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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VK.2011.00003
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 22. Dezember 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch B,
Klägerin,
gegen
Gemeinde Kilchberg, vertreten durch RA C,
Beklagte,
betreffend
Forderung aus Werkvertrag,
hat
sich ergeben:
I.
Im Zusammenhang
mit der Erneuerung und dem Umbau des Schulhauses D schloss die Gemeinde
Kilchberg mit der E AG am 13. März 2009 einen Werkvertrag über die
Lieferung und den Einbau eines Unterlagsbodens in einem Musikraum sowie in zwei
Toiletten, einem Nasszellenanbau, einer Garderobe und einer Pausenhalle. Die
Parteien vereinbarten einen Werkpreis von Fr. 14'685.- und hielten fest,
dass für die gerichtliche Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Vertrag
"das ordentliche Gericht" zuständig sei.
Über die E AG
wurde am 24. Juni 2009 der Konkurs eröffnet. Am 14. Juli 2009 wurde
die A GmbH gegründet, die den Unterlagsboden im Schulhaus am 24./25. Juli
2009 einbaute. In der Folge machte die Gemeinde Kilchberg Werkmängel geltend
und beauftragte schliesslich ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung des
Unterlagsbodens. Am 9. Oktober 2009 stellte die A GmbH der Gemeinde
Kilchberg einen Werkpreis von Fr. 13'212.25 in Rechnung. Die Gemeinde
Kilchberg bezahlte den geforderten Betrag nicht, wobei sie unter anderem
geltend machte, den Werkvertrag nicht mit der A GmbH, sondern mit der E AG
geschlossen zu haben.
II.
Am 14. Oktober 2011 gelangte die A GmbH
mit verwaltungsrechtlicher Klage an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Gemeinde Kilchberg habe ihr gestützt auf den am 13. März 2009
abgeschlossenen Werkvertrag Fr. 13'212.25 (inkl. 5 % Zins) zu bezahlen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Kilchberg. Eventualiter
schulde die Gemeinde Kilchberg den geforderten Betrag aufgrund eines Anspruchs
aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Mit Klageantwort vom 21. November 2011
beantragte die Gemeinde Kilchberg, auf die Klage sei wegen Unzuständigkeit des
Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A GmbH. Mit Stellungnahme
vom 14. Dezember 2011 hielt die A GmbH an ihren Vorbringen fest und
beantragte unter anderem, auf die Klage sei einzutreten.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Der Streitwert beträgt Fr. 13'212.25
und liegt somit unter Fr. 20'000.-, sodass der Entscheid einzelrichterlich
zu behandeln ist (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Klägerin macht geltend, die vorliegende Streitigkeit
falle in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts, denn die
Parteien hätten einen Werkvertrag abgeschlossen über den Einbau eines
Unterlagsbodens in einem Schulhaus, welches der Beschwerdegegnerin zur
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben diene. Demgegenüber bestreitet die Beklagte
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts mit der Begründung, dass zwischen den
Parteien kein (Werk-)Vertrag abgeschlossen worden sei und dass – falls dennoch
von einem Vertragsverhältnis auszugehen wäre – nicht ein verwaltungsrechtlicher,
sondern ein privatrechtlicher Vertrag vorläge.
3.
Öffentlichrechtliche Angelegenheiten werden von den
Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privatrechtliche
Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen (§ 1 VRG). Nach § 81
VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige Instanz (a)
Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein Beteiligter
noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann, (b)
Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten
aus Arbeitsverhältnissen, die mit öffentlichrechtlichem Vertrag begründet
worden sind, sowie (c) Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, wenn ein anderes
Gesetz deren erstinstanzliche Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt.
4.
Zu prüfen ist zunächst, ob der am 13. März 2009
abgeschlossene Werkvertrag als verwaltungsrechtlicher Vertrag im Sinn von § 81 lit. b
VRG zu qualifizieren ist oder nicht.
4.1 Gemäss
Rechtsprechung und Lehre ist die Abgrenzung zwischen verwaltungsrechtlichem und
privatrechtlichem Vertrag in erster Linie aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers
vorzunehmen. Falls eine solche fehlt, ist in Anlehnung an die Funktionstheorie
vor allem auf den Vertragsgegenstand und -zweck abzustellen. Entscheidend für
die Qualifikation als öffentlichrechtlich ist demnach, dass der Vertrag unmittelbar
die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft oder Materien enthält, die
vom öffentlichen Recht geregelt werden (VGr, 10. Februar 2011,
VK.2010.00002 = BEZ 1/2011 Nr. 8, E. 1.3; vgl. BGE
134 II 297 E. 2.2; RB 1997 Nr. 8, E. 1; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1058; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009,
§ 33 N. 10; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 1 N. 18). Als privatrechtlich ist ein Vertrag demgegenüber
einzustufen, wenn er nur mittelbar öffentliche Interessen verfolgt bzw.
wenn er eine blosse Hilfsleistung bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
betrifft. Der Staat schliesst privatrechtliche Verträge insbesondere bei der
Beschaffung von Hilfsmitteln ab, die zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben
erforderlich sind; darunter fällt auch der Abschluss von Werkverträgen für die
Errichtung öffentlicher Bauten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 279 f.
und 1058; vgl. BGE 134 II 297 E. 2.2). Als privatrechtlich erachtete das
Bundesgericht beispielsweise einen Vertrag der Stadt Genf zum Bau und Betrieb
eines öffentlichen Schlachthauses im Baurecht (BGr, 25. März 1997,
4C.498/1996, zitiert in BGE 128 III 250 E. 2b).
4.2 Der
Gesetzgeber hat das Verhältnis zwischen Privaten und Gemeinwesen, die im Zusammenhang
mit einer Schulhaussanierung einen Werkvertrag abschliessen, weder als privat-
noch als öffentlichrechtlich qualifiziert. Demnach ist auf die Kriterien der
soeben dargelegten Rechtsprechung abzustellen (vgl. E. 4.1). Die
vorliegend vereinbarte Regelung betrifft die Lieferung und den Einbau eines
Unterlagsbodens in einem öffentlichen Schulhaus und kann nicht als Vertrag
bezeichnet werden, der in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
öffentlichen Aufgabe – dem Betrieb der Schule – steht. Die fragliche
Werkleistung stellt vielmehr eine blosse Hilfsleistung dar, die dem Betrieb der
öffentlichen Schule nur mittelbar dient. Demnach ist vorliegend nicht von einem
verwaltungsrechtlichen Vertrag im Sinn von § 81 lit. b VRG auszugehen,
sondern von einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis, sodass das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung einer allfälligen Streitigkeit aus
Werkvertrag nicht zuständig ist.
5.
Zu prüfen bleibt, ob eine Streitigkeit aus öffentlichem Recht
vorliegt, für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht gestützt auf § 81 lit. a
oder lit. c VRG zuständig ist.
5.1 Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage, ob eine Rechtsbeziehung
dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, nicht allein danach,
ob die Beteiligten als Privatrechtssubjekte konstituiert sind und als solche
auftreten. Vielmehr werden in der Rechtsprechung – in Anbetracht dessen, dass
der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht je nach
Regelungsbedürfnissen und den im Einzelfall in Betracht fallenden Rechtsfolgen
ganz verschiedene Funktionen zukommt – mitunter verschiedene, einander nicht ausschliessende
Abgrenzungskriterien herangezogen; zu nennen sind nebst der
Subordinationstheorie, welche das Gewicht auf die Gleich- oder Unterordnung der
Beteiligten bzw. die Ausübung von hoheitlichem Zwang legt, namentlich auch die
Interessen- und Funktionstheorie, die danach unterscheiden, ob private oder
öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche Aufgaben erfüllt werden (BGE
132 V 303 E. 4.4.2).
5.2 Beim
vorliegend umstrittenen Einbau eines Schulhausbodens handelt es sich wie gesagt
um eine Streitigkeit, die nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar die
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (vgl. E. 4.2). Ferner ist
von einer Gleichordnung der beteiligten Parteien auszugehen, da sich die
Funktion der Beschwerdegegnerin – als staatliche Bestellerin des
Unterlagsbodens – gegenüber jener einer privaten Werkbestellerin nicht unterscheidet
(vgl. BGE 112 Ia 148 E. 3b). Die vorliegend umstrittene Forderung betrifft
somit nicht eine Streitigkeit aus öffentlichem Recht im Sinn von § 81 lit. a
und c VRG, sondern einen privatrechtlichen Anspruch, der gemäss § 1
Satz 2 VRG vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist.
5.3 Demnach
wäre das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit
selbst dann unzuständig, wenn man davon ausgehen wollte, dass die
Beschwerdeführerin nicht Partei des am 13. März 2009 abgeschlossenen
Werkvertrags ist bzw. dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu
prüfen wäre. Auf die Klage ist somit nicht einzutreten.
6.
Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von
Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die
zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen
ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend (§ 5
Abs. 2 VRG). Die Fristwahrung bewirkt, dass die Rechtshängigkeit bereits
bei der unzuständigen Behörde begründet wird und durch die Überweisung nicht
verloren geht (vgl. BGr, 17. August 2004, 1P.143/2004, E. 3.3.2 und
3.3.3). Eine Weiterleitung an die zuständige Instanz erweist sich deshalb nur
im Fall von fristgebundenen Eingaben als zwingend erforderlich (VGr, 6. August
2010, PK.2010.00001, E. 3.1). Besteht keine oder keine unmittelbare Fristgebundenheit,
so geht die Praxis davon aus, dass es zulässig ist, ohne Weiterleitung an die
zuständige Instanz darauf nicht einzutreten und es dem Verfasser der Eingabe
anheimzustellen, ob er an die zuständige Instanz gelangen will oder nicht (vgl.
VGr, 10. Februar 2011, VK.2010.00002, E. 4). Im vorliegenden Fall
rechtfertigt es sich, auf eine Weiterleitung an das zuständige Zivilgericht zu
verzichten, da der am 13. März 2009 abgeschlossene Werkvertrag einer
5-jährigen Verjährungsfrist unterliegt (vgl. Art. 371 Abs. 2 des
Obligationenrechts [OR]). Ein allfälliger Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung verjährte ein Jahr nach Anspruchskenntnis und war somit bereits
zum Zeitpunkt der Klageeinreichung verjährt (vgl. Art. 67 Abs. 1 OR), sodass
sich ein Weiterleitungsverzicht auch in dieser Hinsicht aufdrängt (vgl. VGr, 20. Mai
2010, VB.2010.00080, E. 1.3).
7.
7.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in
Verbindung mit § 65 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Der
unterliegenden Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
7.2 Der
anwaltlich vertretenen obsiegenden Beklagten ist eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen: Die für das Beschwerdeverfahren entwickelte Praxis, wonach obsiegenden
Gemeinwesen eine Parteientschädigung nur ausnahmsweise, bei einem ausserordentlichen
Aufwand, zugesprochen wird, ist im Klageverfahren nicht anwendbar. Vielmehr ist
das Gemeinwesen im Klageverfahren gleich zu behandeln wie in den Fällen, in
welchen es wie eine Privatperson betroffen ist (VGr, 10. Februar 2011,
VK.2010.00002, E. 5.2; VGr, 20. Dezember 2007, VK.2007.00005,
E. 5; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 21).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Auf die
Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 880.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Die
Klägerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils der
Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…