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VK.2013.00003
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. Januar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
Gemeinde A, Klägerin,
gegen
B, Beklagter,
betreffend Kosten für Ersatzvornahme,
hat sich ergeben: I. A. B bewohnte als Unterkunft einen mit einer Kunststoffplatte überdachten Bretterverschlag und benutzte einen Geräteunterstand auf einem Grundstück in der kantonalen Freihaltezone der Gemeinde A. Die Baudirektion des Kantons Zürich sowie der Gemeinderat A verweigerten B die nachträglichen Bewilligungen für die Erstellung der Unterkunft sowie den Wiederaufbau des Geräteunterstands. B wurde aufgefordert, bis am 15. September 2010 dafür zu sorgen, dass der widerrechtlich erstellte Geräteunterstand und die darunterliegende Unterkunft sowie alle weiteren Einrichtungen vom Grundstück entfernt würden, unter Androhung der Ersatzvornahme durch die Baubehörde und der Verzeigung von B gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB). Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss der Gemeinde vom 16. August 2010 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf die dagegen von B erhobenen Rechtsmittel traten sowohl das Baurekursgericht (BRGE I Nr. 0049/2011 und 0050/2011), das Verwaltungsgericht (VGr, 18. Mai 2011, VB.2011.00201) als auch das Bundesgericht (BGr, 6. Juli 2011, 1C_288/2011) nicht ein. B. Mit Schreiben vom 2. sowie vom 26. September 2011 gab die Gemeinde A B Gelegenheit, bis am 5. November 2011 den Abbruch des Bretterverschlags und des Geräteschuppens selbst vorzunehmen, unter Androhung der Ersatzvornahme. Da B dem Abbruchbefehl keine Folge leistete, verfügte die Gemeinde am 14. November 2011 die Ersatzvornahme des Abbruchs des Geräteschuppens und des Unterstands am 23. November 2011. C. Am 19. Januar 2012 stellte die Gemeinde B die Rechnung der Firma C für die Ersatzvornahme in Höhe von Fr. 7'177.30 zu. Mit Schreiben vom 26. April 2012 beanstandete B den Rechnungsbetrag als zu hoch und bezahlte daraufhin Fr. 1'467.95. Die Gemeinde hielt an ihrer Forderung fest, die sich nach Abzug der Anzahlung auf Fr. 5'709.35 belief. Nach erfolglosen Mahnungen vom 13. März 2012 sowie vom 19. April 2012 leitete die Gemeinde die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 01 erhob B am 27. Juni 2012 Rechtsvorschlag. II. Nach erfolglosem Durchlaufen einer Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt D vom 13. April 2013 reichte die Gemeinde A am 3. Juli 2013 Klage beim Bezirksgericht E ein. Dieses trat mit Verfügung vom28. August 2013 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. III. Am 1. Oktober 2013 reichte darauf die Gemeinde die Klage beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte die Feststellung, dass die Forderung in Höhe von Fr. 5'709.35 nebst 5 % Zins seit dem 19. Februar 2012 sowie Fr. 73.- Zahlungsbefehlskosten geschuldet sind. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 01 vollumfänglich aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1. 1.1 Öffentlich-rechtliche Angelegenheiten werden gemäss § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privatrechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsbeziehung dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, werden verschieden Abgrenzungskriterien herangezogen; zu nennen sind nebst der Subordinationstheorie, welche das Gewicht auf die Gleich- oder Unterordnung der Beteiligten bzw. die Ausübung von hoheitlichem Zwang legt, insbesondere auch die Interessen- und Funktionstheorie, die danach unterscheiden, ob private oder öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche Aufgaben erfüllt werden (BGE 137 II 399 E. 1.1). Die vorliegend strittige Forderung stützt sich auf die Rechnung der Firma C für den Abbruch des Geräteschuppens und des Unterstands. Die Gemeinde gewährleistet mit der Ersatzvornahme die Einhaltung ihrer Bau- und Zonenordnung und nimmt damit eine öffentliche Aufgabe wahr. Zudem tritt sie hoheitlich gegenüber dem Beklagten auf. Es handelt sich demzufolge um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien. 1.2 Nach § 81 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus öffentlichem Recht im Klageverfahren als einzige Instanz, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob nicht eine andere Behörde über die strittige Forderung verfügen kann. 1.3 Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, für die – wie vorliegend – noch kein Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG vorliegt, ist die Verwaltungsbehörde zum Erlass einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig (vgl. BGE 134 III 115 E. 3; VGr, 3. März 2011, VB.2011.00046, E. 3.4.1; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 9. A., Bern 2013, S. 140). Das Bundesgericht hat verschiedentlich bestätigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwaltungsbehörde selbst befugt ist, den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung zu beseitigen, die sie selber gegen einen Privaten verlangt hat (BGE 128 III 39 E. 2; 119 V 329 E. 2b; BGE 107 III 60 E. 3). Der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist durch die Möglichkeit des Schuldners, bei einer Gerichtsbehörde gegen einen erstinstanzlichen Verwaltungsentscheid Beschwerde zu führen, gewahrt (BGE 121 V 109 E. 3c). Erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Verfügung, bzw. eines allfälligen Rechtsmittelentscheids, ist die definitive Rechtsöffnung möglich (vgl. VGr, 3. März 2011, VB.2011.00046, E. 3.4.1). 1.4 Da folglich die Gemeinde selbst befugt ist, eine Verfügung zu erlassen sowie den Rechtsvorschlag zu beseitigen, um die Fortsetzung der Betreibung zu ermöglichen, ist das Verwaltungsgericht nach § 81 lit. a VRG funktionell nicht zuständig, über die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden. 2. 2.1 Auf die Klage ist somit nicht einzutreten. 2.2 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Der unterliegenden Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an:… |