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Geschäftsnummer: VK.2009.00005  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Kostentragung für die Fremdplatzierung eines Schülers


Im Verfahren, welches einem Gemeindebeschluss über die Tragung der Fremdplatzierungskosten vorangeht, gilt der Gehörsanspruch nicht (E. 3.2). Die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach es sich empfiehlt, bei der Beurteilung der Fremdplatzierungsgründe auf die Einschätzung der als erste aktiv gewordenen Behörde abzustellen, gilt weiterhin (E. 4.5). Vorliegend ist - insbesondere weil für das fremdplatzierte Kind und seine Geschwister Beistandschaften bestehen - davon auszugehen, dass die Fremdplatzierung nicht nur aus schulischen, sondern auch aus sozialen Gründen erfolgt ist. Letztere Gründe überwiegen die schulischen Gründe nicht, so dass eine hälftige Aufteilung der Kosten zwischen politischer Gemeinde und Schulgemeinde vorzunehmen ist (E. 5 f.). Gutheissung.
 
Stichworte:
BEISTANDSCHAFT
FREMDPLATZIERUNG
FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN
KLAGEVERFAHREN
KOSTENTRAGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 1 SHG
§ 33 VSG
§ 61 VSG
Art. 308 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VK.2009.00005

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. Dezember 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Beat König.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Schulgemeinde X,
vertreten durch die Schulpflege X,

 

diese vertreten durch Rechtsanwalt A,

Klägerin,

 

gegen

 

 

Gemeinde X,
vertreten durch die Sozialbehörde X,
 

Beklagte,

 

 

 

 

betreffend Kostentragung für die Fremdplatzierung eines Schülers,

 

hat sich ergeben:

 

A. Die Schulgemeinde X ersuchte die Sozialbehörde X mit Schreiben vom 5. und 25. März 2009 um Übernahme der Hälfte der Kosten für den Aufenthalt des 1994 geborenen C im Sonderschulheim D in Z. Beantragt wurde die Übernahme von Fr. 4'200.- pro Monat als hälftiger Anteil der Kosten, und zwar zunächst für den Zeitraum von Januar bis Juli 2009, dann jedoch auch für das Schuljahr 2009/2010. Die Sozialbehörde X wies das Gesuch mit Beschluss vom 6. April 2009 ab.

B. Am 7. Mai 2009 liess die Schulgemeinde X beim Verwaltungsgericht Klage erheben und beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde X sei der Beschluss der Sozialbehörde X vom 6. April 2009 aufzuheben und die Gemeinde X zu verpflichten, die Hälfte der Kosten für die Fremdplatzierung und Schulung von C im Sonderschulheim D von Januar 2009 bis Ende des Schuljahres 2009/2010 in der Höhe von Fr. 79'800.- zu bezahlen.

Die Gemeinde X beantragte in ihrer Klageantwort vom 28. Mai/12. Juni 2009, das Rechtsmittel abzuweisen und die Schulgemeinde X anzuweisen, "ein Widererwägungsgesuch mit den benötigten klärenden Unterlagen einzureichen". Mit Replik vom 17. September 2009 liess die Schulgemeinde X an ihren Anträgen festhalten. In der Folge verzichtete die Gemeinde X stillschweigend auf Duplik.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) einzige Instanz für die Beurteilung vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus öffent­lichem Recht zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung nicht einer anderen Behörde überträgt. Streiten zwei Gemeinden, ob eine Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet sei und wer folglich für deren Kosten aufzukommen habe, kann nach der Praxis der Kammer kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt werden (RB 1999 Nr. 37; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 81 N. 2; vgl. § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Das Verwaltungsgericht ist deshalb für die Behandlung der Klage zuständig.

Streitig sind Fremdplatzierungskosten in der Höhe von Fr. 79'800.-. Weil der Streitwert somit Fr. 20'000.- übersteigt, ist die Klage von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.  

Nach § 86 VRG sind im Klageverfahren die im Verfahren vor Verwal­tungs­gericht als Beschwerdeinstanz geltenden Vorschriften sinngemäss anwendbar. Die Untersuchungsmaxime, die auch im Beschwerdeverfahren nicht uneingeschränkt gilt (vgl. RB 1997 Nr. 7),  unterliegt dabei zusätzlichen Einschränkungen. Das Gericht beschränkt sich im Allgemeinen darauf, die Vorbringen der Parteien zu prüfen und die angebotenen, rechtlich erheblichen und tauglichen Beweismittel abzunehmen; eine weitergehende Unter­suchung wird nur dann geführt, wenn auf Grund der Parteivorbringen und nach Angabe der ge­bo­tenen Beweise Unklarheit oder Ungewissheit besteht, die wahrscheinlich durch amtli­che Unter­suchung behoben werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 12; RB 1961 Nr. 28 [= ZR 60/1961 Nr. 117], 1976 Nr. 26).

3.  

Die Klage rügt, die Beklagte habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem sie ohne nähere Prüfung die Abweisung des Gesuchs um Kostenübernahme einzig damit begründet habe, dass C vor vier Jahren aus schulischen Gründen der Sonderschulung zugewiesen worden sei.

3.1 Hätte die Beklagte das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beachten müssen, könnte dieser grundrechtliche Anspruch in der Tat verletzt sein:

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere den Anspruch, dass sich die Behörde ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinandersetzt oder zumindest die Gründe angibt, weshalb gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 404 mit Rechtsprechungshinweisen, auch zum Folgenden). Aus den ausdrücklich genannten Gründen muss zumindest hervorgehen, weshalb das Vorgebrachte als unwesentlich oder unrichtig übergangen wird.

Vorliegend hat die Beklagte die im Antrag um Kostenübernahme enthaltene Begründung, es sei anzunehmen, "dass ungünstige soziale und familiäre Entwicklungsbedingungen dazu führten, dass eine interne Sonderschulung im Sonderschulheim D in Z beschlossen wurde", in ihrem Beschluss vom 6. April 2009 nicht ausdrücklich mitberücksichtigt. Es ist diesem Beschluss auch nicht implizit zu entnehmen, weshalb diese Begründung nicht stichhaltig sein sollte.

3.2 Trotz des genannten Umstandes ist vorliegend nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, da der Gehörsanspruch im Verfahren, welches dem Beschluss der Sozialbehörde X vom 6. April 2009 voranging, nicht zu beachten war:

Der Gehörsanspruch gilt grundsätzlich nur für das Verfahren zum Erlass einer Individualverfügung (vgl. Albertini, S. 177 ff., auch zum Folgenden). Den Gehörsanspruch auf andere Verfahren auszudehnen, rechtfertigt sich nach bisheriger Rechtsprechung nur, soweit dem in Frage stehenden Akt verbindliche Wirkung zukommt. Zwar greift der Gehörsanspruch auch dort, "wo gegen eine Verwaltungsmassnahme, die stricto sensu nicht die Regelung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand hat, und insoweit nicht als hoheitliche Verfügung zu qualifizieren wäre, ein förmliches Rechtsmittel mit Erledigungsanspruch besteht" (Albertini, S. 188). In einem solchen Fall findet der Gehörsanspruch freilich erst im individualrechtlichen Anfechtungsverfahren Anwendung.

Im hier einschlägigen Bereich haben die Gemeinden keine Verfügungskompetenz. Die den Gemeinden sonst stets stillschweigend zukommende Verfügungskompetenz ist durch § 81 lit. a VRG wegbedungen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 81–86 N. 7). Der Beschluss der Sozialbehörde X vom 6. April 2009 ist deshalb nicht als Verfügung, sondern als ablehnende "Stellungnahme" der Verwaltung zum eingeklagten Anspruch zu betrachten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 14). Weder der grundrechtliche Gehörsanspruch noch die Begründungspflicht von § 10 Abs. 2 VRG, welche nur im Zusammenhang mit der "Erledigung einer Angelegenheit" greift (vgl. Abs. 1 dieser Bestimmung), lassen deshalb den genannten Beschluss als rechtsverletzend erscheinen. Es genügt, dass das vorliegende Klageverfahren dem Gehörsanspruch der Klägerin Rechnung trägt.

4.  

4.1 Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) wird gestaffelt in Kraft gesetzt. Abgesehen von § 37 VRG traten die hier einschlägigen Vorschriften betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§§ 33 ff. VSG) per 18. August 2008 (Beginn Schuljahr 2008/2009) in Kraft (Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats vom 20. Juni 2006 über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes [LS 412.100.1]). Auf den gleichen Zeitpunkt ist die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (SPMV, LS 412.103) in Kraft getreten (vgl. § 30 Abs. 1 SPMV). In den Gemeinden erfolgt die Umsetzung der neuen Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen in drei Etappen innert dreier Jahre. Nach § 6 Abs. 1 der Übergangsordnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 (LS 412.100.2) teilt das Volksschulamt jede Gemeinde einer von drei Staffeln für die Umsetzung der Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen zu. Diese Vorschriften gelten für die Gemeinden der ersten Staffel ab dem Schuljahr 2008/2009 und für jene der zweiten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später (Abs. 2; vgl. auch § 30 Abs. 2 SPMV). Das Volksschulamt hat die Schulgemeinde X im Rahmen des Staffelungsplanes "Sonderpädagogik Sekundarstufe" der dritten Staffel (Umsetzung auf das Schuljahr 2010/2011) zugeteilt (siehe www.vsa.zh.ch). Deshalb und weil die Frage der schulischen Notwendigkeit und Richtigkeit einer sonderpädagogischen Massnahme grundsätzlich vor der Ergreifung dieser Massnahme zu überprüfen ist (vgl. zur Einschulung in eine Privatschule grundlegend VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 3d/bb; ferner VGr, 20. Dezember 2006, VB.2006.00050, E. 2.1 [je auf www.vgrzh.ch]), sind vorliegend mit Bezug auf die Frage nach den Voraussetzungen und den Arten von sonderpädagogischen Massnahmen noch das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899 (VolksschulG, LS 412.11) und das Reglement über die Sonderklassen und die Sonderschulung vom 3. Mai 1984 (SonderklassenR, LS 412.13) anwendbar.

4.2 Am 1. Januar  2008 sind die Vorschriften des Volksschulgesetzes über die Finanzierung der Volksschule (§§ 61–67 sowie § 80 lit. b VSG) in Kraft getreten; diese Vorschriften haben das per 31. Dezember 2007 aufgehobene Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919 abgelöst (vgl. Ziff. I und IV des Beschlusses des Regierungsrats über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes). Auch die Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (LS 412.106) trat am 1. Januar  2008 in Kraft.

4.3 Regelungsgegenstand des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) bildet die persönliche und wirtschaftliche Hilfe an Personen, die sich in Not befinden (vgl. §§ 1, 11 ff., 14 ff. SHG). Demgegenüber regelt das Jugend­hilfegesetz vom 14. Juni 1981 (JugendhilfeG, LS 852.1) die generelle und individuelle Hilfe an Kinder und Jugendliche unter Einbezug der Familie, insbesondere durch Beratung und Betreuung (§ 1 Abs. 1 JugendhilfeG). Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, namentlich im Bereich der Schule, der Berufsbildung, der ausserfamiliären Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, der Jugendstrafrechtspflege und des Vor­mundschaftswesens (§ 1 Abs. 2 JugendhilfeG). Bei Gefährdung des Kindeswohls trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]).

4.4 Gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung trägt die Schulgemeinde bei Einweisung in ein Schulheim die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen, wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgt (lit. a). Ist die Einweisung aus schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten (lit. b). Die hälftige Kostenaufteilung greift auch dann, wenn den sozialen Gründen für die Einweisung im Vergleich zu den schulischen Gründen nur geringes Gewicht zukommt (VGr, 21. Januar  2009, VK.2008.00001, E. 4.3, www.vgrzh.ch [vgl. zur Gesetzeskonformität von § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung E. 3 dieses Entscheides]). Aufgrund der Regelung von § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung kann grundsätzlich nicht mehr auf die bisherige, unter Berücksichtigung des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs vom April 2005 (herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, vgl. www.sozialhilfe.zh.ch) ergangene Rechtsprechung zur Abgrenzung der Gründe für eine Fremdplatzierung abgestellt werden (vgl. zu dieser Rechtsprechung und zum Sozialhilfe-Behördenhandbuch VGr, 21. Januar  2009, VK.2008.00001, E. 2.3.1 f. mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

4.5 Eine klare Zuordnung der Gründe für eine Fremdplatzierung ist in vielen Fällen schwierig, weil fürsorgerische und schulische Gründe häufig zusammenwirken und sich gegenseitig bedingen. Deshalb dürfte es sich gemäss der zum früheren Recht ergangenen, aber insoweit weiterhin anwendbaren Praxis des Verwaltungsgerichts empfehlen, der Beurteilung der Behörde, welche als erste aktiv geworden ist, "in dem Sinn einen gewissen Vorrang einzuräumen, als von einer solchen Beurteilung in der Regel nicht abzuweichen ist, wenn sie auf hinreichenden Abklärungen und einer vertretbaren Würdigung beruht" (VGr, 3. November 1999, VK.1999.00001 [= RB 1999 Nr. 37], E. 3d Abs. 2 [in RB 1999 Nr. 37 nicht publiziert]; vgl. dazu VGr, 28. Mai 2008, VK.2007.00008, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Es liegt weder im Interesse des Kindes noch dient es der Verfahrensökonomie, wenn einzig wegen Zufälligkeiten wie dem Wohnsitzwechsel der Sorgeberechtigten die getroffenen Massnahmen zum Wohl des Kindes sowie die ihnen zugrunde liegende Beurteilung stets wieder von Neuem in Frage gestellt würden.

5.  

Die Beklagte ging in ihrem Beschluss vom 6. April 2009 davon aus, dass die Einweisung von C in die Sonderschulung im Sinn von § 4 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung einzig aus schulischen Gründen erfolgt sei. Die Klägerin bestreitet dies und macht geltend, gemäss § 4 lit. b dieser Verordnung sei eine hälftige Aufteilung der Kosten der Fremdplatzierung von C geboten, weil schulische und soziale Gründe seinen Aufenthalt im Sonderschulheim D erforderlich machen würden. Sie bringt im Wesentlichen vor, schon die seinerzeit – vor dem Zuzug von C und seiner Familie nach X – zuständigen politischen Gemeinden M und N hätten die Fremdplatzierung von C aus schulischen und sozialen Gründen vorgenommen bzw. fortgeführt. Die soziale Notwendigkeit der Fremdplatzierung von C ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass für ihn, seine zwei Geschwister sowie für die gemeinsame Mutter Beistandschaften bestünden. Die Mutter, die nach einem Rechenschaftsbericht des früheren Beistandes von C voll berufstätig sei und wegen gesundheitlicher Probleme überdies mehrere Spitalaufenthalte habe auf sich nehmen müssen, könne das Kindswohl nicht ohne Unterstützung wahren.

6.  

Die Sonderschulbedürftigkeit von C ist vorliegend zu Recht nicht umstritten. Ebenso wird auch richtigerweise nicht in Frage gestellt, dass die Beklagte hier aufgrund von § 4 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (in Verbindung mit der genannten Sozialhilfegesetzgebung) als Kostenträgerin grundsätzlich in Betracht kommt. Streitig ist lediglich, ob die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung von C seit seinem Zuzug nach X im Sinn dieser Vorschrift nicht nur schulisch bedingt war, sondern auch aus sozialen Gründen oder aus nicht eindeutig feststellbaren Gründen erfolgt ist.

Die Klägerin hat ihren Beschluss vom 2. März 2009, Kosten für die Sonderschulung von C im Heim D für die Zeit von Januar bis Juli 2009 zuzusprechen, nicht nur mit schulischen Gründen begründet. Denn nach dem Beschluss "ist anzunehmen, dass ungünstige familiäre und soziale Entwicklungsbedingungen dazu führten, dass eine interne Sonderschulung im Sonderschulheim D beschlossen wurde" (Gleiches gilt im Übrigen auch für den Antrag der Klägerin auf hälftige Kostenübernahme vom 5. März 2009). Es ist im Folgenden zu klären, inwieweit diese Annahme berechtigt ist.

6.1 Nach den Akten besuchte C anfangs 2005 die 4. Primarschulklasse in M. Da er in dieser Klasse überfordert und emotional überempfindlich war, beschloss die Schulpflege M im Februar 2005, ihn im Sonderschulheim D einzuschulen. Über die Frage, ob diese Fremdplatzierung nur aus schulischen oder auch aus sozialen Gründen erfolgte, lässt der einschlägige Beschluss nichts verlauten: Allein aus dem Umstand, dass einzig auf schuli­sche Gründe Bezug genommen wurde, lässt sich insbesondere nicht schliessen, dass davon ausgegangen wurde, soziale Gründe spielten keine Rolle. Dies gilt umso mehr, als der Be­schluss anordnete, dass eine Beteilung der Fürsorgebehörde an den subsidiär von der Schulpflege M (bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005) zu übernehmenden Kosten abzuklären sei. Entgegen der Darstellung der Klage kann dem Beschluss nicht entnom­men werden, dass die Fremdplatzierung seinerzeit zwischen der Schulgemeinde M und der politischen Gemeinde aufgeteilt worden ist.

Nachdem die Mutter von C ihren Wohnsitz nach N verlegt hatte, wurde beschlossen, die Fremdplatzierung von C im Sonderschulheim D für das Schuljahr 2005/2006 fortzuführen. Ob die dafür anfallenden Kosten zwischen der politischen Gemeinde und der Schulgemeinde N aufgeteilt wurden, ist aber ebenfalls aus den Akten nicht ersichtlich: Der undatierte, bei den Akten liegende Beschluss der Schulpflege N hält lediglich fest, dass die Schulpflege N "aufgrund der gemeindeinternen Vereinbarung zwischen Sozialbehörden und Schulpflegen" die Übernahme der hälftigen Kosten durch die Sozialbehörde beantragt. Wie über diesen Antrag entschieden wurde, lässt sich anhand des Beschlusses und der übrigen Akten nicht eruieren. Auch gibt dieser Beschluss keine Auskunft über die Gründe für die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung im Schuljahr 2005/2006, verweist er doch diesbezüglich lediglich auf hier nicht verfügbare Berichte.

Die aktenkundigen Beschlüsse betreffend Fremdplatzierung der Gemeinden, die bis Ende 2008, also vor der Wohnsitzverlegung der Familie von C nach X zuständig waren, sprechen also weder für noch gegen die vorliegende Klage. Insbesondere lässt sich mit diesen Beschlüssen die auch im Beschluss der Klägerin betreffend Kostengutsprache vom 2. März 2009 festgehaltene Behauptung nicht verifizieren, sowohl in M als auch in N seien die Kosten von den Schulgemeinden und den entsprechenden politischen Gemeinden getragen worden.

6.2 Auch der Schluss, dass nur die Schulgemeinden M und N die Kosten getragen hätten, kann nicht ohne Weiteres gezogen werden: Selbst wenn im Antrag vom früheren Beistand von C auf Kostengutsprache durch die Klägerin festgehalten ist, dass die Kosten bisher durch die Schule N getragen worden seien, schliesst dies nicht aus, dass die Kosten seinerzeit zwischen der Schulgemeinde und der politischen Gemeinde N intern aufgeteilt wurden. Denn dem Antragssteller dürfte es im Wesentlichen einzig darum gegangen sein, aufzuzeigen, dass die Kosten bisher vom Staat getragen wurden und daran nichts geändert werden soll. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragssteller lediglich die Schule N erwähnte, weil die Schulpflege als erste und unabhängig von einer allfälligen Mittragung der Kosten durch die politische Gemeinde N – wie beim undatierten Beschluss der Schulpflege N – die Kosten gutsprach.

7.  

7.1 Aufgrund der Akten ist somit nicht feststellbar, wie die im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung erstmals aktiv gewordene Behörde entschieden hat (vgl. vorn 4.5). Auch ergibt sich aus den Akten nicht ohne Weiteres, dass die Fremdplatzierung von C in M und die Weiterführung dieser Fremdplatzierung in N auf hinreichenden Abklärungen und einer vertretbaren Würdigung beruht. Allein dieser Umstand bedeutet indes nicht, dass weitere Untersuchungen geboten wären. Denn nach der erwähnten Rechtsprechung empfiehlt es sich lediglich, von der Beurteilung der Behörde, die erstmals aktiv geworden ist, grundsätzlich nicht abzuweichen. Ergibt sich aus den übrigen Akten ein hinreichend klares Bild der Gründe, welche die Fortführung der Fremdplatzierung rechtfertigen, sind keine weitergehenden Untersuchungen nötig. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, sind keine weiteren Untersuchungen erforderlich. Insbesondere ist ein Beizug der Akten der Vormundschaftsbehörde entbehrlich.

7.2 C ist seit Ende Dezember 2005 verbeiständet. Auch für seine beiden Geschwister bestehen Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB; alle drei schon in N errichteten Beistandschaften wurden von der Vormundschaftsbehörde X zur Weiterführung übernommen. Sodann bestand nach Angaben des früheren Beistands von C jedenfalls bis Ende 2008 eine Beistandschaft für dessen Mutter, wobei diese Beistandschaft anscheinend primär zur Unterstützung bei finanziellen Themen auf eigenen Wunsch der Mutter errichtet worden war.

Die Errichtung einer Beistandschaft im Sinn von Art. 308 ZGB setzt als Massnahme des zivilrechtlichen Kindesschutzes neben der Gefährdung des Kindeswohls – wie erwähnt – voraus, dass die Eltern nicht willens oder ausserstande sind, für Abhilfe zu sorgen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zwar wurde die Beistandschaft vorliegend erst nach der Fremdplatzierung von C im Sonderschulheim D errichtet. Die Errichtung der Beistandschaft ist jedoch mit Blick auf die dafür erforderlichen Voraussetzungen ein gewichtiges Indiz dafür, dass jedenfalls für die Weiterführung der Fremdplatzierung nicht nur schulische Gründe aus­schlaggebend waren. Der in N für C bestellte Beistand, der unter anderem die Aufgabe hatte, eine allfällige Rückkehr von C nach Hause zu prüfen, hat zudem noch anfangs Mai 2009 auf erhebliche gesundheitliche Probleme der Mutter in den letzten Monaten, auf damit verbundene Spitalaufenthalte und auf ihre volle Berufstätigkeit hingewiesen. Auf die Frage, ob die Mutter in der Lage sei, für C zu sorgen, meinte er, dass sie durch die Betreuung der drei Kinder – unter anderem durch Konflikte zwischen den Geschwistern – sehr herausgefordert wäre. Er habe überdies den Eindruck, dass die Mutter nicht dazu motiviert wäre. Von einer vorzeitigen oder überstürzten Beendigung der Fremdplatzierung riet er ab. Selbst wenn dieser Beistand seit dem 4. März 2009 rückwirkend per 1. Januar  2009 nicht mehr zuständig war, kann auf seine im Mai 2009 festgehaltenen Angaben abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als der Beistand die Situation Mitte Januar  2009 nicht wesentlich anders beurteilte und deshalb davon auszugehen ist, dass die genannten familiären Probleme schon beim Umzug der Familie nach X bestanden.

7.3 Es folgt aus dem Gesagten, dass für die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung von C seit der Wohnsitznahme der Familie in X neben schulischen auch familiäre bzw. soziale Gründe bestanden. Letztere Gründe überwogen zwar – wie auch zu Recht nicht geltend gemacht wird – die schulischen Gründe nicht, so dass eine Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung ausser Betracht fällt. Allerdings greift vorliegend § 4 lit. b dieser Verordnung, da auch geringfügige soziale Gründe für die Fremdplatzierung (bzw. deren Aufrechterhaltung) die Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen (vgl. vorn 4.4).

Demnach ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte gestützt auf § 4 lit. b der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung zu verpflichten, die Hälfte der gesamten Kosten für die Fremdplatzierung von C im Sonderschulheim D von Januar 2009 bis Ende des Schuljahres 2009/2010, also den in der Höhe unbestrittenen Betrag von Fr. 79'800.- zu übernehmen. 

8.  

8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) .

8.2 Die obsiegende Klägerin verlangt eine Parteientschädigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Klägerin vollständig obsiegt, hat die Beklagte ihr eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, sich zur Hälfte an den Kosten für C im Schulheim D in Z von Januar 2009 bis Ende des Schuljahres 2009/2010 zu beteiligen und somit Fr. 79'800.- zu übernehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.      5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.         140.--     Zustellungskosten,
Fr.      5'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.

4.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …