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Geschäftsnummer: VK.2009.00007  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Aufsichts- und Kontrollpflicht, BVG-Beiträge


Über Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Staat entscheiden die Zivilgerichte (E. 2.1). Bezüglich Strafuntersuchungen sind die Strafverfolgungsorgane zuständig (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht übt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden aus. Auf die Klage ist nicht einzutreten (E. 2.3). Nichteintreten, Abweisung UP.
 
Stichworte:
NICHTEINTRETEN
UNZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. I HaftungsG
§ 21 Abs. I StPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VK.2009.00007

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 28. August 2009

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Philip Conradin.  

 

 

In Sachen

 

 

A,
 

Kläger,

 

 

gegen

 

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Beklagter,

 

 

 

 

 

betreffend Aufsichts- und Kontrollpflicht, BVG-Beiträge,

 

 

hat sich ergeben:

 

A verklagte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich am 24. August 2009 beim Verwaltungsgericht und verlangte im Wesentlichen:

 "Folgender Tatbestand ist in diesem Verfahren zu prüfen, Hat das […] AWA […] gegen den sozialen Frieden verstossen, ebenfalls haben sie unter Vernachlässigung Mit­hilfe zu einem Versicherungsbetrug beigetragen. Hat das AWA die Aufsichtspflicht wissendlich vernachlässigt. Des weiteren beantrage ich Schadenersatz in Form des entgangenen BVG-Beträge pro rata temporis während der ehelichen Zeit und der Zeit der Trennung bis zum Datum der Scheidung auf mein BVG Konto […] zu überweisen. Ebenfalls sei zu prüfen ob noch weitere Delikte und Verfehlungen seitens dem […] AWA […] zu prüfen. Allenfalls sind die entsprechenden Massnahmen einzuleiten […]. An dieser Stelle möchte ich auch gleichzeitig einen Antrag stellen um unentgeltlich Prozessführung unter dem Aspekt eines Sozialhilfebezüger […]."

 

 

Hintergrund bildet namentlich ein Urteil des Bezirksgerichts X vom 4. August 2009, welches A unter Gewährung unentgeltlicher Prozessführung schied; der darin genehmigte Verzicht auf Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben beruht auf den BVG-Guthaben der dortigen Parteien. Nach Meinung von A kann dasjenige seiner früheren Gattin nicht stimmen oder hat diese nur einen Dumpinglohn bezogen; für beides sieht er das AWA in der Verantwortung.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Die vorliegende Klage geht unter anderem auf betragsmässig nicht beschränkten Schadenersatz; ihr Streitwert kann insofern die Grenze von Fr. 20'000.- übersteigen, welche § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) der gerichtsinternen einzelrichterlichen Zuständigkeit zieht. Zudem strebt der Kläger einerseits eine Strafuntersuchung und anderseits aufsichtsrechtliche Schritte in einem Gebiet an, wo die erwähnte Vorschrift ebenso wenig einzelrichterliche Entscheidbefugnis vorsieht. Das Geschäft ist deshalb kraft § 38 Abs. 1 VRG in Dreierbesetzung zu erledigen. Das darf nach § 86 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 f. VRG ohne jede Weiterung geschehen.

2.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches gemäss § 86 in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen.

2.1 Die kantonalen Zivilgerichte entscheiden über Schadenersatzansprüche Dritter wie hier des Klägers gegen den – durch eine Behörde wie hier den Beklagten repräsentierten – Staat (§ 2 Abs. 1 VRG; § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG, LS 170.1] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HaftungsG). Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich (§ 20 Abs. 1 HaftungsG). Schadenersatzbegehren müssen bei Ansprüchen gegen den Staat schriftlich dem Regierungsrat eingereicht werden; die Klage lässt sich direkt beim zuständigen Bezirksgericht erheben, wenn der Regierungsrat zum Anspruch innert drei Monaten seit dessen schriftlicher Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 22 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 HaftungsG). Die Haftung des Staats erlischt, wenn der Geschädigte sein Schadenersatzbegehren nicht binnen zweier Jahre seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen beim Staat anbringt; bestreitet der Regierungsrat den Anspruch, so hat der Geschädigte innert der Verjährungsfrist von einem Jahr ab Mitteilung Klage beim zuständigen Gericht anzustrengen (§ 24 HaftungsG).

Fehlt dem Verwaltungsgericht diesbezüglich mithin die sachliche Zuständigkeit für die vorliegende Klage, ist auf diese insofern nicht einzutreten. Deren Weiterleitung fällt im selben Mass ausser Betracht (RB 2002 Nr. 23 E. 4).

Wie anzumerken bleibt, hat das Verwaltungsgericht auch nicht darüber zu befinden, ob der Kläger den Staat erfolgreich ins Recht zu fassen vermöge, nachdem der Scheidungsspruch ergangen ist (vgl. § 21 Abs. 1 HaftungsG), und/oder ob das einschlägige Urteil geändert werden müsste bzw. noch könnte. Übrigens scheint der Kläger, was er jetzt bemängelt, schon vor jenem Erkenntnis, ja sogar bereits vor Abschluss der Scheidungskonvention gewusst oder zumindest geahnt zu haben.

2.2 Das Verwaltungsgericht führt sodann nie Strafuntersuchungen durch, weshalb es die Klage auch insofern nicht an die Hand zu nehmen gilt; deren diesbezügliche Weiterleitung an die Strafverfolgungsorgane unterbleibt in ständiger Praxis analog der Situation, wo die Zivilgerichte zuständig wären (vgl. RB 2002 Nr. 23 E. 4; VGr, 6. Februar 2003, VB.2003.00021, E. 2c Abs. 3 – 20. April  2004, VB.2004.00173, E. 4 Abs. 2 f. – 26. Mai 2004, VB.2004.00219, E. 4 Abs. 2 f. – 5. Juli 2005, VB.2005.00288, E. 2.2 – 16. September 2005, VB.2005.00361, E. 3 – 22. September 2005, VB.2005.00343, E. 2 Abs. 3 – 15. Juni 2006, VB.2006.00252, E. 2 Abs. 3 – 1. Oktober 2007, PB.2007.00025, E. 2 Abs. 3 [alles unveröffentlicht] – 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 1.4 Abs. 1, sowie 29. Juli 2009, VB.2009.00303, E. 2 Abs. 1, beides Letztere mit Zitaten und unter www.vgrzh.ch).

Wohl verpflichtet § 21 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (LS 321) Behörden und Beamte, ihnen bei Ausübung der Amtstätigkeit bekannt gewordene strafbare Handlungen anzuzeigen. Es muss allerdings ein erheblicher Tatverdacht vorliegen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich etc. 2004, N. 775), woran es hier indes fehlt.

Dem Kläger erwächst dergestalt freilich kein Nachteil, kann er doch bei der kompetenten Behörde selbst Strafanzeige erstatten.

2.3 Schliesslich übt das Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden aus (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16, mit Hinweisen; RB 2002 Nr. 14 E. 1c Abs. 1; VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00456, E. 1.3, und 2. Juni 2005, VB.2005.00214, E. 1, beides unter www.vgrzh.ch]).

Deshalb ist auf die Klage ebenso wenig insofern einzutreten, als sie eine Aufsichtsanzeige beinhaltet.

Eine diesbezügliche Weiterleitung des Rechtsbehelfs an die kompetente Behörde nach § 86 in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG muss schon deswegen unterbleiben, weil jedenfalls deren zwei in Frage kommen, nämlich Volkswirtschaftsdirektion und Regierungsrat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 34 f. und 37; § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005, LS 172.1; Anhang 2 Ziff. 4.1a der Verordnung über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007, LS 172.11). Die Wahl darf dem Beschwerdeführer anheim gestellt werden; diesem drohen wegen der – nur unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben stehenden – Fristlosigkeit der Aufsichtsbeschwerde auch keine Nachteile (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 37, § 22 N. 26; siehe § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG; zum Ganzen VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185, E. 2c/hh).

3.  

Das Anrufen des Verwaltungsgerichts erscheint folglich als offenkundig aussichtslos; damit fehlt eine der Voraussetzungen nach § 86 in Verbindung mit §§ 70 und 16 Abs. 1 VRG, um dem Kläger entsprechend dessen Gesuch Kostenfreiheit gewähren zu können. – Diesem sind deshalb ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern:

4.1 Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.10) ist auf dem hier teilweise gegebenen Gebiet der Staatshaftung unzulässig und es steht insofern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, es stelle sich denn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Lautet ein Begehren wie gegenwärtig nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). – Die genannten Einschränkungen gelten nicht, soweit es hier um die dem Kläger vorschwebende Strafuntersuchung geht. In dieser Hinsicht dürfte sich als Weiterzugsmöglichkeit ohnehin die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG anbieten.

Indem hier die sachliche Zuständigkeit verneint wird, soll es sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92 N. 4; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 6 f.). Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob insofern überhaupt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss (Art. 113 in Verbindung mit) Art. 80 Abs. 1 bzw. 86 Abs. 1 lit. d BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006, 1A.39/2006, www.bger.ch).

Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob der gegenwärtige einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 4 und 6 f.). Verneinendenfalls scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die sachliche Zuständigkeit als einer im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu einem solchen nach (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Spühler/Dolge/Vock, Art. 92 N. 4; von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19; Uhlmann, Art. 92 N. 6 f.).

4.2 Soweit es sich hier um Aufsichtsrecht dreht, ist von vornherein kein Weiterzug möglich. Tritt nämlich eine Behörde auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht ein oder weist sie eine solche ab bzw. gibt sie ihr keine Folge, liegt kein beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid vor (Uhlmann, Art. 90 BGG N. 5, mit Zitaten zum alten Verfahrensrecht in Fn. 7; vgl. ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16)

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird abgewiesen.

2.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …