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VK.2010.00002
Beschluss
der 3. Kammer
vom 10. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
Klägerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch RA C Beklagte,
und Mitbeteiligte,
betreffend Streitigkeit aus Baurechtsvertrag, hat sich ergeben: A. Die A AG wurde am 29. Juni 2000 mit folgendem Zweck ins Handelsregister eingetragen: "Bau und Betrieb des Hotels A samt Nebenbetrieben im Nahbereich des Messegeländes in Zürich (...)". Am 18. Oktober 2000 schloss sie mit der Stadt Zürich einen öffentlich beurkundeten Baurechtsvertrag ab, worin die Stadt Zürich als Eigentümerin des in ihrem Finanzvermögen befindlichen Grundstücks Oerlikon Kat.-Nr. 01 der A AG zur Erstellung eines Hotel-, Wohn- und Geschäftshauses ein selbständiges und dauerndes Baurecht im Sinn von Art. 675 und 779 ff. des Zivilgesetzbuchs [ZGB] zulasten eines an der F-Strasse gelegenen Teils des Grundstücks bestellte. Der Vertrag wurde vom Gemeinderat am 27. Juni 2001 genehmigt. Am 2. Oktober 2001 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich das Bauprojekt der A AG unter Bedingungen und Auflagen. Das Projekt wurde in der Folge sistiert. Zulasten eines weiteren Teils des genannten Grundstücks bestellte die Stadt Zürich der Genossenschaft E mit öffentlich beurkundetem Baurechtsvertrag vom 19. Oktober 2000 ein dauerndes und übertragbares Baurecht zur Erstellung einer Wohnüberbauung mit Unterniveaugarage. Auch dieser Vertrag wurde vom Gemeinderat genehmigt; das Baurecht wurde am 29. August 2001 im Grundbuch eingetragen. Bei der Erstellung der Wohnüberbauung wurde auch das als Unterniveaugarage für das Hotel vorgesehene 2. Untergeschoss erbaut, wobei die Stadt Zürich und die Genossenschaft E die Kosten vorschossen. Aus verschiedenen Gründen verzichtete der Hauptaktionär der A AG im September 2005 definitiv darauf, das Projekt selber zu realisieren. Stattdessen wurde ein neuer Investor gesucht. In dieser Situation schlossen die Stadt Zürich, die A AG, deren Aktionäre und die Bank K am 2./5. Dezember 2005 eine "Grundsatzvereinbarung betreffend 'G'" (Grundsatzvereinbarung 2005) ab, die vom Stadtrat am 21. Dezember 2005 bewilligt wurde. Darin verzichtete die Stadt Zürich definitiv ab 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 auf den Baurechtszins. Für den Fall, dass dann die Aussichten für die Realisierung des Projekts intakt waren, bekundete sie ihre Bereitschaft, bis zur Bauvollendung, spätestens bis zum 30. September 2008, ganz auf den Baurechtszins zu verzichten. Danach werde sie "während vier Jahren teilweise (80 % / 60 % / 40 % / 20 %) im Sinn einer Starthilfe zugunsten des Mieters/Betreibers auf den Baurechtszins verzichten", dies "immer unter der Voraussetzung voller Transparenz und in der Meinung, dass bei über den Erwartungen liegenden Betriebszahlen die Verzichte ab Eröffnung des Hotels ganz oder teilweise zu erstatten sind" (Ziff. 3.1 der Grundsatzvereinbarung 2005). Nachdem eine neue Projektträgerin (die heutige Alleinaktionärin der A AG) gefunden werden konnte, schlossen die Stadt Zürich und die A AG am 20./21. Februar 2007 eine Vereinbarung "betreffend Präzisierung und Umsetzung" des Baurechtsvertrags und der Grundsatzvereinbarung 2005 ab (Präzisierungsvereinbarung 2007). Der Stadtrat genehmigte diese Vereinbarung am 14. März 2007. Zur Sicherstellung der Finanzierung suchte die A AG nach einem Investor, den sie in der H mbH (im Folgenden: KanAm), einer institutionellen Anlegerin, fand. Diese machte ihre Beteiligung am Hotelprojekt von einer Beseitigung oder Präzisierung der Ziff. 4.20 des Baurechtsvertrags abhängig. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Begründung von Stockwerkeigentum und Unterbaurechten der Zustimmung des Stadtrats bedarf, der für geeignete Auflagen zur Verhinderung der Spekulation sorgt (Abs. 1); bei einer Veräusserung des Baurechts, der Einräumung von Unterbaurechten oder der Vermietung ist sodann der Verkaufspreis bzw. der Unterbaurechtszins oder Mietzins auf der Grundlage der Selbstkosten festzulegen (Abs. 2). Aufgrund dieser neuen Ausgangslage unterzeichneten das Finanzdepartement der Stadt Zürich, die A AG und die KanAm am 7./11. April 2008 einen "Sideletter zum Baurechtsvertrag vom 18. Oktober 2000", in dem das Finanzdepartement unter anderem erklärte, dass Ziff. 4.20 des Baurechtsvertrags eine Gewinnmarge beim künftigen Abschluss eines Pacht- oder Mietvertrags oder einen Weiterverkauf des Baurechts mit einem Gewinn nicht ausschliesse; dagegen verpflichtete sich die A AG, für den Fall des Verkaufs des Baurechtsgrundstücks den Baurechtszins, auf den die Stadt Zürich bis am 30. September 2008 verzichtet hatte, im Umfang von Fr. 540'000.- der Stadt Zürich zu überweisen. Nachdem der Vertrag zwischen der A AG und der KanAm über den Verkauf des Baurechtsgrundstücks abgeschlossen und öffentlich beurkundet worden war, mahnte die Stadt Zürich die Erfüllung des Sideletters 2008 an, worauf die A AG am 20. März 2009 den Betrag von Fr. 540'000.- der Stadt Zürich überwies. In einem Dienstbarkeitsvertrag vom 11./12./16. März 2009 (Dienstbarkeitsvertrag 2009) vereinbarten die Stadt Zürich, die A AG und die Genossenschaft E unter anderem, dass die A AG der Genossenschaft E für deren Vorinvestitionen bei der Erstellung des 2. Untergeschosses eine pauschale Entschädigung von Fr. 100'000.- zu leisten habe. Das Baurecht wurde am 3. Oktober 2007 im Grundbuch eingetragen; in den Jahren 2007–2009 wurde das Hotel erstellt. B. Am 15. Juni 2010 erhob die A AG Klage gegen die Stadt Zürich am Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die Stadt Zürich sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 540'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juni 2009 sowie der Genossenschaft E Fr. 100'000.- zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Mit Bezug auf die Rückforderung von Fr. 540'000.- machte sie ungerechtfertigte Bereicherung geltend, weil der Betrag grundlos an die Beklagte geleistet worden sei. Dies begründete sie im Wesentlichen mit der Ungültigkeit von Ziff. 4.20 des Baurechtsvertrags und des Sideletters 2008 sowie mit Willensmängeln beim Abschluss dieser beiden Vereinbarungen. Mit Bezug auf die Entschädigung von Fr. 100'000.- zugunsten der Genossenschaft E berief sie sich auf eine Schuldübernahme durch die Stadt Zürich. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 setzte der Präsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts der Stadt Zürich und der Genossenschaft E als Mitbeteiligter Frist zur Klageantwort bzw. Mitbeantwortung, wobei er ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hinwies. In der Klageantwort vom 4. Oktober 2010 stellte die Stadt Zürich den Hauptantrag, es sei auf die Klage nicht einzutreten, und den Eventualantrag, die Klage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG. Sie machte Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts geltend und berief sich im Übrigen in der Sache auf die Vereinbarungen zwischen ihr und der Klägerin, deren Vorbringen sie bestritt. Die Genossenschaft E verzichtete stillschweigend auf Mitbeantwortung. Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2010 wurde der A AG Frist angesetzt, um sich zur Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu äussern. Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2011 beantragte die A AG, es sei auf die Klage einzutreten, und es sei ihr nach Bejahung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frist anzusetzen, um sich zur Klageantwort zu äussern. Weitere verfahrensleitende Schritte wurden nicht vorgenommen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 86 in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die verwaltungsrechtliche Kompetenzordnung ist zwingender Natur (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 37, Vorbem. zu §§ 81–86 N. 6). Die Gerichtsstandsklausel in Ziff. 4.24 des Baurechtsvertrags, in der die Parteien primär die Anrufung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vorsehen, ist demnach für das Verwaltungsgericht nicht beachtlich. 1.2 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung und damit nach § 82 lit. k VRG, der auf den 1. Juli 2010 ausser Kraft trat (OS 65, 390; vgl. Art. XV Abs. 3 der Übergangsbestimmungen vom 8. Juni 1997 und Abs. 2 der Übergangsbestimmung vom 30. August 2004; VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046, E. 3.2.2). Nach dieser Bestimmung beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen. Diese Kompetenz ergäbe sich auch aus dem seit dem 1. Juli 2010 geltenden § 81 lit. b VRG. 1.3 Die Abgrenzung zwischen verwaltungsrechtlichem und privatrechtlichem Vertrag ist nach der Praxis und der vorherrschenden Lehre in erster Linie aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers vorzunehmen. Falls eine solche fehlt, ist in Anlehnung an die Funktions-theorie vor allem auf den Vertragsgegenstand und -zweck abzustellen. Entscheidend ist demnach, ob der Vertrag unmittelbar die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft oder Materien enthält, die vom öffentlichen Recht geregelt werden (BGE 134 II 297 E. 2.2; 128 III 250 E. 2; VGr, 15. Juni 2006, VK.2006.00003, E. 1.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1058; Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 18; Pierre Moor, Droit administratif, Vol. II, 2. A., Bern 2002, S. 363 ff.; Bernhard Waldmann, Der verwaltungsrechtliche Vertrag – Eine Einführung, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich etc. 2007, S. 1 ff., 6 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang interessierende Beispiele für verwaltungsrechtliche Verträge sind namentlich Verträge, die Private zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben oder Aufgaben im öffentlichen Interesse verpflichten, wie etwa Leistungsvereinbarungen, oder die unmittelbar die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben regeln, wie etwa Erschliessungsverträge (vgl. Waldmann, S. 7). Ein öffentlich-rechtlicher Charakter des Vertrags wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass darin eine Dienstbarkeit im Sinn des Zivilgesetzbuchs bestellt wird (vgl. BGE 128 III 250 E. 2a). 1.4 1.4.1 Nicht entscheidend ist der subjektive Wille der Parteien (VGr, 15. Juni 2006, VK.2006.00003, E. 1.1); somit ist nicht massgebend, dass diese hier den Baurechtsvertrag offensichtlich als privatrechtlichen Vertrag konzipiert haben, wofür verschiedene Hinweise bestehen: So wird für den Fall der Nichterfüllung oder nicht richtigen Erfüllung des Vertrags durch die Klägerin eine obligationenrechtliche Sanktion vorgesehen (vgl. Ziff. 4.10 des Baurechtsvertrags, wonach die Beklagte entweder eine Konventionalstrafe nach Art. 160 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR] oder die Erfüllung des Vertrags fordern kann), und für den Fall von Streitigkeiten aus dem Vertrag wird die Anrufung des Handelsgerichts vereinbart (Ziff. 4.24 des Baurechtsvertrags). 1.4.2 Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, schliesst ferner die Zuordnung des fraglichen Grundstücks zum Finanzvermögen das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht aus. Das Finanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis dem Privatrecht. Es umfasst jene Vermögenswerte des Gemeinwesens, die nur mittelbar – nämlich durch den Vermögenswert oder die Erträgnisse – der Erfüllung der staatlichen Aufgaben dienen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 281 f., 2330 f., 2359 ff.); die Definition im anwendbaren kantonalen Recht lautet, dass das Finanzvermögen aus jenen Vermögenswerten besteht, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden könnten (§ 11 Abs. 2 des aufgehobenen Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979 [FHG; OS 47, 162; vgl. § 63 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006, CRG], der kraft § 165 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG] für die Gemeinden noch gilt). Der Zweck einer Sache, die sich im Vermögen des Gemeinwesens befindet, ergibt sich jedoch nicht aus der Zuordnung zum Finanz- oder zum Verwaltungsvermögen; vielmehr hätte sich diese nach dem hauptsächlichen Zweck der Sache zu richten (vgl. Stefan Vogel, Der Staat als Marktteilnehmer, Zürich 2000, S. 269; BGE 123 I 78 E. 4). Sodann sind öffentlich-rechtliche Verträge über Sachen im Finanzvermögen denkbar, sofern sie nicht deren Hauptzweck betreffen. 2. Die Klägerin stützt ihre Ansicht, dass ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vorliege, sinngemäss auf zwei Argumente: Erstens diene der Baurechtsvertrag einem öffentlichen Interesse, nämlich der lokalen Wirtschaftsförderung bzw. der Standortförderung; zweitens enthielten der Baurechtsvertrag und die Grundsatzvereinbarung 2005 eine Subventionierung. Zunächst ist zu prüfen, ob und in welchem Mass der Baurechtsvertrag unmittelbar öffentlichen Interessen dient. 2.1 Gegenstand des Baurechtsvertrags war offensichtlich nicht die Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe: Das Baurecht wurde zur Errichtung eines Hotel-, Wohn- und Gewerbehauses bestellt, wobei die Hotelnutzung im Vordergrund stand. Die Hotellerie gehört jedoch unzweifelhaft nicht zu den Verwaltungsaufgaben oder den Aufgaben im öffentlichen Interesse. 2.2 Zu prüfen ist, ob der Baurechtsvertrag als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, weil die Beklagte ihn allenfalls mit Blick auf die Wirtschaftsförderung abgeschlossen hat. 2.2.1 Die Wirtschaftsförderung stellt – im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten – eine kantonale bzw. kommunale Aufgabe dar (BGE 133 I 206 E. 10.2; vgl. Art. 107 Abs. 1 und 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Auf kommunaler Ebene bestehen folgende gesetzliche Grundlagen: Art. 67 lit. a der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (GO) ordnet die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Stadt dem Präsidialdepartement zu. Art. 11 lit. f des Stadtratsbeschlusses über die Departementsgliederung und ‑aufgaben vom 26. März 1997 (StRB DGA) nennt "Wirtschaftsförderung im Sinne von Ansiedlungsförderung, Bestandespflege und Förderung von Neugründungen" als Aufgaben der Dienstabteilung Stadtentwicklung im Präsidialdepartement; die Bestimmung steht allerdings erst seit dem 9. März 2005 in Kraft und bestand demnach beim Abschluss des Baurechtsvertrags noch nicht. Ob die gesetzlichen Grundlagen für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe im Allgemeinen oder für das konkrete Handeln der Beklagten genügend sind bzw. waren, ist für die Beurteilung der Rechtsnatur der Vertragsverhältnisse nicht von Belang und hier deshalb nicht zu prüfen. Insbesondere wäre entgegen der Ansicht der Beklagten aus dem allfälligen Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Wirtschaftsförderung als öffentliche Aufgabe nicht zwingend auf die privat-rechtliche Natur des streitigen Vertragsverhältnisses zu schliessen: Aus einer lückenhaften gesetzlichen Grundlage liesse sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass die zum Zweck der Wirtschaftsförderung abgeschlossenen Verträge privatrechtlicher Natur sind. 2.2.2 Fraglich ist, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von Wirtschaftsförderung als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gesprochen werden kann. Jedenfalls kann nicht unbesehen von einer Massnahme zur Wirtschaftsförderung ausgegangen werden, wenn das Gemeinwesen einer Privatperson ein Grundstück zur wirtschaftlichen Nutzung überlässt. Dies gilt auch dann, wenn dem Gemeinwesen die standortfördernde Wirkung bewusst ist, und ungeachtet dessen, dass auch die Landabgabe ein Instrument der Wirtschaftsförderung darstellen kann (vgl. dazu Heinz Aemisegger/Rudolf Stüdeli, Das Baurecht des Zivilgesetzbuches als Mittel einer aktiven Baulandpolitik der öffentlichen Hand, Bern 1983, bes. S. 26 f., die explizit von der Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit ausgehen; Thomas Fleiner-Gerster, Wirtschaftsförderung durch die Kantone, in: Staat und Gesellschaft, Festschrift für Leo Schürmann, Freiburg i.Ue. 1987, S. 239 ff., 250 f.; Martin Michel, Praktische Möglichkeiten der Wirtschaftsförderung durch die Kantone, Lachen 1993, S. 175 ff.). Ob das Gemeinwesen Wirtschaftsförderung als öffentliche Aufgabe betreibt, ist etwa an der Begründung der konkreten Massnahme zu ermessen oder daran, ob diese im Rahmen einer kohärenten Förderungspolitik erfolgt. 2.2.3 Allerdings erscheint zweifelhaft, ob das Interesse an der Wirtschaftsförderung, für sich allein genommen, im Rahmen der grundsätzlich gewinnorientierten Verwaltung des Finanzvermögens überhaupt die Qualifikation des Vertrags als öffentlich-rechtlich nahelegt. Das Bundesgericht hat in älteren Entscheiden Verträge zwischen Gemeinwesen und Privaten im Zusammenhang mit der Errichtung von Industriebauten als öffentlich-rechtlich bezeichnet, soweit sie Erschliessungsleistungen des Gemeinwesens betrafen, und als privatrechtlich, soweit sie den Verkauf bzw. Abtausch des Grundstücks regelten – und dies, obwohl den Privaten jeweils finanzielle Vergünstigungen gewährt wurden (BGE 103 Ia 505 E. 2a; 103 II 314 E. 3). Unter Kritik an diesen Entscheiden wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass die Wirtschaftsförderung eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der Lenkungsverwaltung darstelle und daher dem öffentlichen Recht unterstehe (René A. Rhinow, Verfügung, Verwaltungsvertrag und privatrechtlicher Vertrag, in: Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1985, Basel/Frankfurt a.M. 1985, S. 295 ff., 307). Zwar handelt es sich bei der Wirtschaftsförderung um eine öffentliche Aufgabe. Doch wäre diese nicht direkt Gegenstand eines entsprechenden Vertrags: Die erstrebte wirtschaftliche Tätigkeit der privaten Vertragspartei könnte jedenfalls in der Regel nicht als Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse verstanden werden; aber auch das Gemeinwesen würde seine öffentliche Aufgabe – anders als etwa bei Erschliessungsverträgen – letztlich nicht gegenüber der Vertragspartei erfüllen, sondern gegenüber der Allgemeinheit, der die Förderungsmassnahme mittelbar zugute kommen sollte, zum Beispiel indem Arbeitsplätze geschaffen oder Steuereinnahmen generiert würden. Das öffentliche Interesse stellte demnach weder den Gegenstand noch den von beiden Vertragsparteien angestrebten Zweck des Vertrags dar, sondern bildete nur die – vertragsrechtlich grundsätzlich unbeachtliche – Absicht des Gemeinwesens. Es wäre daher zu prüfen, ob gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von privat- und öffentlich-rechtlichem Vertrag ein verwaltungsrechtlicher Vertrag nur anzunehmen wäre, wenn ausnahmsweise die wirtschaftliche Tätigkeit selber als Aufgabe im öffentlichen Interesse zu gelten hätte, wenn die private Vertragspartei subventioniert würde oder wenn das Vertragsverhältnis von einer öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Regelung geprägt würde. Die Frage kann hier offengelassen werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 2.3 Massgeblich ist nämlich, dass im vorliegenden Fall die gewinnorientierte Anlage des Finanzvermögens ohnehin im Vordergrund steht. 2.3.1 Die Gemeinde ist bei der Verwaltung des Finanzvermögens dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verpflichtet (vgl. § 2 FHG in Verbindung mit § 165 GemeindeG). Dafür, dass der Baurechtsvertrag dementsprechend der gewinnorientierten Anlage des Finanzvermögens dient, spricht vor allem, dass ein am Markt orientierter Baurechtszins ver-einbart wurde (hinten E. 3.4.1). 