. 2; vgl. auch § 30 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007). Das Volksschulamt hat die Oberstufenschulgemeinde S der zweiten Staffel (Umsetzung auf das Schuljahr 2009/2010) zugeteilt (siehe www.vsa.zh.ch). Bis zu diesem Zeitpunkt gelten weiterhin die Regelungen des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VolksschulG, LS 412.11) und des Sonderklassenreglements vom 3. Mai 1984 (LS 412.13; vgl. Stefan Schmid, Zürcher Volksschulrecht im Wandel, Jusletter vom 10. März 2008, Rz. 6, www.weblaw.ch). Demnach sind für den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen anwendbar.

2.2 Nach § 12 VolksschulG sind bildungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche sowie schwer erziehbare oder sitt­lich gefährdete Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, durch die Schulbehörden auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhörung der Eltern einer Sonderklasse zuzuweisen (Abs. 1) bzw. sind sie, wenn dies nicht in Frage kommt, einer Sonderschulung zuzuführen, welche mit der Unterbringung des Kindes ausserhalb der Familie einhergehen kann (Abs. 2). Die Kosten des Unterrichts und der Unterbringung bildungsfä­higer, jedoch körperlich oder geistig behinderter, schwer erziehbarer, sittlich gefährdeter oder sonstwie einer besondern Erziehung bedürfender Kinder im Volksschulalter in Son­derschulen und Jugendheimen tragen gemäss § 15 lit. a des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919 die Schulgemeinden. Laut § 35 des Sonderklassenreglements ordnet die Schulpflege, in der Regel nach Kontaktnahme mit den Organen der Jugendfürsorge, die Fremdplatzierung aus schulischen Gründen an.

Zu beachten sind weiter die Richtlinien vom 27. Dezember 1985 zum Sonderklassen­reglement (Richtlinien), die zwar keine allgemeinverbindlichen Rechtssätze sind, aber die Gesetzesauslegung erleichtern und unterstützen können. Sie machen wiederum die Zuweisung zur Sonderschulung sowie die Fremdplatzierung durch die Schulbehörden von schulischen Gründen abhängig (Ziff. 4.1.2, 4.2.5 Abs. 1 Richtlinien). Liegen zugleich schulische und fürsorgerische Gründe vor, die sich womöglich gegenseitig bedingen, ist entscheidend, ob die Sonderschulung vom Schulbetrieb her angezeigt ist. In diesen Fällen gelten die erforderlichen Massnahmen als aus schulischen Gründen getroffen, auch wenn die Störungen im schulischen Bereich aus Verhaltensstörungen infolge ungünstiger häuslicher Verhältnisse entstanden sind (Ziff. 4.1.3 Abs. 1 Richtlinien).

2.3 Das Sozialhilfegesetz regelt die persönliche und wirtschaftliche Hilfe an Personen, die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff., 14 ff. SHG). Demgegenüber normiert das Jugend­hilfegesetz vom 14. Juni 1981 (JugendhilfeG, LS 852.1) die generelle und individuelle Hilfe an Kinder und Jugendliche unter Einbezug der Familie, insbesondere durch Beratung und Betreuung (§ 1 Abs. 1 JugendhilfeG). Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, namentlich im Bereich der Schule, der Berufsbildung, der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, der Jugendstrafrechtspflege und des Vor­mundschaftswesens (§ 1 Abs. 2 JugendhilfeG). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (vgl. Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 des Zivilgesetzbuchs).

Betreffend die "Fremdplazierungen von schulpflichtigen Kindern, Kostentragung bei Aufenthalten in Heimen oder in Pflegefamilien" wird im Sozialhilfe-Behördenhandbuch (herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich) die Kostentragung von den Gründen der Fremdplatzierung abhängig gemacht. Die öffentliche Fürsorge soll nicht anders erhältliche Unterbringungskosten nur übernehmen, wenn das Kind sich nicht aus schulischen Gründen oder aufgrund einer jugendstrafrechtlichen Massnahme, sondern aus sozialen Gründen in einem Heim oder in einer Pflegefamilie aufhält. Schulische Gründe werden vor allem angenommen, wenn das Kind dem Unterricht in Normal- und Sonderklassen aufgrund einer Behinderung nicht zu folgen vermag und es deshalb auf eine Sonderschulung in einem Heim angewiesen ist. Liegen schulische Gründe vor, so sind für die Kostenfrage nur diese massgeblich; unwesentlich ist in diesem Fall, ob eine Heimeinweisung auch unter sozialen Gesichtspunkten sinnvoll gewesen wäre. Die Schulbehörde ist nicht kostenpflichtig, wenn die Massnahmen aus sozialen Gründen, vor allem wegen schwerer innerfamiliärer Probleme, erfolgt. Soziale Gründe können vor allem bei Einweisungen durch Vormundschaftsbehörden und bei Platzierungen durch Fürsorgebehörden sowie bei privat erfolgten Massnahmen vorliegen. Einweisungen aus sozialen Gründen sollen meistens in so genannte Normalheime mit (externem) Besuch der öffentlichen Schule oder in Pflegefamilien erfolgen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15/3 SHG, Januar 1998, lit. A, B/c und e, C/a und b). Beim Sozialhilfe-Behör-den­hand­buch handelt es sich um ein behördeninternes Hilfsmittel, das aber ebenfalls zur Erleichterung und Unterstützung der Gesetzesauslegung beigezogen werden kann.

2.4 Gestützt auf die dargelegte Rechtslage hielt das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 28. August 2002 fest, bei gegenseitiger Beeinflussung schulischer und sozialer Gründe gelte eine Fremdplatzierung als schulisch bedingt (VK.2001.00005, E. 4, www.vgrzh.ch [Regest in RB 2002 Nr. 36]). Diese Rechtsprechung präzisierte das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 18. Juli 2006 (VK.2006.00001, E. 3, www.vgrzh.ch) im Wesentlichen folgendermassen: Solange ein Kind in der Lage sei, den Unterricht in einer Normal- oder Sonderklasse zu besuchen, erfolge eine Heimeinweisung in der Regel nicht aus schulischen, sondern sozialen bzw. fürsorgerischen Gründen. Umgekehrt habe die Fremdplatzierung eines sonderschulbedürftigen Kindes grundsätzlich als schulisch zu gelten. Von diesem Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn sich trotz festgestellter Sonderschulbedürftigkeit ergebe, dass die Fremdplatzierung aus sozialen, insbesondere familiären, Gründen erfolgt sei. In einem solchen Fall entspräche es nicht dem Sinn und Zweck der Volksschulgesetzgebung, wenn die Schulgemeinde für die Kosten der Fremdplatzierung aufzukommen hätte.

2.5 Per 31. Dezember 2007 wurde das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919 aufgehoben, und die Bestimmungen über die Finanzierung der Volksschule (§§ 61–67 sowie § 80 lit. b VSG) sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (vgl. Ziff. I und IV des Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Juni 2006 über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes). Ebenso auf den 1. Januar 2008 sind die entsprechenden Vollzugsverordnungen, insbesondere die Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (LS 412.106), in Kraft getreten. Die Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 wurde mit der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung aufgehoben (ABl 2007, 2280).

Nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Recht trägt die Schulgemeinde bei Einweisung in ein Schulheim die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgt (§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung). Ist die Einweisung aus schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten (lit. b).

3.  

3.1 Seit der Geburt besteht für B eine Beistandschaft. Im Beistandschaftsbericht vom 27. Dezember 1996 wurde darauf hingewiesen, dass B in seiner Entwicklung etwas zurückgeblieben sei, was eine kinderärztliche Untersuchung bestätigt habe. Im selben Bericht wurden die Beistandschaft über die Mutter erwähnt und deren intellektuell beschränkte Fähigkeiten, die Erziehung ihres Kindes zu gestalten. B wohnte zwar bei seiner Mutter, tatsächlich sorgte aber die Grossmutter für das Kind. Das Kinderspital Zürich stellte im August 1998 einen ausgeprägten allgemeinen Entwicklungsrückstand von 28 Monaten fest und empfahl einen heilpädagogischen Kindergarten. B besuchte daraufhin den Kindergarten in der heilpädagogischen Schule D.

Der Beistandschaftsbericht vom 20. Februar 2001 nannte zwei Gründe für die Notwendigkeit einer langfristigen Neuregelung der Betreuungssituation von B: das Alter der betreuenden Grosseltern sowie die Tatsache, dass die Betreuung durch die Mutter von B langfristig nicht geleistet werden könne. Zum damaligen Zeitpunkt fiel die Betreuung hauptsächlich den Grosseltern zu; zu seiner Mutter hatte B an den Wochenenden Kontakt. Die Suche nach einer geeigneten Pflegefamilie gestaltete sich gemäss dem Beistandschaftsbericht als sehr schwierig. Im Bezirk W verlief die Suche ergebnislos. Im August 2000 wurde B deshalb bei einer Pflegefamilie in U platziert. Aufgrund der ausserbezirklichen Pflegeplatzierung war ein Verbleib von B in der bisherigen Schule (heilpädagogische Schule D) nicht mehr möglich. Auf Schuljahresbeginn 2000/2001 konnte B in die Unterstufe der Schule des Heims "E" in U eintreten.

3.2 Die Schulungssituation in der Schule des Heims "E" in U wurde laut einem Zwischenbericht des Beistands von B vom 19. Juni 2003 von den Grosseltern und der Pflegefamilie immer wieder in Frage gestellt, insbesondere weil B in seiner Klasse das einzige sprechende Kind war. Aus Organisationsgründen konnte jedoch von Seiten der Schule keine grundlegende Veränderung (Klassenwechsel) vollzogen werden. Die ablehnende Haltung der Grosseltern und der Pflegefamilie beeinflusste die Schulungssituation von B nachhaltig, was den Beistand veranlasste, nach weiteren Angeboten zu suchen. Im Rahmen der Suche konnte mit dem Schulinternat C eine Institution gefunden werden, welche den Anforderungen in Bezug auf die Unterstützung von B entsprach. Ein Schnupperaufenthalt im Schulinternat C ergab, dass B sehr motiviert für einen Eintritt in diese Institution war; er sprach gut auf die interne Wohn-/Schullösung an. Auch von Seiten der Hauptbezugspersonen wurde die Institution als positiv beurteilt. Der Beistand beantragte deshalb der Vormundschaftsbehörde R, die Platzierungskosten für B zu übernehmen. Die Wochenenden verbringt B jeweils bei seinen Grosseltern.

Seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 befindet sich B im Schulinternat C. Die Aufenthaltskosten wurden nach Abzug des Anteils der Invalidenversicherung (IV) hälftig von der Schulbehörde R und der Fürsorgebehörde R übernommen. Im Streit liegen die Kosten für die Oberstufenschuljahre von B.

3.3 Im Antrag der Beiständin vom 20. April 2006 auf Kostengutsprache für das Schuljahr 2006/2007 wurde festgehalten, dass die Behinderung von B eine Schulung in der Regelschule verunmögliche. B sei auf eine Sonderschulung und eine professionelle Betreuung im Alltag angewiesen. Das Schulinternat C biete diese beiden Gefässe unter einem Dach an. Aktenkundig ist sodann eine Kostengutsprache der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, für Sonderschulmassnahmen bis Ende Juli 2008. Die Sonderschulbedürftigkeit von B wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte macht jedoch geltend, dass für den Wechsel von der Pflegefamilie ins Schulinternat C schulische Gründe keine Rolle gespielt hätten. Der Besuch der Schule für cerebral Behinderte in U habe den schulischen Bedürfnissen von B optimal entsprochen. Ausserdem hätte er in die ihm bereits bekannte heilpädagogische Schule D wechseln können, was vorausgesetzt hätte, dass die Vormundschaftsbehörde für B eine Pflegefamilie im Einzugsgebiet dieser beiden Schuleinrichtungen hätte suchen müssen.

Dem Standpunkt der Beklagten, es wäre ohne weiteres möglich gewesen, innerhalb der Schule des Heims "E" eine geeignete Lösung zu finden, kann aufgrund der Akten nicht gefolgt werden. So hält der Beistandschaftsbericht vom 19. Juni 2003 fest, dass aus Organisationsgründen von Seiten der Schule des Heims "E" keine grundlegende Veränderung (Klassenwechsel) vollzogen werden konnte. Eine Alternative innerhalb des Heims "E" wurde demnach diskutiert. Es besteht kein Grund, an den Ausführungen des Beistands zu zweifeln. Dass die heilpädagogische Schule D bereit gewesen wäre, B wieder aufzunehmen, trifft wohl zu. Laut der Vormundschaftsbehörde R war jedoch eine Rückplatzierung in die heilpädagogische Schule D aufgrund der fehlenden Internatsstruktur und einer Unterbringungsmöglichkeit mit entsprechendem schulischem Angebot im Bezirk W nicht möglich. Die Suche nach einer geeigneten Pflegefamilie verlief bereits einmal ergebnislos, so dass auch die Ausführungen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen werden müssen. In der Replik betonte die Klägerin sodann, dass B in der Pflegefamilie in U hätte bleiben können, jedoch keine geeignete Schule gefunden werden konnte.

3.4 Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VK.1999.00001 vom 3. November 1999 (in RB 1999 Nr. 37 nicht publizierte E. 3d Abs. 2) erwogen: "Wenn in vielen Fällen fürsorgerische und schulische Gründe zusammenwirken und sich gegenseitig bedingen, werden Grenzfälle, in denen eine klare Zuordnung Schwierigkeiten bereitet, immer wieder anzutreffen sein. Es dürfte sich dabei empfehlen, der Beurteilung der Behörde, die erstmals aktiv geworden ist, in dem Sinn einen gewissen Vorrang einzuräumen, als von einer solchen Beurteilung in der Regel nicht abzuweichen ist, wenn sie auf hinreichenden Abklärungen und einer vertretbaren Würdigung beruht. […] Es liegt nicht im Interesse des Kindes und führt zu aufwendigen Verfahren, wenn allein wegen Zufälligkeiten, wie hier dem Wohnortswechsel der Sorgeberechtigten, die zum Wohl des Kindes getroffenen Massnahmen und die ihnen zugrunde liegende Beurteilung immer wieder von neuem in Frage gestellt werden." Vorliegend wird die Platzierung von B deshalb in Frage gestellt, weil eine andere Schulgemeinde für die Kosten aufzukommen hätte. Aus den Akten ergibt sich, dass die Heimeinweisung B’s auf hinreichenden Abklärungen und einer vertretbaren Würdigung beruht.

3.5 Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Platzierung des sonderschulbedürftigen B im Internat C aus sozialen Gründen erfolgte. B brauchte wohl eine andere Schule, wofür die heilpädagogische Schule D freilich gereicht hätte, aber nicht ein Heim; denn die Pflegefamilie, bei der er aus fürsorgerischen Gründen weilte, hätte ihn an sich weiter betreuen können. Die Heimplatzierung in T wurde demnach fürsorgerisch nötig, weil insofern auf dem Gebiet der Beklagten keine Lösung bestand. Daraus folgt, dass die Beklagte lediglich für die Unterrichtskosten aufzukommen hat, welche mit der insofern unbestrittenen Klageschrift die Hälfte der gesamten Kosten ausmachen (Ziff. 4.2.7.5 Satz 1 Richtlinien). Dem Hauptantrag der Klägerin, der Beklagten 100 % der Aufenthaltskosten aufzuerlegen, kann deshalb nicht entsprochen werden, weil die Heimplatzierung von B aufgrund der Beistandschaft über die Mutter und damit der notwendigen Fremdbetreuung von B sozial bedingt ist. Eine hälftige Kostenaufteilung ergibt sich im Übrigen auch nach dem ab Anfang 2008 geltenden Recht (§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung).

3.6 Im erwähnten Umfang ist die Klage gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.

4.  

In Anwendung von § 86 in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien der Beklagten zu 2/7 und der Klägerin zu 5/7 aufzuerlegen. Die unterliegende Partei oder Amtsstelle kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Nach Massgabe des mehrheitlichen Obsiegens der Beklagten hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, sich zur Hälfte an den Kosten für B im heilpädagogischen Schulinternat C in T für die Schuljahre 2006/2007, 2007/2008 sowie 2008/2009 zu beteiligen.

       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellungskosten,
Fr. 8'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 5/7 und der Beklagten zu 2/7 auferlegt.

4.    Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …