{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.12.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VK-2011-00003_22-12-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211358&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a5e867b6987d422ea6939eb762a71264"}, "Num": [" VK.2011.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.22.1  VK.2011.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.22.1  VK.2011.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.22.1  VK.2011.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Werkvertrag (\u00f6ff.-rechtl. Vertrag) | Verwaltungsrechtliche Klage / Unzust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts. Der vorliegend umstrittene Werkvertrag, der zwischen einer Gemeinde und einem Privatunternehmen abgeschlossen wurde, betrifft den Einbau eines Schulhausbodens und steht somit nicht in einem unmittelbaren, sondern nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit einer \u00f6ffentlichen Aufgabe (Schulbetrieb). Der Vertrag ist demnach als privatrechtlich zu qualifizieren, weshalb f\u00fcr die Beurteilung vertraglicher Streitigkeiten das Zivilgericht - und nicht das Verwaltungsgericht - zust\u00e4ndig ist (E. 4). Auch einen ausservertraglichen Anspruch (ungerechtfertigte Bereicherung) kann die Kl\u00e4gerin nicht mittels verwaltungsrechtlicher Klage geltend machen, da keine Streitigkeit aus \u00f6ffentlichem Recht vorliegt: Zum einen dient der Einbau eines Schulhausbodens nicht unmittelbar dem Schulbetrieb, zum anderen besteht zwischen der Gemeinde und dem Privatunternehmen kein Subordinations-, sondern ein gleichgeordnetes Verh\u00e4ltnis (E. 5).  Fristwahrungsgr\u00fcnde, die eine Weiterleitung der Streitsache an das zust\u00e4ndige Zivilgericht als erforderlich erscheinen lassen k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich: Die umstrittene Werkvertragsforderung verj\u00e4hrt erst in mehreren Jahren, und ein allf\u00e4lliger Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung war bereits bei Klageeinreichung verj\u00e4hrt (E. 6).  Dem obsiegenden Gemeinwesen ist im Klageverfahren praxisgem\u00e4ss eine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen (E. 7.2). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:40", "Checksum": "d46bcf9c8ca93fe3b99b8f4dbf3fac80"}