2.3.2 Die Klägerin macht allerdings geltend, dass die Beklagte mit dem Baurechtsvertrag ein besonders grosses öffentliches Interesse an der Hotelnutzung verfolgt habe. Sie stützt sich dabei auf den Vertragstext, die Weisung des Stadtrats vom 28. März 2001 zum Baurechtsvertrag sowie auf Schreiben und Aktennotizen aus der Vorbereitungsphase. Laut einer mit "Ausgangslage" überschriebenen Vorbemerkung zum Baurechtsvertrag schloss die Beklagte diesen ab, um "die Entwicklung [des benachbarten] Messezentrums zu fördern und mögliche Synergien zu nutzen". In der Weisung vom 28. März 2001 zum Baurechtsvertrag nennt der Stadtrat als Zweck der Vorlage, es solle der Klägerin ermöglicht werden, ein auf die Bedürfnisse der Messe ausgerichtetes Hotel zu erstellen. Ziel der Klägerin – an welcher damals die I AG zu 80 % beteiligt war – sei es, den Messestandort zu fördern und gleichzeitig das Gebiet gegenüber dem Messezentrum attraktiver zu gestalten. Diesen Aussagen lässt sich in der Tat entnehmen, dass die Förderung des lokalen Standorts ein Motiv zum Vertragsabschluss war. Dies gilt namentlich für die Vorbemerkung zum Baurechtsvertrag, während die erwähnten Stellen in der Weisung direkt nur die Absichten der Klägerin betreffen. Im vorliegenden Zusammenhang ist sodann Ziff. II.1 des Sideletters 2008 zu erwähnen, der vom Hotelbetrieb "an dieser für die Stadt Zürich wichtigen Lage" spricht, wobei zu relativieren ist, dass der Sideletter 2008 anscheinend von der Klägerin redigiert wurde. Allerdings ergibt sich entgegen der Behauptung der Klägerin aus den Akten kein Hinweis darauf, dass die Beklagte ein besonders starkes wirtschaftspolitisches Interesse an der Hotelnutzung gehabt hätte: Laut der Weisung vom 12. April 2000 zum privaten Gestaltungsplan J hatten Studien ergeben, dass eine reine Wohnnutzung an der F-Strasse gegenüber der Messe "eine schlechte Lösung" wäre. Deshalb – so eine von der Klägerin ebenfalls angeführte Aussage – sollte sich die Nutzweise des fraglichen Teilgebiets an den Bedürfnissen des Messe- bzw. Hallenstadionbetriebs orientieren. Die Beklagte entschied sich für eine Hotelnutzung. Sodann sind den Akten auch Hinweise auf die fiskalischen Interessen der Beklagten zu entnehmen. Nicht eindeutig ist zwar die Aussage in der Weisung vom 28. März 2001 zum Baurechtsvertrag, wonach die Beklagte ein "sowohl städtebaulich/architektonisch als auch wirtschaftlich" optimales Projekt beabsichtigte, da sich der Begriff "wirtschaftlich" sowohl auf die Standortförderung als auch auf die Rentabilität beziehen kann. Auch die von der Klägerin eingereichten Aktennotizen und Schreiben sind insgesamt wenig aussagekräftig. Doch deuten sie darauf hin, dass das Hotelprojekt innerhalb der Stadtverwaltung vor allem vom Finanzvorstand und von der Liegenschaftenverwaltung befürwortet wurde, was eher auf fiskalische Motive schliessen lässt (vgl. Art. 17 StRB DGA). Wenn die Klägerin jegliche Interessenbekundung der Beklagten als Hinweis auf deren wirtschaftspolitische Motive auffasst, so greift sie zu kurz, weil sie das direkte finanzielle Interesse der Beklagten an der Hotelnutzung ausblendet. 2.3.3 Die Beklagte verfolgte nach dem Gesagten mit dem Baurechtsvertrag neben dem fiskalischen Interesse auch Motive der Wirtschaftsförderung. Es bestehen jedoch keine Anzeichen dafür, dass der Vertrag Bestandteil einer umfassenderen, über die zweckmässige Nutzung des konkreten Grundstücks hinausreichenden Förderungspolitik war. Als entsprechender Hinweis kann zunächst der Umstand berücksichtigt werden, dass das kommunale Recht der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – vom sehr allgemein formulierten Art. 67 lit. a GO abgesehen – keine Bestimmung über die Wirtschaftsförderung enthielt. Sodann verfügt die Beklagte zwar im näheren Umkreis über weitere Grundstücke, die infolge eines Gemeinderatsbeschlusses vom 23. Juni 1993 sukzessive überbaut wurden; namentlich ist die Beklagte auch Eigentümerin des Grundstücks, auf dem – ebenfalls aufgrund eines Baurechts – das Messegebäude erstellt wurde (Weisung vom 28. März 2001 zum Baurechtsvertrag). Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass der Baurechtsvertrag als Massnahme im Rahmen einer Wirtschaftsförderungspolitik einzustufen wäre. Vielmehr scheint es der Beklagten darum gegangen zu sein, das fragliche Grundstück, das sich als für den Wohnungsbau nicht geeignet erwiesen hatte, einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Dabei ermöglichte die Nachbarschaft zur Messe eine Nutzung, die dem Wirtschaftsstandort zugute zu kommen versprach. 2.3.4 Als Fazit kann festgehalten werden, dass sich die fiskalischen Interessen der Beklagten als Grundstückseigentümerin und das öffentliche Interesse an der Förderung der Messe und der Steigerung der Attraktivität der Messegegend deckten. Die Beklagte verfolgte im Rahmen der gewinnorientierten Verwaltung des Finanzvermögens auch das Interesse an der Wirtschaftsförderung. Dessen Berücksichtigung erfolgte jedoch weder aufgrund einer gesetzlichen Grundlage noch im Sinn einer umfassenden Strategie, sondern anscheinend aufgrund der Opportunität angesichts der konkreten Umstände. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das öffentliche Interesse an einem Messehotel subjektiv besonders hoch gewichtete. Dies drängte sich auch aus objektiver Sicht nicht auf. Insgesamt erscheint das Interesse an der Wirtschaftsförderung daher als untergeordnet. Auch aus dem späteren Verhalten der Beklagten lässt sich nichts anderes ableiten (vgl. E. 3.4). 2.4 Das Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen Vertrags ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte mit einzelnen Bestimmungen des Baurechtsvertrags ebenfalls öffentliche Interessen zu wahren suchte, was namentlich für Ziff. 4.20 des Baurechtsvertrags betreffend die Verhinderung der Spekulation und für Ziff. 4.7 betreffend Projektierung und Bauausführung gilt: Wie die Beklagte zu Recht vermerkt, hat das Gemeinwesen auch beim privatrechtlichen Handeln die öffentlichen Interessen zu beachten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 559 ff.). Ebenso wenig ist es zulässig, die planerischen und baurechtlichen Anforderungen, welche die Beklagte an die Baute stellte, als Hinweis auf die öffentlich-rechtliche Natur des Baurechtsvertrags zu werten; sie ergaben sich nicht aus dem Gegenstand oder dem Zweck des Baurechtsvertrags, sondern dienten der Durchsetzung des Planungs- und Baurechts, das unabhängig vom Zweck der jeweiligen Baute zu beachten ist. Aus diesem Grund stützt sich die Klägerin auch zu Unrecht auf einen Brief der Beklagten vom 11. Januar 2007, den sie als Beleg dafür bezeichnet, dass die Beklagte die Erfüllung der vertraglichen Pflichten einfordern wollte. Dieses Dokument weist keinen Zusammenhang zu den hier interessierenden Fragen auf; es handelt sich um ein Schreiben des städtischen Amts für Baubewilligungen, mit dem dieses der Beklagten aus baurechtlichen Gründen androhte, es werde bei der Bausektion einen Befehl auf Fortsetzung der unterbrochenen Bauarbeiten innert angemessener Frist im Sinn von § 328 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 beantragen. 3. Die Klägerin macht weiter geltend, der Baurechtsvertrag enthalte eine Subventionierung, nämlich eine "Starthilfe" in Form eines gestaffelten Baurechtszinses. Sie bezieht sich auf Ziff. 4.1 des Baurechtsvertrags, wonach die Pflicht zur Zahlung des Baurechtszinses mit dem Antritt des Baurechts nach Vollzug des Vertrags beginne, wobei in den ersten anderthalb Jahren nur 50 % und in den folgenden zwei Jahren 75 % des Zinses zu bezahlen seien, sodass der Baurechtszins erst nach Ablauf von dreieinhalb Jahren zu 100 % zu entrichten sei. Sodann verweist die Klägerin auf die Grundsatzvereinbarung 2005; darin habe die Beklagte erneut eine Subvention in Form eines Einnahmeverzichts geleistet. Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, es handle sich um Vereinbarungen, die bei der Regelung der Rechte und Pflichten im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses üblich seien. 3.1 Das eidgenössische Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG) enthält den Begriff der Subvention nur im Titel; er stellt offensichtlich den Oberbegriff dar für geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Verwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten, im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Finanzhilfen), und für Leistungen an Empfänger ausserhalb der Verwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich aus vorgeschriebenen oder übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben (Abgeltungen; Art. 3 SuG). Das kantonale Recht verwendet "Staatsbeiträge" als Oberbegriff für zweckgebundene geldwerte Leistungen im Hinblick auf die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse; Subventionen sind Staatsbeiträge zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt (§§ 1 und 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 [StaatsbeitragsG]). Im vorliegenden Fall stehen geldwerte Leistungen im Sinn von Subventionen nach § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG infrage, die nach der Terminologie des Bundesrechts den Finanzhilfen zuzuordnen wären. Im Folgenden wird der Begriff der Subvention im Sinn von § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG verwendet. 3.2 Der Subvention (bzw. der Finanzhilfe) steht ein gefordertes Verhalten des Empfängers gegenüber. Das Subventionsverhältnis ist jedoch vom Austauschverhältnis abzugrenzen, bei dem die Austauschleistung der privaten Partei in einem bestimmten, messbaren, markt-üblichen Verhältnis zur staatlichen Leistung steht. Besteht ein solches Austauschverhältnis, überwiegt in der Regel das Element des synallagmatischen privatrechtlichen Rechtsgeschäfts (René A. Rhinow, Wesen und Begriff der Subvention in der schweizerischen Rechtsordnung, Basel/Stuttgart 1971, S. 276 ff. [Rhinow, Subvention]; vgl. auch BGE 126 II 443 E. 6b–c). Andernfalls ist grundsätzlich von einem Subventionsverhältnis auszugehen, das auch dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, wenn es vertraglich begründet wurde (VGr, 21. Mai 1980, ZBl 82/1981 S. 361 E. 3; OGr, 30. Oktober 1981, ZR 82/1983 Nr. 7 E. 4–7; Rhinow, Subvention, S. 143 ff.). Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwieweit die Vereinbarungen in Bezug auf den Baurechtszins eine Subventionierung darstellen. 3.3 Soweit ersichtlich, bestehen in der Stadt Zürich keine gesetzlichen Grundlagen zur Subventionierung neu angesiedelter oder gegründeter Unternehmen. Dies schliesst eine Qualifikation des Einnahmenverzichts der Beklagten als Subvention – allenfalls auf mangelnder gesetzlicher Grundlage – allerdings nicht von vornherein aus. 3.4 3.4.1 In Bezug auf die Staffelung des Baurechtszinses gemäss Ziff. 4.1 des Baurechtsvertrags weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin in anderem Zusammenhang den Baurechtszins und die Staffelung als (markt)üblich bezeichnet und das Vorliegen von Vorzugskonditionen verneint. Dieselbe Aussage lässt sich übrigens den Vortragsunterlagen eines Vertreters der Klägerin vom 20. März 2008 entnehmen. Bestätigt wird sie durch die Weisung des Stadtrats vom 28. März 2001 zum Baurechtsvertrag, wonach der Baurechtszins auf dem Verkehrswert beruht, der aufgrund von Schätzungen ermittelt wurde. Plausibel erscheint die Begründung für die Staffelung: In Baurechtsverträgen werde berücksichtigt, dass die Baute in der Regel erst noch zu erstellen sei und ihr Wert erst nach der Erstellung aktiviert werden könne. Diese Begründung wird nicht nur von der Beklagten, sondern auch von der Klägerin selber vorgebracht. 3.4.2 Der Verzicht der Beklagten auf den Baurechtszins ab 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 und die Staffelung während der folgenden vier Jahre gemäss Ziff. 3.1 der Grundsatzvereinbarung 2005 geschahen, um eine Insolvenzerklärung der Klägerin abzuwenden, die in Ziff. 1.7.5 der Grundsatzvereinbarung 2005 als niemandem dienlich, aber ohne Abschluss der Vereinbarung unausweichlich bezeichnet wurde. In den Beschlüssen des Stadtrats vom 21. Dezember 2005 bzw. 14. März 2007 zur Genehmigung der Grundsatzvereinbarung 2005 und zur Präzisierungsvereinbarung 2007 heisst es, dass eine Insolvenzerklärung der Klägerin für die Beklagte als Baurechtsgeberin finanziell (wegen der notwendigen Abschreibungen) und aus Imagegründen "mehr als unvorteilhaft" wäre bzw. gewesen wäre. Aus dem Vertragstext und den Umständen ergibt sich, dass es sich bei der Grundsatzvereinbarung 2005, bei der auch die Bank K als Kreditgeberin einbezogen wurde, um eine Rettungsmassnahme zugunsten der finanziell angeschlagenen Klägerin bzw. des Hotelprojekts handelte, mit der die schwierige Suche nach neuen Investoren bzw. Hotelbetreibern erleichtert werden sollte. Die Beklagte verzichtete somit nicht auf Einnahmen, um die Klägerin zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zu veranlassen, sondern als Grundeigentümerin bzw. Gläubigerin im finanziellen Eigeninteresse. Daran ändert der verwendete Begriff "Starthilfe" nichts, der sich darauf bezog, dass der Einnahmenverzicht der Beklagten an den noch unbekannten Mieter bzw. Hotelbetreiber weitergegeben werden sollte. 3.4.3 Sowohl aus der Grundsatzvereinbarung 2005 als auch aus dem Sideletter 2008 ergibt sich, dass der Einnahmenverzicht der Beklagten die Verwirklichung des Hotelprojekts sicherstellen und nicht einem Finanzinvestor zugute kommen sollte. Dies macht den Einnahmenverzicht aber nicht zur Subvention: Erstens liefen insoweit das finanzielle Interesse der Beklagten an einer Minimierung eines allfälligen Einnahmenverlusts und das öffentliche Interesse an der Standortförderung parallel; zweitens sollte der Einnahmenverzicht die Umsetzung des Baurechtsvertrags ermöglichen und nicht direkt die Klägerin zu einer bestimmten Leistung im öffentlichen Interesse veranlassen. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass im Sideletter 2008 die teilweise Rücknahme des Einnahmenverzichts im Gegenzug zur Neuinterpretation von Ziff. 4.20 des Baurechtsvertrags erfolgte, einer Bestimmung, mit der ursprünglich anscheinend der damalige Hauptaktionär der Klägerin an das Hotelprojekt gebunden werden und die Spekulation mit dem Baurecht verhindert werden sollte, womit die Beklagte auch öffentliche Interessen durchsetzen wollte. 3.4.4 In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2011 setzt sich die Klägerin nicht mit den konkreten Umständen beim Abschluss der verschiedenen Vereinbarungen auseinander, sondern konzentriert sich auf die Tatsache, dass die Beklagte sie mit den Staffelungen des Baurechtszinses und dem teilweisen Verzicht auf diesen finanziell unterstützt habe, woraus sie folgert, dass am Bau und Betrieb des Messehotels ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden habe, das nichts mit dem Interesse an Erträgen aus dem Finanzvermögen zu tun habe, sondern diesem sogar teilweise zuwiderlaufe. Diese Schlussfolgerung ist nach dem Gesagten unzutreffend. Ferner bringt die Klägerin als Hinweis auf eine Subventionierung vor, dass der Baurechtsvertrag eine Verhaltensbindung der Klägerin vorsieht, die mit einer Konventionalstrafe abgesichert ist (Ziff. 4.10 des Baurechtsvertrags). Die bindende Verpflichtung ist jedoch kein Charakteristikum des Subventionsvertrags, sondern notwendiges Element jedes Vertrags (vgl. Eugen Bucher, Basler Kommentar, 2007, Art. 1 OR N. 29). Die Vorbringen der Klägerin sind somit nicht geeignet, eine Subventionierung zu belegen. 3.5 Was die im Dienstbarkeitsvertrag 2009 geregelte Verpflichtung der Klägerin betrifft, die Mitbeteiligte für Vorinvestitionen bei der Erstellung der Unterniveaugarage pauschal mit Fr. 100'000.- zu entschädigen, so macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe diese Schuld als Gegenleistung für die Erhöhung des Baurechtszinses übernommen. Nicht einmal die Klägerin selbst behauptet also, dass es sich bei der angeblichen Schuldübernahme um eine Subvention handle. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Anzeichen für eine Subventionierung der Klägerin durch die Beklagte bestehen. 3.6 Jedenfalls weil das Interesse der Beklagten an der Wirtschaftsförderung als untergeordnet gelten muss und auch keine Subventionierung erfolgte, ist das fragliche Rechtsverhältnis als privatrechtlich einzustufen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien oder der Streitgegenstand sinnvoll in einen privatrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil aufgespaltet werden könnten. 4. Mangels Zuständigkeit ist somit auf die Klage nicht einzutreten (§ 86 in Verbindung mit § 70 und § 5 Abs. 1 VRG). Damit stellt sich die Frage der Weiterleitung an die zuständige Instanz, zu der die unzuständige Verwaltungsbehörde in § 5 Abs. 2 VRG verpflichtet wird. 4.1 Am 1. Januar 2011 sind die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) sowie das Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520) in Kraft getreten. Nach Art. 404 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht "bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz". Die Weiterleitung, die das Verwaltungsgericht jeweils in das Dispositiv des Nichteintretensentscheids aufnimmt, richtet sich demnach im vorliegenden Fall noch nach dem früheren Recht. Die Frage ist allerdings nicht relevant, da für den konkreten Fall weder das alte noch das neue Recht die Weiterleitung vorsieht, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Die Weiterleitung ist auch nicht erforderlich: Sie bezweckt, der betreffenden Partei einen Nachteil wegen eines Fristablaufs zu ersparen; ein solcher ist aber ohnehin nicht zu befürchten. 4.2 Bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechts richtet sich das Verwaltungsgericht nicht nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG, wenn die Zuständigkeit eines Zivilgerichts gegeben erscheint, sondern nach § 71 VRG in Verbindung mit § 194 Abs. 2 des auf den 31. Dezember 2010 ausser Kraft getretenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (aGVG, OS 46, 209; vgl. den Wortlaut von § 5 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 34, § 70 N. 1 f. und § 71 N. 1). Nach dieser Bestimmung erfolgt eine Weiterleitung von Amts wegen nur dann, wenn Eingaben im Sinn von § 194 Abs. 1 aGVG innerhalb einer für prozessuale Auflagen laufenden Frist aus Irrtum an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet werden, nicht hingegen, wenn sich eine Partei aufgrund einer unrichtigen sachlichen oder rechtlichen Würdigung über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts geirrt hat (VGr, 26. Juni 2002, PB.2002.00015, E. 4 = RB 2002 Nr. 23; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 112 N. 4 ff.; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 194 Rz. 10 und 12; Hans Ulrich Walder-Richli/Béatrice Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich 2009, § 33 Rz. 7). 4.3 Wäre das neue Recht anwendbar, so wäre nach Art. 63 ZPO ebenfalls keine Weiterleitung von Amts wegen vorzunehmen; vielmehr wird gemäss dieser Bestimmung die Rechtshängigkeit rückdatiert, wenn eine Eingabe zuerst beim unzuständigen Gericht und danach – nach einem Rückzug oder Nichteintretensentscheid – beim zuständigen Gericht eingereicht wird (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7221 ff., 7277). Diese Vorschrift ist direkt auf Eingaben anwendbar, die an das Verwaltungsgericht statt an das zuständige Zivilgericht gerichtet werden. Es ist demnach nicht relevant, dass § 71 VRG in der Fassung vom 10. Mai 2010 nicht auf Art. 63 ZPO verweist. 5. 5.1 Aufgrund ihres Unterliegens hat die Klägerin nach § 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Gerichtskosten zu tragen; eine Parteientschädigung bleibt ihr aus demselben Grund versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Die Beklagte beantragt ebenfalls eine Parteientschädigung. In der Regel haben vor allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Eine Ausnahme ist allerdings zu machen, wenn das betreffende Verfahren den Beizug einer Rechtsvertretung oder einen besonderen Einsatz erfordert. Auf das vorliegende Klageverfahren, das eine Zivilstreitigkeit zum Gegenstand hat, treffen die Gründe nicht zu, mit denen üblicherweise dem grösseren Gemeinwesen eine Parteientschädigung verwehrt wird: Weder verfügt das Gemeinwesen in Zivilsachen über einen Wissensvorsprung noch konnte sich die Beklagte in massgeblicher Weise auf Bemühungen abstützen, die in einem vorangegangenen nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden mussten (vgl. VGr, 4. November 2009, VB.2008.00439, E. 7.2). Der Beklagten steht somit eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); angemessen erscheinen Fr. 2'000.-. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |