{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.01.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VK-2009-00003_27-01-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209391&W10_KEY=4467124&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "97f24227df3e42c6994046d2efcbddd2"}, "Num": [" VK.2009.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.27.0  VK.2009.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.27.0  VK.2009.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.27.0  VK.2009.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostentragung f\u00fcr Sonderschulung | Kostentragung f\u00fcr Sonderschulung Zust\u00e4ndigkeit; Streitwert (E. 1.3); Streitgegenstand (E. 2). Gem\u00e4ss \u00a7 64 Abs. 1 VSG tr\u00e4gt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung. Nach \u00a7 4 Abs. 1 der Verordung \u00fcber die Finanzierung der Sonderschulung tr\u00e4gt die Schulgemeinde die H\u00e4lfte der gesamten Kosten, wenn - wie hier - die Einweisung aus schulischen und sozialen Gr\u00fcnden erfolgte (E. 3.2). Umstritten ist zwischen den Parteien, ob bez\u00fcglich der anderen H\u00e4lfte der Kosten die Regeln des Sozialhilferechts zur Anwendung kommen oder ob die Kostentragung durch \u00a7 64 Abs. 1 VSG abschliessend geregelt sei (E. 3.3). Dies kann allerdings offen bleiben, da die Zust\u00e4ndigkeitsregeln nach Sozialhilferecht vorliegend zum selben Ergebnis f\u00fchren (E. 3.4): Der Wohnsitz eines dauernd nicht bei den Eltern wohnenden Kinds wird durch \u00a7 37 Abs. 3 lit. c SHG geregelt. Dieser wird ausgelegt wie der gleichlautende Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (E. 4.1). Bereits im Konkordat \u00fcber die wohn\u00f6rtliche Unterst\u00fctzung von 1959 wurde derselbe Wortlaut verwendet. Als dauernd nicht bei den Eltern wohnend wurden Kinder betrachtet, deren Eltern sich nicht f\u00fcr ihr Schicksal interessierten und sich nicht angemessen um sie k\u00fcmmerten, sie nicht besuchten und ihnen keine Geschenke zukommen liessen. Auch nach neuem Recht gelten Fremdaufenthalte bloss als vor\u00fcbergehend, wenn die Eltern sich regelm\u00e4ssig um das Kind k\u00fcmmern und den Kontakt aufrecht erhalten (E. 4.2). Vorliegend ist nicht von Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung auszugehen; der Unterst\u00fctzungswohnsitz bestimmt sich daher nach jenem der obhutsberechtigten Mutter (E. 4.3). Die Klage ist abzuweisen (E. 4.4). Kosten, Parteientsch\u00e4digung (E. 5). Abweisung der Klage."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:33", "Checksum": "54d5ddda5d5ec872d2a6aaae3e9f944e"}