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VK.2008.00001 Entscheid
der 4. Kammer
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
Schulgemeinde A, diese vertreten durch Rechtsanwalt B, Klägerin,
gegen
(politische) Gemeinde A, Beklagte,
betreffend Kostentragung für Fremdplatzierung,
hat sich ergeben:
A. Die Schulpflege A ersuchte mit Schreiben vom 9. Januar 2008 die (politische) Gemeinde A um Übernahme der Hälfte der Kosten für den Aufenthalt des 1992 geborenen E im Schulheim F. Beantragt wurde die Gutsprache von Fr. 65'040.- als hälftiger Anteil der Kosten für einen Aufenthalt von 360 Tagen. Die Sozialbehörde A lehnte eine Kostenbeteiligung mit Beschluss vom 12. März 2008 ab. B. Am 22. April 2008 liess die Schulgemeinde A beim Verwaltungsgericht Klage erheben und beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der (politischen) Gemeinde A sei der Beschluss der Sozialbehörde A vom 12. März 2008 aufzuheben und die (politische) Gemeinde A zu verpflichten, die Hälfte der Kosten für die Fremdplatzierung von E im Schulheim F in der Höhe von Fr. 65'040.- zu bezahlen. Die (politische) Gemeinde A liess in ihrer Klageantwort vom 27. Juni 2008 beantragen, die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin abzuweisen. Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Nach § 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung nicht einer anderen Behörde überträgt. Ist zwischen zwei Gemeinden streitig, ob eine Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet sei und wer folglich für deren Kosten aufzukommen habe, so kann nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt werden (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 81 N. 2; vgl. § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der Klage zuständig. Im Streit liegen die Kosten der Fremdplatzierung von E von Fr. 65'040.- für die Dauer von 360 Tagen. Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, ist die Klage von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). 2. 2.1 Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) tritt gestaffelt in Kraft. Die hier in Frage stehenden Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen (§§ 33 ff. VSG) traten mit Ausnahme von § 37 VSG per 18. August 2008 (Beginn Schuljahr 2008/2009) in Kraft (Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Juni 2006 über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes [LS 412.100.1]). Dasselbe gilt für die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (SPMV, LS 412.103; vgl. § 30 Abs. 1 SPMV). Die Umsetzung der neuen Bestimmungen in den Gemeinden erfolgt in drei Etappen innert dreier Jahre. Gemäss § 6 Abs. 1 der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 (LS 412.100.2) teilt das Volksschulamt jede Gemeinde einer von drei Staffeln für die Umsetzung der Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen zu. Diese Bestimmungen gelten für die Gemeinden der ersten Staffel ab dem Schuljahr 2008/2009 und für jene der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später (Abs. 2; vgl. auch § 30 Abs. 2 SPMV). Das Volksschulamt hat die Schulgemeinde A der ersten Staffel (Umsetzung auf das Schuljahr 2008/2009) zugeteilt (siehe www.vsa.zh.ch). Da die §§ 33 ff. VSG über die sonderpädagogischen Massnahmen und die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 für die hier betroffene Schulgemeinde erst auf Beginn des Schuljahres 2008/2009 in Kraft traten und weil die Frage der schulischen Notwendigkeit und Richtigkeit einer sonderpädagogischen Massnahme grundsätzlich vor der Ergreifung dieser Massnahme zu überprüfen ist (vgl. zur Einschulung in eine Privatschule grundlegend VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 3d/bb; ferner VGr, 20. Dezember 2006, VB.2006.00050, E. 2.1 [je auf www.vgrzh.ch]), sind auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt – soweit es sich um die Frage nach den Voraussetzungen und den Arten von sonderpädagogischen Massnahmen handelt – noch das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899 (VolksschulG, LS 412.11) und das Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung vom 3. Mai 1984 (SonderklassenR, LS 412.13) anwendbar. 2.2 Nach § 12 VolksschulG sind bildungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche sowie schwer erziehbare oder sittlich gefährdete Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, durch die Schulbehörden auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhörung der Eltern einer Sonderklasse zuzuweisen (Abs. 1) bzw. sind sie, wenn dies nicht in Frage kommt, einer Sonderschulung zuzuführen, welche mit der Unterbringung des Kindes ausserhalb der Familie einhergehen kann (Abs. 2). Laut § 35 SonderklassenR ordnet die Schulpflege, in der Regel nach Kontaktnahme mit den Organen der Jugendfürsorge, die Fremdplatzierung aus schulischen Gründen an. Unter dem bisherigen Volksschulrecht zu beachten waren weiter die Richtlinien vom 27. Dezember 1985 zum Sonderklassenreglement (Richtlinien), die zwar keine allgemeinverbindlichen Rechtssätze sind, aber die Gesetzesauslegung erleichtern und unterstützen können. Sie machen wiederum die Zuweisung zur Sonderschulung sowie die Fremdplatzierung durch die Schulbehörden von schulischen Gründen abhängig (Ziff. 4.1.2, 4.2.5 Abs. 1 Richtlinien). Liegen zugleich schulische und fürsorgerische Gründe vor, die sich womöglich gegenseitig bedingen, ist entscheidend, ob die Sonderschulung vom Schulbetrieb her angezeigt ist. In diesen Fällen gelten die erforderlichen Massnahmen als aus schulischen Gründen getroffen, auch wenn die Störungen im schulischen Bereich aus Verhaltensstörungen infolge ungünstiger häuslicher Verhältnisse entstanden sind (Ziff. 4.1.3 Abs. 1 Richtlinien). 2.3 2.3.1 Mit Bezug auf die Finanzen galt unter dem bisherigen Volksschulrecht § 15 lit. a des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919, wonach die Schulgemeinden die Kosten des Unterrichts und der Unterbringung bildungsfähiger, jedoch körperlich oder geistig behinderter, schwer erziehbarer, sittlich gefährdeter oder sonstwie einer besonderen Erziehung bedürfender Kinder im Volksschulalter in Sonderschulen und Jugendheimen tragen. Zu berücksichtigen war aber auch die hinsichtlich der hier interessierenden Frage unverändert gebliebene Sozialhilfegesetzgebung, nämlich das Sozialhilfegesetz und das Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (JugendhilfeG, LS 852.1): Das Sozialhilfegesetz regelt die persönliche und wirtschaftliche Hilfe an Personen, die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff., 14 ff. SHG). Demgegenüber normiert das Jugendhilfegesetz die generelle und individuelle Hilfe an Kinder und Jugendliche unter Einbezug der Familie, insbesondere durch Beratung und Betreuung (§ 1 Abs. 1 JugendhilfeG). Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, namentlich im Bereich der Schule, der Berufsbildung, der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, der Jugendstrafrechtspflege und des Vormundschaftswesens (§ 1 Abs. 2 JugendhilfeG). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (vgl. Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 des Zivilgesetzbuchs, SR 210). Betreffend die Kostentragung bei Fremdplatzierung von schulpflichtigen Kindern in Heimen wird im Sozialhilfe-Behördenhandbuch vom April 2005 (herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, vgl. www.sozialhilfe.zh.ch/internet/ds/sa/handbuch/de/home.html) die Kostentragung von den Gründen der Fremdplatzierung abhängig gemacht. Die öffentliche Fürsorge soll nicht anders erhältliche Unterbringungskosten nur übernehmen, wenn das Kind sich nicht aus schulischen Gründen oder aufgrund einer jugendstrafrechtlichen Massnahme, sondern aus sozialen Gründen in einem Heim oder in einer Pflegefamilie aufhält. Schulische Gründe werden vor allem angenommen, wenn das Kind dem Unterricht in Normal- und Sonderklassen aufgrund einer Behinderung nicht zu folgen vermag und es deshalb auf eine Sonderschulung in einem Heim angewiesen ist. Liegen schulische Gründe vor, so sind für die Kostenfrage nur diese massgeblich; unwesentlich ist in diesem Fall, ob eine Heimeinweisung auch unter sozialen Gesichtspunkten sinnvoll gewesen wäre. Die Schulbehörde ist nicht kostenpflichtig, wenn die Massnahmen aus sozialen Gründen, vor allem wegen schwerer innerfamiliärer Probleme, erfolgt. Soziale Gründe können vor allem bei Einweisungen durch Vormundschaftsbehörden und bei Platzierungen durch Fürsorgebehörden sowie bei privat erfolgten Massnahmen vorliegen. Einweisungen aus sozialen Gründen sollen meistens in so genannte Normalheime mit (externem) Besuch der öffentlichen Schule oder in Pflegefamilien erfolgen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 15/3 SHG, Januar 1998, lit. A, B/c und e, C/a und b). Beim Sozialhilfe-Behördenhandbuch handelt es sich um ein behördeninternes Hilfsmittel, das aber ebenfalls zur Erleichterung und Unterstützung der Gesetzesauslegung beigezogen werden kann. 2.3.2 Gestützt auf die dargelegte Rechtslage zum bisherigen Volksschulrecht hielt das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 28. August 2002 fest, bei gegenseitiger Beeinflussung schulischer und sozialer Gründe gelte eine Fremdplatzierung als schulisch bedingt (VK.2001.00005, E. 4, www.vgrzh.ch [Regest in RB 2002 Nr. 36]). Diese Rechtsprechung präzisierte das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 18. Juli 2006 (VK.2006.00001, E. 3, www.vgrzh.ch) im Wesentlichen folgendermassen: Solange ein Kind in der Lage sei, den Unterricht in einer Normal- oder Sonderklasse zu besuchen, erfolge eine Heimeinweisung in der Regel nicht aus schulischen, sondern sozialen bzw. fürsorgerischen Gründen. Umgekehrt habe die Fremdplatzierung eines sonderschulbedürftigen Kindes grundsätzlich als schulisch zu gelten. Von diesem Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn sich trotz festgestellter Sonderschulbedürftigkeit ergebe, dass die Fremdplatzierung aus sozialen, insbesondere familiären Gründen erfolgt sei. In einem solchen Fall entspräche es nicht dem Sinn und Zweck der Volksschulgesetzgebung, wenn die Schulgemeinde für die Kosten der Fremdplatzierung aufzukommen hätte. 2.4 Per 31. Dezember 2007 wurde das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919 aufgehoben, und die Bestimmungen über die Finanzierung der Volksschule (§§ 61–67 sowie § 80 lit. b VSG) sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (vgl. Ziff. I und IV des Beschlusses des Regierungsrats über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes). Ebenso auf den 1. Januar 2008 sind die entsprechenden Vollzugsverordnungen, insbesondere die Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (LS 412.106), in Kraft getreten. Nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung trägt die Schulgemeinde bei Einweisung in ein Schulheim die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgt (lit. a). Ist die Einweisung aus schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten (lit. b). 3. 3.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass auf den vorliegenden Fall § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung anwendbar sei und die Sozialbehörde A diese Bestimmung in ihrem Beschluss vom 12. März 2008 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Die Beklagte macht diesbezüglich vorab geltend, dass für § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung keine gesetzliche Grundlage bestehe. § 64 Abs. 1 VSG, wonach die "Wohngemeinde der Eltern" die Kosten der Sonderschulung unter Einschluss insbesondere der Kosten für die Unterkunft in Schulheimen trage, auferlege nämlich die Kosten in abschliessender Weise und unabhängig von den Gründen der Einweisung der Schulgemeinde. Zum einen ergebe sich dies aus dem klaren Wortlaut von § 64 Abs. 1 VSG. Zum anderen könne die politische Gemeinde mangels verfassungsrechtlich unabdingbarer formell-gesetzlicher Grundlage von vornherein nicht als Kostenträgerin gelten. Schliesslich würde auch eine historische Auslegung von § 64 Abs. 1 VSG zu keinem anderen Schluss zwingen, da insbesondere im Bericht der Kommission für Bildung und Kultur des Kantonsrats zum neuen Volksschulgesetz nichts zu dieser Bestimmung vermerkt sei und die Ausführungen des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Entwurf des gescheiterten Volksschulgesetzes nicht herangezogen werden könnten. 3.2 Zu überprüfen ist demnach zunächst die Gesetzeskonformität von § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung. Soweit als Wohngemeinde im Sinn von § 64 Abs. 1 VSG die Schulgemeinde zu verstehen ist, liesse sich § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung mit der darin angelegten Aufteilung der Kosten zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei Einweisung in ein Schulheim nicht mit dem Gesetz vereinbaren. Entsprechend der Auffassung der Beklagten könnte die Verordnungsbestimmung gegebenenfalls nicht angewendet werden und wären die Kosten ausschliesslich von der Klägerin zu tragen. 3.2.1 Aus dem Wortlaut von § 64 Abs. 1 VSG ergibt sich – anders als dies die Beklagte annimmt – nicht eindeutig, dass ausschliesslich die Schulgemeinde die Kosten der Sonderschulung zu tragen hat. Mit dem Begriff der "Wohngemeinde" kann prinzipiell sowohl die politische Gemeinde wie auch die Schulgemeinde gemeint sein. Allerdings enthält das Volksschulgesetz in § 77 VSG eine Legaldefinition des Begriffes der "Gemeinde". Danach ist als Gemeinde im Sinn des Gesetzes die Schulgemeinde oder die mit der Schulgemeinde vereinigte politische Gemeinde zu verstehen. Soweit die Schulgemeinde – wie vorliegend – nicht mit der politischen Gemeinde vereinigt ist, muss nach dieser Legaldefinition als "Gemeinde" die Schulgemeinde gelten. Fraglich ist jedoch, ob die genannte Legaldefinition auch auf den Begriff der "Wohngemeinde" im Sinn von § 64 Abs. 1 VSG anwendbar ist. 3.2.2 Die Gesetzesmaterialien sprechen – trotz der Legaldefinition von § 77 VSG – gegen eine Gleichsetzung des Begriffs der Wohngemeinde von § 64 Abs. 1 VSG mit demjenigen der Schulgemeinde: Im Antrag der Kommission für Bildung und Kultur vom 31. August 2004 (www.kantonsrat.zh.ch/Dokumente/Gesch%E4fte/2004/R02342a.pdf), in welchem § 64 VSG in der heute geltenden Fassung vorgeschlagen wurde (vgl. S. 25), wird diese Bestimmung zwar auch im Abschnitt "Finanzen" des erläuternden Berichts nicht näher erläutert (vgl. S. 37 ff., 40, 46 ff.). Da dieser Antrag auf zwei parlamentarischen Initiativen basiert, welche mit Bezug auf die hier interessierende Kostenfrage keine Abweichung zum abgelehnten Volksschulgesetz vom 1. Juli 2002 vorsehen und deren eine weitgehend an den Wortlaut des Volksschulgesetzes vom 1. Juli 2002 anknüpft (vgl. S. 37 des Antrags), können jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten hilfsweise auch die Materialien zum Vorläufer von § 64 VSG im nicht angenommenen Volksschulgesetz vom 1. Juli 2002 herangezogen werden. Der Umstand, dass die Kommission einen Gesetzesvorschlag anstrebte, "der in wesentlichen Punkten von der Gesetzesvorlage vom 1. Juli 2002 abweicht" (S. 38 des Antrags), steht dem – mangels Änderung des hier interessierenden Gesetzeswortlauts – nicht entgegen. Im Antrag des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Volksschulgesetz vom 1. Juli 2002 wird zu § 60 der Vorlage, der mit § 64 VSG wörtlich übereinstimmt, ausgeführt, dass sich die Kosten je nachdem, ob die Ursache für die Unterbringung sonderschulbedürftiger Kinder in Internatsschulen und Schulheimen schulischer oder fürsorgerischer Natur ist, von der Schule zu tragen oder nach dem Fürsorgerecht zu verteilen sind (vgl. www.kantonsrat.zh.ch/Dokumente/Gesch%E4fte/2001/3858.pdf, S. 82). Aufgrund der Gesetzesmaterialien ist somit davon auszugehen, dass die Kosten auch unter der Geltung von § 64 Abs. 1 VSG wie bisher je nach Gründen der Einweisung aufzuteilen sind. 3.2.3 Die gesetzessystematische Stellung von § 64 Abs. 1 VSG im Abschnitt "Finanzen" spricht nicht für den Standpunkt der Beklagten. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beklagte sodann aus dem Umstand, dass die Gemeinde (bzw. gemäss § 77 VSG die Schulgemeinde) die Sonderschulung nach der am 18. August 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von § 35 Satz 3 VSG zu gewährleisten hat (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 35 VSG siehe Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes). Die Regelung der Kostentragung muss nicht zwingend mit der in § 35 Satz 3 VSG statuierten Ordnung der Gewährleistungsverantwortung übereinstimmen. 3.2.4 Der Regelungsgehalt von § 64 Abs. 1 VSG dürfte sich zum einen darin erschöpfen, die vom Gemeinwesen zu tragenden Kosten aufzuzählen (vgl. auch § 64 Abs. 2 VSG, wonach von den Eltern in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben werden). Zum anderen regelt die Bestimmung einzig, dass die – nicht näher spezifizierte Gemeinde (ob Schul- oder politische Gemeinde oder beide zusammen) – am Wohnort der Eltern und nicht diejenige am Ort des Schulheimes für die Kosten aufzukommen hat. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung kann sich somit auf § 64 Abs. 1 VSG stützen und erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmässig. 4. 4.1 Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es neben den schulischen Problemen von E auch "eine Auseinandersetzung mit den Eltern" sowie "Spannungen und Probleme im Elternhaus" gab. Aus dem Bericht der Jugend- und Familienberatung Z vom 11. Dezember 2007 ergibt sich, dass E zweimal von zu Hause weggelaufen ist. Gemäss dem Bericht hat sich E – trotz ambivalenter Aussagen während der Abklärungsphase – klar für eine Platzierung ausgesprochen. Er habe wie die Eltern, die eine Fremdplatzierung unterstützten, keine grossen Hoffnungen mehr, "dass sich im Elternhaus viel ändern könnte". 4.2 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die familiären Probleme anfänglich, bevor die Fremdplatzierung als notwendig erschien, als überwiegend eingeschätzt wurden. So wurde anfangs Februar 2006 davon ausgegangen, dass die schulischen Probleme lösbar seien und ein Aufenthalt von E bei seiner Familie zu einer Eskalation der Situation führen könnte. Die Schulpsychologin H äusserte noch in einem E-Mail vom 30. August 2007 die Auffassung, "dass die schwierigkeiten klar familiär begründet sind". Dennoch wird vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Heimeinweisung von E im Sinn von § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgt ist: Ins Gewicht fällt zunächst, dass eine Lehrperson der Sekundarschule A nach eigenem Bekunden anlässlich eines Gesprächs am 15. November 2007 erklärte, dass die Situation in der Schule "wirklich nicht mehr tragbar sei". Zudem zeigt der Antrag der Schulpsychologin H auf Übernahme der Kosten für die Platzierung im Schulheim F an die Schulpflege A vom 12. Dezember 2007, dass schulische und familiäre Probleme für die Fremdplatzierung ausschlaggebend waren sowie Letztere jedenfalls nicht in nachträglich festzustellender Weise dominierten: In der Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass die Situation seit den Sommerferien 2007 zu Hause wie auch in der Schule zunehmend eskaliert sei, "was zum Eintritt von E in die Institution J und zum momentanen Schulausschluss geführt hat". Zwar wird aus dem Antrag auch deutlich, dass die familiäre Situation die schulischen Probleme verstärkte, indem die Kooperation mit der Schule vor allem dann schwieriger geworden sei, "wenn die Situation zu Hause wieder belasteter war". Jedoch ist auch umgekehrt festzustellen, dass der Leistungsabfall von E in der Schule und die nicht gemachten Hausaufgaben jedenfalls teilweise zu den Spannungen in der Familie Anlass gaben. Die im genannten Antrag vom 12. Dezember 2007 festgehaltene Würdigung der schulischen und sozialen Situation erscheint mit Blick auf den Bericht der Institution J vom 1. Oktober 2007, wo E am 29. August 2007 eingetreten war, als nachvollziehbar: Darin wurde festgehalten, dass die Eltern mit der bestehenden Situation überfordert seien und die schulische Leistungen von E nachgelassen hätten. 4.3 Es fragt sich somit einzig, ob die Einweisung im Sinn von § 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung aus schulischen und sozialen Gründen angeordnet wurde oder ob die Einweisungsgründe nicht eindeutig feststellbar sind. Bestanden neben den schulischen auch familiäre Probleme, die zur Fremdplatzierung Anlass gaben, kann es – entgegen der Auffassung der Beklagten – für die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung keine Rolle spielen, ob die familiären Probleme Ursache oder lediglich Folge der schulischen Probleme bildeten. Denn aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass die hälftige Kostenaufteilung auch dann greifen sollte, wenn den sozialen Gründen für die Einweisung neben den schulischen Gründen nur geringes Gewicht zukommt. Sodann dürfte die in der Bestimmung geregelte Fallgruppe, dass "die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind", in erster Linie auf Fälle zugeschnitten sein, bei welchen sich – wie anscheinend vorliegend – schulische und soziale Probleme gegenseitig bedingen und die damit verbundene Problemsituation als Ganze den Grund für die Einweisung bildet. Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung zu verpflichten, die Hälfte der gesamten Kosten für die Fremdplatzierung von E im Schulheim F, also den in der Höhe unbestrittenen Betrag von Fr. 65'040.- zu übernehmen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5.2 Die obsiegende Klägerin beantragt eine Parteientschädigung. Die unterliegende Partei oder Amtsstelle kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des vollständigen Obsiegens der Klägerin hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, sich zur Hälfte an den Kosten für E im Schulheim F zu beteiligen und somit Fr. 65'040.- zu übernehmen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: … |